Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210105/6/Ga/La

Linz, 29.12.1994

VwSen-210105/6/Ga/La Linz, am 29. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K H, vertreten durch Dr. C S, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23.

September 1993, Zl. MA2-UR-518-1993 ep, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.b Z23 AWG schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig bestraft, weil er die Vorschriften des § 35a Abs.1 und Abs.2 lit.a AWG iVm dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, BGBl.Nr.

229/1993, verletzt habe.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E Entsorgungsbetriebe Ges.m.b.H. und der U Ges.m.b.H. & Co KG, beide W, strafrechtlich zu verantworten, daß von letztgenannter Firma im Zeitraum vom 28. April 1993 bis 6. Mai 1993 PCB-hältige Trafoöle nach Großbritannien exportiert worden seien, obwohl mit Inkraftreten der Basler Konvention "am" 12. April 1993 der Export von Abfällen nach Großbritannien deswegen, weil dieser Staat nicht Vertragspartei der Konvention sei und auch eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Großbritannien nicht bestehe, verboten sei und an diesem Verbot auch eine Rahmenexportbewilligung, deren Befristung über den 12. April 1993 hinausgehe, nichts ändere.

2. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß, wie durch Einschau in Frachtpapiere und Begleitschein im Zuge einer Betriebsüberprüfung durch Organe des Amtes der o.ö.

Landesregierung festgestellt worden sei, die Ausfuhr PCB-hältiger Trafoöle nach Großbritannien auch nach dem 12.

April 1993 stattgefunden habe und diese Exporttätigkeit vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten werde.

Unter Hinweis auf die Rechtslage, wonach die Ausfuhr von Abfällen in Nichtvertragsstaaten des Basler Übereinkommens verboten und Großbritannien eben keine Vertragspartei dieses Übereinkommens sei und auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimme, einerseits und unter Rückgriff auf eine im Strafakt dokumentierte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (BMfUJF) andererseits hat die belangte Behörde die Tatbildmäßigkeit des Vorwurfs angenommen und die Übertretung dem Berufungswerber als schuldhaft zugerechnet, weil ihm die zitierte Rechtsmeinung des BMfUJF bekannt gewesen sei und er sich deshalb auf eine anderslautende, ihm von seiner Interessenvertretung erstellte, jedoch - nach Meinung der belangten Behörde - unrichtige Rechtsauskunft nicht hätte verlassen dürfen.

Gemäß dieser (der belangten Behörde, wie aus dem Strafakt ersichtlich, im Weisungszug als verbindlich sowie mit dem Auftrag, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, mitgeteilten) ministeriellen Rechtsauslegung sei durch Inkrafttreten des Basler Übereinkommens mit 12. April 1993 jeglicher Export von Abfällen nach Großbritannien selbst dann rechtswidrig, wenn eine infolge ihrer Befristung noch nicht abgelaufene Rahmenexportbewilligung gemäß § 35 Abs.3 AWG bestehe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Unstrittig sind im Berufungsfall der Grund der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die vom Vorwurf der Verwaltungsübertretung eigentlich getroffene U Ges.m.b.H. & Co KG (im folgenden: Gesellschaft), ferner Tatort und Tatzeit, daß die Ausfuhren nach Großbritannien stattgefunden haben, daß die exportierten PCB-hältigen Trafoöle zu den von § 35a Abs.1 und Abs.2 AWG erfaßten Abfällen zählen, daß Großbritannien nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, daß jedoch eine der genannten Gesellschaft mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 7. Oktober 1992 rechtsgültig und mit Befristung bis 30.

Juni 1993 erteilte Rahmenbewilligung iSd § 35 Abs.3 AWG vorgelegen ist und von dieser Bewilligung die Ausfuhr der vom Schuldspruch genannten PCB-hältigen Trafoöle (u.zw.

determiniert durch die Angabe der entsprechenden Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101) nach Großbritannien - im Rahmen eines Maximalkontingentes von 60 t - erfaßt gewesen ist.

3.2. Der Berufungswerber verweist auf seine Rechtfertigung vom 9. September 1993 vor der belangten Behörde und bekämpft die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit mit dem Vorbringen, daß die erteilte Rahmenbewilligung rechtskräftig und im Hinblick auf ihre Befristung noch bis zum 30. Juni 1993 gültig gewesen sei, weil ihre amtswegig nur im Rahmen des § 68 AVG zulässige Änderung oder Aufhebung weder vorgenommen worden noch die Voraussetzung dafür überhaupt erfüllt gewesen sei.

Zur Unterstützung seines Einwandes verweist er auf das ihm vorgelegene, den hier zugrundeliegenden Fragenkreis behandelnde Rechtsgutachten des o.Univ.Prof. DDDr. W H, darin der Verfasser zum Ergebnis komme, daß die vor Inkrafttreten des Basler Übereinkommens ordnungsgemäß erteilten und auf § 35 AWG gestützten Bewilligungen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft bleiben.

Schon dieses Vorbringen verhilft der Berufung im Ergebnis zum Erfolg.

3.3. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG begeht eine mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z23 dieser Vorschrift Abfälle ...

entgegen den §§ 34 bis 36a ... ausführt.

Der Abs.3 des verwiesenen § 35 AWG ist die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Rahmenbewilligung (als eine Unterart der § 35-Bewilligung). Danach ist der Bundesminister fUJF ermächtigt, auf Antrag auch eine Bewilligung für die mehrmalige Ausfuhr von dem AWG unterliegenden Abfällen für die Dauer von längstens einem Jahr zu erteilen, wenn die (allgemeinen und besonderen) Voraussetzungen für eine derartige Bewilligung erfüllt sind.

Der Gesellschaft ist, wie oben (3.1.) schon dargestellt, eine solche, bis 30. Juni 1993 befristet gewesene Rahmenbewilligung erteilt worden.

Die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1992, BGBl.Nr. 715, (im folgenden: Novelle) hat an der Rechtsgrundlage der Rahmenbewilligung nichts geändert, hingegen (ua.) den § 35a eingefügt. Abs.1 dieser Vorschrift ordnet ausdrücklich an, daß für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs.5 zusätzlich zu § 35 die folgenden Bestimmungen (nämlich: die weiteren Absätze des eingefügten § 35a) gelten.

Der somit zusätzlich geltende § 35a Abs.2 AWG verbietet die Ausfuhr von Abfällen jedenfalls nach Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen - insbesondere der Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 betreffend die Kontrolle grenzüberschreitender Bewegungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind - anderes bestimmen.

Der Überleitung des Novellenrechts in den vorgefundenen Normenbestand dient der dem § 45 AWG angefügte Abs.8, demzufolge "für Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, ... die Voraussetzungen ... des § 35 Abs.2 Z9 als erfüllt" gelten (diese dem § 35 Abs.2 AWG gleichfalls durch die Novelle angefügte Z9 regelt die vorherige Notifizierung einer beabsichtigten Ausfuhr von Abfällen als eine weitere Voraussetzung der Bewilligungserteilung). Anderes Überleitungsrecht zum § 35 AWG hat die Novelle nicht angeordnet.

Gemäß der Z22 der Novelle sind die angeführten, hier belangvollen Änderungsanordnungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens, das ist gemäß der Kundmachung BGBl.Nr. 230/1993 der 12. April 1993, in Kraft getreten.

3.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht fest, daß a) die der Gesellschaft erteilte Rahmenbewilligung infolge ihrer bis Ablauf des 30. Juni 1993 reichenden Befristung zur Tatzeit noch gültig gewesen ist und b) die von der Gesellschaft im angelasteten Tatzeitraum vom 28. April 1993 bis 6. Mai 1993 auf der Grundlage dieser Rahmenbewilligung nach Großbritannien durchgeführten Ausfuhren der genannten Abfälle rechtmäßig gewesen sind.

3.4.1. Aus der vom Beschuldigten als Beweismittel ergänzend zur Berufungsbegründung (zugleich mit einer Ausfertigung des erwähnten Rechtsgutachtens) vorgelegten Kopie der Rahmenbewilligung ist - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - zu ersehen, daß die Bewilligung offenkundig gesetzeskonform auf der Grundlage des § 35 AWG erteilt worden ist. Da die Bewilligung weiters die materielle Rechtskraft mit allseitiger Bindungswirkung (§ 38 AVG; näher: Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 5. A [1991], Rz 465 ff) für sich hatte, konnte die begünstigte Gesellschaft innerhalb der befristeten Geltungsdauer sich mit Rechtsanspruch darauf verlassen, daß die Bindungswirkung nicht nur - und zu allererst - von der bescheiderlassenden Behörde (BMfUJF), sondern auch von der Strafbehörde beachtet wird.

Ob die im § 68 Abs.3 AVG geregelten Fälle der amtswegigen Änderung von Bescheiden (als eine von mehreren in der Rechtsordnung angebotenen grundsätzlichen Möglichkeiten, die feste Bindungswirkung der Rechtskraft zu durchbrechen,) auf die vorliegende Bewilligung überhaupt hätten angewendet werden können (etwa mit der Maßgabe, daß die Geltungsdauer auf den Ablauf des 11. April 1993 verkürzt worden wäre), braucht nicht weiter untersucht zu werden, weil eine Handhabung dieses Änderungsrechts nicht stattgefunden hat und, wie vom Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 9.

September 1993 zutreffend schon eingewendet, nach den Umständen des Falles in Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des § 68 Abs.3 AVG rechtens auch gar nicht hätte stattfinden können.

Aber auch ein Fall des § 68 Abs.6 AVG, der die Bewilligungsbehörde unter Gesetzesvorbehalt zur Zurücknahme oder Einschränkung einer rechtskräftig erteilten Berechtigung ermächtigt, liegt hier nicht vor.

3.4.2. Hingegen handelt es sich im Berufungsfall um einen durch die Änderung der die Bewilligung berührenden Rechtslage ausgelösten, jedoch bloß scheinbaren Rechtskraft-Konflikt.

Mit der Frage der Fortwirkung der Rechtskraft der Bewilligung nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Rechtslage mit 12. April 1993 hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses naheliegenderweise - nicht beschäftigt. Vielmehr folgt sie im Ergebnis der mit Note vom 29. Juli 1993 dem Landeshauptmann von Oberösterreich eröffneten (oben unter P.

2. wiedergegebenen) Rechtsansicht des BMfUJF. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Rechtsansicht ist der Note nicht zu entnehmen, insbesondere fehlt die Beurteilung, wie sich die Rechtskraft der aufrechten Bewilligung zur behaupteten Rechtswidrigkeit der einzelnen Exportakte verhält.

Das BMfUJF und mit ihr die im Wege des Landeshauptmannes angewiesene belangte Behörde haben jedoch verkannt, daß mit der Novelle an die Stelle der Rechtsvorschriften, die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegen, keine neuen Vorschriften getreten sind. In bezug auf den Geltungsgrund der Rahmenbewilligung ist die Rechtslage nicht verändert worden, dh die die Bewilligung "tragenden" Rechtsvorschriften (vgl Walter-Mayer, 463) sind weder weggefallen noch haben sie eine Modifizierung erfahren. Mit anderen Worten: Vorliegend könnte ein Grund für das von der belangten Behörde (bzw. BMfUJF) offenbar konkludent angenommene Außerkrafttreten bzw. Erlöschen des durch die Bewilligung erteilten Rechtes nur darin gelegen sein, daß anläßlich des Inkrafttretens neuer Rechtsvorschriften, hier der Novelle BGBl.Nr. 715/1992, die bestehenden rechtskräftigen Bewilligungen iSd § 35 Abs.3 AWG außer Kraft gesetzt würden. Nach Friedrich Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A (Wien 1986), Seite 553, handelte es sich dabei um einen durch einfaches Gesetz zwar grundsätzlich möglichen Eingriff in bestehende Rechte, der jedoch der höchstgerichtlichen Überprüfung auf seine Verfassungsmäßigkeit, ua aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unterliegt.

Ein solcher Fall des gesetzgeberischen Eingriffs liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr sind durch die Novelle zu den Regelungen über die Ausfuhr von Abfällen bloß weitere Rechtsvorschriften HINZUGETRETEN (so das besondere Ausfuhrverbot des neuen § 35a Abs.2 AWG), die der rechtskräftigen Bewilligung gerade nicht die Rechtsgrundlage nehmen, sie aber möglicherweise und immerhin rechtswidrig machen; in diesem Fall bleibt jedoch die Bindung der Behörde, auch der Strafbehörde, an den "bloß rechtswidrigen" Bewilligungsbescheid aufrecht (vgl Koja, 542, mwN).

3.4.3. Die Formulierung des letzten Halbsatzes des angefochtenen Schuldspruchs deutet der unabhängige Verwaltungssenat dahin, daß die belangte Behörde keinen vollständigen ex-lege-Wegfall angenommen, sondern vielmehr den Weiterbestand der zum Zeitpunkt 12. April 1993 noch nicht abgelaufen gewesenen Bewilligung zumindest nicht ausgeschlossen und zugleich aber das Ende ihrer Verbindlichkeit ab dem genannten Zeitpunkt zugrundegelegt hat. Die Verbindlichkeit eines rechtskräftigen Bescheides endet jedoch nicht schon - wie oben konkret anhand des Berufungsfalles dargelegt - mit dem (nachträglich erst auftretenden) Widerspruch zur objektiven Rechtslage, sondern erst mit seiner Beseitigung (idS VwGH 20.12.1988, 84/05/0214; Walter-Mayer, 471).

Daß aber der Abfallwirtschaftsgesetzgeber der Novelle 1992 (auch) solche § 35-Bewilligungen, die ab dem Inkrafttretenstermin der Novelle in einen Widerspruch zum besonderen Ausfuhrverbot des § 35a Abs.2 leg.cit. geraten können, eben nicht beseitigt, sondern im Gegenteil deren verbindliche Weitergeltung positiv abgesichert hat, ergibt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Aufhebung von Alt-Bewilligungen im Überleitungsrecht der Novelle einerseits und aus dem systematischen Zusammenhalt insbesondere von § 35a Abs.1 und § 45 Abs.8 idF der Novelle andererseits:

- Durch die Verwendung des Ausdrucks "zusätzlich zu § 35" stellt § 35a Abs.1 AWG klar, daß die neuen Regelungen den Altbestand des § 35 nicht verdrängen, sondern - ab dem Inkrafttreten - in herkömmlichen Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen beachtlich sind, somit eine mit dem besonderen Ausfuhrverbot des § 35a Abs.2 AWG nicht korrespondierende Bewilligung nicht (mehr) erteilt werden darf.

- Der neu eingefügte Abs.8 des § 45 AWG trifft in bestimmter Weise eine Überleitung für Alt-Bewilligungen und erfaßt damit zufolge seines Wortlautes grundsätzlich auch die auf § 35 Abs.3 AWG gestützten Rahmenbewilligungen; diese Anpassung an die durch das Basler Übereinkommen veranlaßte neue Rechtsordnung wäre überflüssig bzw. ginge ins Leere, wenn solche Alt-Bewilligungen im Hinblick auf den Inhalt des § 35a Abs.2 (neu) AWG als aufgehoben zu gelten hätten.

4. Zusammenfassend ist aus allen diesen Gründen der Novellengesetzgeber vom aufrechten Weiterbestand der schon vor dem 12. April 1993 gemäß § 35 AWG erteilten und mit ihrer Befristung über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Bewilligungen ausgegangen. Die Gesellschaft bzw. der für sie verantwortlich gemachte Berufungswerber hatte einen Anspruch darauf, daß die Verbindlichkeit der mit Bescheid vom 7.

Oktober 1992 erteilten Bewilligung zur Ausfuhr bestimmter gefährlicher Abfälle nach Großbritannien im Umfange der Befristung beachtet wird. Mit den im Einklang mit dieser Bewilligung vorgenommenen Abfallexporten hat, entgegen der Auffassung der belangten Behörde, der Berufungswerber die im Schuldausspruch angegebenen Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Weil daher der Berufungswerber zu Unrecht bestraft worden ist, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gleichzeitig gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen.

Auf das weitere Vorbringen in der Berufungsschrift brauchte nicht mehr eingegangen zu werden. Auch konnte dahingestellt bleiben, ob tatsächlich keine (wie von der belangten Behörde ohne nähere Begründung vorausgesetzt) hier belangvolle zwischenstaatliche Vereinbarung iSd § 35a Abs.2 AWG vorgelegen ist.

5. Die Aufhebung und die Einstellung bewirken auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber mit Beiträgen zum Strafverfahren weder vor der belangten Behörde noch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten ist.

6. Abschließend hält der unabhängige Verwaltungssenat fest:

Insoweit die im Strafakt einliegende Note des BMfUJF vom 29.

Juli 1993, Zl. 08 3504/599-V/4/93-Ba, Weisungscharakter beansprucht, hat sie sich in der Folge als offenbar verfassungswidriger, weil durch keine taugliche Gesetzesgrundlage legitimierter, Eingriff in die Rechtsverbindlichkeit einer gültigen, mit Bescheidqualität erlassenen Norm ausgewirkt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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