Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210109/2/Ga/La

Linz, 15.02.1994

VwSen-210109/2/Ga/La Linz, am 15. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der M P in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Juli 1993, Zl.

Ge-96/117/1993-1/Gru, wegen Übertretung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist die Berufungswerberin einer Übertretung des § 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 8 Abs.3 (gemeint: Z3) O.ö. AWG schuldig gesprochen worden, weil sie am 15. März 1993 am bestimmt angegebenen Ort bestimmte Abfälle, nämlich Blechteile, Autoreifen und Verpackungsmaterial entgegen dem Grundsatz des § 8 Z3 O.ö.

AWG in einer die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigenden Weise gelagert habe; deswegen wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet sich die mit dem Antrag auf Herabsetzung bei der Strafbehörde mündlich eingebrachte Berufung.

Die Berufungswerberin begründet ihr Rechtsmittel wie folgt:

"Die mir zur Last gelegten Tatbestände sind richtig.

Anführen möchte ich jedoch, daß mittlerweile sämtliche gefährliche und ungefährliche Abfälle, die im Werkstättengebäude in O gelagert waren, entfernt wurden.

Die diesbezüglichen Entsorgungsnachweise werde ich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bis spätestens 20. August 1993 vorlegen.

Im Hinblick darauf, daß nunmehr sämtliche gefährliche und ungefährliche Abfälle entfernt wurden, ersuche ich um Herabsetzung des Strafausmaßes." Gleichzeitig hat die Berufungswerberin zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, daß sie über kein Vermögen verfüge, daß sie ihr Einkommen aus dem Arbeitslosengeld von derzeit ca. 6.000 S, ab September 1993 ca. 8.000 S, bestreite und daß sie keine Sorgepflichten habe.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die von der Strafbehörde als belangte Behörde mit Gegenäußerung vorgelegte, zulässige Strafberufung - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl.

Ge-96/117/1993-1/Gru - erwogen:

3.1. Die Berufungswerberin bestreitet weder die ihr angelastete Gesetzesübertretung noch behauptet sie ihre Schuldlosigkeit. Sie wendet sich allein gegen die Schwere der Strafwürdigkeit ihres Verhaltens, wie sie in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck kommt. Infolgedessen ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden. Diesbezüglich kann somit der unabhängige Verwaltungssenat nicht mehr korrigierend eingreifen, sodaß dahingestellt bleiben muß, ob der Schuldspruch überhaupt rechtens ist. Dem gesamten Strafakt ist nämlich kein einziges Ermittlungsergebnis zu entnehmen, worauf der tatbildliche Vorwurf einer Verunreinigung der Umwelt (durch welche Emissionen?) abzustützen gewesen wäre.

Aus dem in der Begründung des Straferkenntnisses erwähnten Aktenvermerk über den am 15. März 1993 durchgeführten Augenscheinbeweis geht diesbezüglich für die sogen.

ungefährlichen Abfälle nichts hervor.

3.2. Für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren obliegt es der Strafbehörde, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens zu begründen. Dazu gehört die konkret fallbezogene Erörterung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und auch des Umstandes, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG).

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat sind auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen; überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten für die Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

3.3. Daß nach diesen Grundsätzen vorgegangen wurde, ist aus der Begründung des Straferkenntnisses - in Verletzung der Anordnung des § 60 AVG (iVm § 24 und § 19 VStG) - nur hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe zu erkennen.

So hat die belangte Behörde die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat nicht dargestellt. Daraus leitet der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel zugunsten der Berufungswerberin ab, daß der Unrechtsgehalt für die Strafbehörde offenbar nicht ins Gewicht gefallen ist und die Tat auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Desgleichen verschweigt sich die belangte Behörde strafbemessend zum Ausmaß des Verschuldens. Neuerlich im Zweifel zugunsten der Berufungswerberin ist daraus zu schließen, daß die belangte Behörde höchstens geringfügiges Verschulden (im Sinne leichter Fahrlässigkeitsschuld) angenommen haben kann. Und schließlich ist weder aus dem Strafakt noch aus der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar, welche persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafe tatsächlich zugrundegelegt hat.

4.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde - im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat - von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Auf die Anwendung dieser Bestimmung räumt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch dann ein, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

4.2. Vorliegend ist, wie das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hat, von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung auszugehen (siehe vorhin P. 3.3.).

Ergänzend wird ausgeführt, daß hinsichtlich der im Schuldspruch angelasteten Lagerung von Blechteilen, Autoreifen und Verpackungsmaterial im vorgelegten Strafakt nicht einmal bloß unbedeutende Folgen nachgewiesen sind. Aus dem Akt geht nur hervor, daß diese Abfälle zur Tatzeit im obersten Geschoß eines dreigeschoßigen Gebäudes gelagert gewesen sind. Worauf wirklich die belangte Behörde die der Berufungswerberin angelastete Verunreinigung der Umwelt im Sinne des Grundsatzes des § 8 Z3 O.ö. AWG gestützt hat, kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht nachvollziehen.

5. Zusammenfassend war wie im Spruch zu erkennen. Für eine Vorgangsweise gemäß § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG (Aussprechen einer Ermahnung) liegt nach dem Verfahrensergebnis kein Grund vor.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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