Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400666/4/Gf/Ka

Linz, 29.08.2003

 

 

 

 
VwSen-400666/4/Gf/Ka Linz, am 29. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des RH, vertreten durch RA Dr. BW wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Wels-Land, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; unter einem wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin vorliegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. August 2003, Zl. Sich40-97-2002, wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Serbien-Montenegro, aus dem Gebiet der Republik Österreich ausgewiesen; gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ausgeschlossen.

 

1.2. Mit weiterem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. August 2003, Zl. Sich40-97-2002, wurde über ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet betreten worden und er seit dem 2. April 2003 in Kenntnis über die zu erwartende Ausweisung sei, sodass nunmehr eine Vereitelung bzw. zumindest eine Erschwerung derselben zu befürchten sei.

1.3. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 27. August 2003 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er nach wie vor bei einer Großbäckerei in Wels beschäftigt sei. Außerdem habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt, sodass er vor der rechtskräftigen Entscheidung über diesen nicht abgeschoben werden dürfe. Da auf Grund der notorischen Überlastung der Asylbehörden mit einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft nicht gerechnet werden könne, sei sohin offenkundig, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck - nämlich eine rechtmäßige Abschiebung des Beschwerdeführers - nicht erreicht werden könne.

Daher wird - erschließbar - die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und die Entlassung aus dieser beantragt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl. Sich40-97-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine Inschubhaftnahme zwecks Sicherung der Abschiebung - also eines Vollstreckungsaktes - setzt denknotwendig einen durchsetzbaren Titelbescheid voraus, wie er hier in Form des Ausweisungsbescheides des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. August 2003 auch vorliegt (vgl. oben, 1.1.).

Ab der Zustellung dieses Bescheides erschien aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Wissen um seine in Vollstreckung der Ausweisung - deren inhaltliche Rechtmäßigkeit der Oö. Verwaltungssenat (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) nicht zu beurteilen hat - künftig drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen könnte, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig auch nicht als unvertretbar.

Gelindere Maßnahmen, um dies in gleicher Weise effizient zu verhindern, waren objektiv nicht ersichtlich und wurden auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht aufgezeigt.

3.2.2. Demgegenüber vermag sein Einwand, dass er auf Grund des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 76/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG), nicht abgeschoben werden könne, nicht zu überzeugen:

Denn ihm kommt weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 AsylG noch nach § 19 Abs. 2 AsylG zu - diese endete vielmehr auf Grund eines entsprechenden ausdrücklichen bescheidmäßigen Widerrufes am 21. März 2003 und sein neuerlicher Asylantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dazu kommt, dass die Überlastung der Asylbehörden zwar notorisch ist; es kann aber keineswegs in gleicher Weise als notorisch gelten, dass die Asylbehörden die bei ihnen eingebrachten Anträge jeweils auch strikt nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlangens erledigen würden. Davon ausgehend steht aber sohin ex ante nicht schon mit Sicherheit fest, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht dennoch erreicht werden kann.

3.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung mangels eines darauf gerichteten Antrages dennoch nicht zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. G r o f

 
 
 
 

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