Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210117/6/Ga/La

Linz, 17.02.1995

VwSen-210117/6/Ga/La Linz, am 17. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter:

Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Dkfm. G W , vertreten durch Dr. W R , Rechtsanwalt in L , F , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. November 1993, Zl. Ge96-1174-1993, Ge96-1175-1993/Öb, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird, soweit sie gegen die Schuld gerichtet ist, abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Herr Dkfm. G W hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G W Ges.m.b.H. in N , M , verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Verpflichteter nachstehende Aufträge gemäß § 32 Abs.1 AWG zur Beseitigung gefährlicher Abfälle, die in der Gemeinde T , Ortschaft G , auf den Grundstücken 899/2, 934/1, 903/1 und 903/2 (nördlicher Teil), KG. K , gelagert sind, nicht befolgt worden sind, indem 1. in der Zeit vom 1. März 1992 bis zum 8. Oktober 1993 die mit dem ha. Bescheid vom 31. Juli 1991, Ge-785-1990/Öb, idF des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Oktober 1991, UR-450086/20-1991/Se/Lb, bis zum 29. Februar 1992 aufgetragene Beseitigung der genannten gefährlichen Abfälle im Umfang von ca 10.000 m3 nicht erfolgt ist; 2. in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 8. Oktober 1993 die mit dem ha. Bescheid vom 9. Juli 1992, Ge-742-1992/Öb, idF des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1993, UR-450086/36-1992/Kö/Lb, bis zum 31. März 1993 aufgetragene Beseitigung der genannten gefährlichen Abfälle im Umfang von ca 15.000 m3 nicht erfolgt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 Abs.1 AWG sowie iVm dem unter 1. zitierten Auftragsbescheid; 2. § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 Abs.1 AWG sowie iVm dem unter 2. zitierten Auftragsbescheid." II. Der Berufung wird, soweit sie gegen das Ausmaß der Strafe gerichtet ist, Folge gegeben und die verhängte Strafe in der Weise herabgesetzt, daß zu 1. die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) mit 35.000 S (fünf Tagen); 2. die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) mit 20.000 S (drei Tagen und 12 Stunden) festgesetzt wird. Die Strafnorm für beide Spruchpunkte hat zu lauten: "gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG".

III. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf (zusammengezählt) 5.500 S herabgesetzt (Einzelposten: zu 1. 3.500 S; zu 2.

2.000 S).

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 44a Z2 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.1 und Abs.2, § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G W Ges.m.b.H. in N zu verantworten, daß die genannte Gesellschaft zwei ihr erteilte, näher bezeichnete Aufträge über die Beseitigung, nach Menge und Lage bestimmt umschriebener, gefährlicher Abfälle bis zu dem jeweils vorgeschrieben gewesenen Termin dadurch nicht befolgt habe, daß in dem erstgenannten Fall die Menge von ca. 10.000 m3 in der Zeit vom 1. März 1992 bis zum 8. Oktober 1993 und im zweitgenannten Fall die Menge von ca. 15.000 m3 in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 8. Oktober 1993 von dort, wo die gefährlichen Abfälle nach Beschreibung des Schuldspruchs gelagert sind, jeweils nicht beseitigt wurden.

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG iVm den durch Datum und Zahl bestimmt angegebenen Auftragsbescheiden (idF der betreffenden Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich) sowie iVm § 9 Abs.1 VStG begangen, wofür er gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 70.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen sei.

2. Begründend verweist die belangte Behörde darauf, daß das Gesamtvolumen der hier gegenständlichen, auf den im Schuldspruch angeführten Grundstücken befindlichen Deponie 25.000 m3 betrage. Beide im Schuldspruch genannten Aufträge, sowohl jener hinsichtlich der ursprünglich angenommenen bloß 10.000 m3 als auch jener über die Beseitigung der durch nachfolgende Untersuchungen erst hervorgekommenen zusätzlichen 15.000 m3 seien durch die näher bezeichneten Berufungsentscheidungen des Landeshauptmannes rechtskräftig geworden, sodaß die Gesellschaft Veranlassungen zur Beseitigung der gefährlichen Abfälle im Gesamtvolumen von ca. 25.000 m3, die am angegebenen Ort ohne jegliche Genehmigung/Bewilligung gelagert seien, hätte treffen müssen. Innerhalb der festgesetzten Fristen, im erstgenannten Fall bis zum 29. Februar 1992 und im zweitgenannten Fall bis zum 31. März 1993, einschließlich der gemäß § 4 Abs.1 VVG eingeräumten Nachfristen, wurden jedoch "bis heute" keine der Beseitigung dieser gefährlichen Abfälle dienlichen Maßnahmen gesetzt.

Die von den zugrundeliegenden Aufträgen erfaßten gefährlichen Abfälle würden sohin unverändert bis zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses ohne eine Behandlungsmaßnahme, wie zuletzt am 25. Oktober 1993 "vor Ort" festgestellt worden sei, gelagert.

Die gegen den erstgenannten Auftrag eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe dieser mit Erk. vom 26.

Mai 1992, 92/05/0035, als unbegründet abgewiesen. Auch der zweitgenannte Auftrag sei von der in Pflicht genommenen Gesellschaft in Beschwerde gezogen worden; wenngleich darüber noch nicht entschieden worden sei, habe der VwGH jedoch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattgegeben.

Die belangte Behörde hält auch fest, daß sie, weil somit den gemäß § 32 AWG ergangenen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden sei, in dem eben deswegen einzuleiten gewesenen Vollstreckungsverfahren der Gesellschaft als Verpflichtete gemäß § 4 Abs.2 VVG die Vorauszahlung der zu erwartenden Mindestkosten in der Höhe von 20 Mio. S gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen habe; eine Hinterlegung habe jedoch nicht stattgefunden; auch sei die Durchführung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG noch nicht verfügt worden.

Der Beschuldigte sei mit Verfolgungshandlungen vom 8. und vom 11. Oktober 1993 zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Er habe darauf nicht reagiert und auch seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entsprechend der Aufforderung bekanntgegeben.

Zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers führt die belangte Behörde aus, daß der Beschuldigte schon seit 1970 Gesellschafter der G W Ges.m.b.H. sowie (jedenfalls auch) handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei und er deshalb für die Nichtbefolgung der beiden Behandlungsaufträge durch die involvierte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich einzutreten habe.

Im Grunde dieser seiner Verantwortlichkeit sei dem Berufungswerber die Nichtbefolgung der Aufträge jedoch auch als schuldhaft begangen zuzurechnen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG um ein Ungehorsamsdelikt handle und er nicht iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, zumal er die ihn treffende Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung verweigert habe. Vorliegend sei jedoch dem Beschuldigten nicht bloß ein - für die Strafbarkeit hier schon ausreichender - fahrlässiger Verstoß gegen die ihn treffende Sorgfaltspflicht, sondern vielmehr eine vorsätzliche Nichtbefolgung des Beseitigungsauftrages anzulasten. Auf die Vorsätzlichkeit des Pflichtenverstoßes sei zu schließen, weil der Beschuldigte in voller Kenntnis der dargestellten Sachlage und der daraus sich ergebenden Rechtsfolgen gewesen sei und dennoch den zugrundeliegenden Aufträgen beständig und langandauernd nicht entsprochen und auch die eingeräumten Nachfristen nicht beachtet habe.

Aus all diesen Gründen sei als erwiesen anzunehmen gewesen, daß die genannten, rechtskräftigen Behandlungsaufträge im Sinne des zugrundegelegten Übertretungstatbestandes objektiv und in der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nicht befolgt worden seien und diese Tatbestandsmäßigkeit ihm auch schuldhaft vorsätzlich zugerechnet werden müsse. Diese somit strafbare Nichtbefolgung beider Aufträge sei jedoch nicht gemäß § 22 VStG nebeneinander zu bestrafen, sondern vielmehr als ein einziges fortgesetztes Delikt anzulasten gewesen.

Dies folge aus der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände - der Deponiekörper stelle eine geschlossene Lagerstätte dar - und aus dem diesbezüglichen Gesamtkonzept des Täters, nämlich die Abfälle im Umfang von ca. 25.000 m3 nicht beseitigen zu wollen. Auch sei der erforderliche zeitliche Zusammenhang noch gegeben gewesen.

Strafbemessend hat die belangte Behörde den zugrundegelegten Unwert der Tat nicht ausdrücklich dargestellt, als mildernd keine Umstände, als erschwerend jedoch die Vorsätzlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung einerseits und die beharrliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten andererseits gewertet. Gleichfalls als Erschwerungsgrund hat die belangte Behörde jedoch auch eine Reihe von rechtskräftigen Vormerkungen nach anderen Verwaltungsvorschriften und auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz berücksichtigt. Indem die belangte Behörde sinngemäß ausführt, daß die Verhängung einer hohen Geldstrafe das offenbar einzige Mittel darstelle, um den Beschuldigten zur Beachtung der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung entsprechend anzuhalten, hat sie in diesem Verfahren den auf den Beschuldigten selbst zielenden Abschreckungszweck der Strafe besonders betont.

Und schließlich hat die belangte Behörde der Strafbemessung die zu schätzen gewesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrundegelegt.

3. Gegen den "gesamten Inhalt" dieses Straferkenntnisses richtet sich die beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte Berufung, die schließlich - über Vorlageantrag nach Berufungsvorentscheidung - zugleich mit den Strafakten zu den Zlen. Ge96-1174/1993/Öb und Ge96-1175/1993/Öb vorgelegt wurde. Der Berufungswerber beantragt die ersatzlose Aufhebung und Verfahrenseinstellung.

4. Aus der Einsicht in die Strafakten hat der unabhängige Verwaltungssenat einen - was das Tatbild des § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG anbelangt - völlig geklärten Sachverhalt vorgefunden. Unter Einbeziehung der näheren Umstände des Administrativverfahrens, das durch die bestätigende Entscheidung des Landeshauptmannes als Rechtsmittelbehörde schließlich zu den beiden auf § 32 Abs.1 AWG gestützten und an die genannte Gesellschaft als Verpflichteten gerichteten, rechtskräftigen Bescheiden (sogen. "Behandlungsaufträge") geführt hat, ist das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in der zwar weitwendigen Begründung des Straferkenntnisses immerhin richtig und vollständig dargestellt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein abschließendes Bild über den maßgebenden Sachverhalt, der im Schuldspruch hinlänglich bestimmt und in Übereinstimmung mit der Begründung wiedergegeben ist, machen konnte. Gegen diese Sachverhaltsannahme (oben P. 1.) hat der Berufungswerber schon im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren, aber auch in seinem Rechtsmittel nichts vorgebracht.

Insbesondere ist somit unbestritten geblieben, daß zwei rechtskräftige Auftragsbescheide vorgelegen sind, daß der Schuldspruch diese Bescheide korrekt zitiert und den Inhalt der Aufträge - als insoweit wesentliches Tatbestandsmerkmal der zugrundegelegten Verwaltungsübertretung - ausreichend wiedergibt, daß beide Auftragsbescheide ein und dieselbe Abfallagerungsstätte mit einem Gesamtvolumen von ca.

25.000 m3 erfassen, daß die genannte Gesellschaft in beiden Fällen als Verpflichteter, dh. als Abfallbesitzer iSd § 32 Abs.1 erster Satz AWG mit der Beseitigung beauftragt worden ist, daß der Berufungswerber für diese juristische Person als Organ iSd § 9 Abs.1 VStG in seiner Stellung als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die angelasteten Unterlassungen einzustehen hat, daß diese Unterlassungen in den als Tatzeit angegebenen Zeiträumen stattgefunden haben, daß der Sitz der Gesellschaft mit der Angabe "N " hinlänglich bestimmt angegeben ist und damit als Sitzadresse nach der Aktenlage nur gemeint sein kann: N , M , und schließlich, daß die örtliche Lage der gegenständlichen Abfallagerungsstätte mit den angegebenen Grundstücken in der bezeichneten Gemeinde richtig dargestellt ist.

Diese somit erwiesenen Tatumstände werden auch der h.

Entscheidung zugrundegelegt. Weil weitere Beweise daher nicht aufzunehmen waren und im übrigen nur über Rechtsfragen sowie zur Strafbemessung abzusprechen war, konnte eine, auch gar nicht beantragte, öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. An diesem Befund ändert auch nichts, daß der Berufungswerber die Tatbestandsmäßigkeit mit dem Vorbringen, daß kein Abfall, sondern nur unbedenklicher Klärschlamm abgelagert worden sei, bekämpft und für die Richtigkeit seiner Behauptung den Urkundenbeweis durch Einsicht in einen Analysenbericht und in ein hydrogeologisches Gutachten beantragt; mit diesem Vorbringen ist in Wahrheit nämlich nicht die Tatfrage, sondern, wie unten noch zu zeigen ist, die Rechtsfrage berührt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1.1. Gemäß § 32 Abs.1 erster Satz AWG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen, wenn die schadlose Behandlung gefährlicher Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 geboten ist, dem Verpflichteten aufzutragen (bei Gefahr im Verzug:

unmittelbar anzuordnen; in Fällen besonders dringlicher Gefahr: unverzüglich selbst durchzuführen).

Adressat eines solchen Behandlungsauftrages ist der letzte (zurücklassende) Abfallbesitzer, der daher immer dann, wenn der Auftrag an ihn auch tatsächlich erteilt werden kann (und der Entsorgung durch ihn nicht die im § 32 Abs.2 AWG genannten Hindernisse entgegenstehen), von der Behörde mit der Entsorgung zu beauftragen ist. Auf den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, hingegen darf, wie aus der inneren Systematik des § 32 AWG hervorgeht, nur subsidiär gegriffen werden. Wer jedoch gefährliche Abfälle rechtswidrigerweise auf seinem eigenen Grund ablagert, verstößt damit gegen seine ihn als Abfallbesitzer treffenden Verpflichtungen und ist daher als Primärverpflichteter zu beauftragen (vgl. hiezu: Rudolf THIENEL, Abfallbehandlungsaufträge [erster Teil], in ÖGZ 6/1992, 13 f).

Eine gemäß § 39 Abs.1 lit.b mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer gemäß Z22 dieser Vorschrift (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl.Nr. 715/1992) Aufträge oder Anordnungen gemäß §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt.

5.1.2. Der rechtskräftig gewordene Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Juli 1991 lautet (idF der Berufungsentscheidung des LH von vom 1. Oktober 1991): "Die G W Ges.m.b.H. hat die auf den Grundstücken 899/2, 934/1, 903/1 und nördlicher Teil des Grundstückes 903/2, KG. K , laut dem in Beilage angeschlossenen Lageplan auf einer Fläche von ca. 20 x 130 m gelagerten gefährlichen Abfälle im Umfang von ca. 10.000 m3 bis zum 29. Februar 1992 zu beseitigen." Der rechtskräftig gewordene Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Juli 1992 lautet (idF der Berufungsentscheidung des LH von vom 29. Jänner 1993): "Die G W Ges.m.b.H. hat die auf den Grundstücken 934/1, 903/1 und 903/2, KG. K , gelagerten, durch den Bescheid vom 31. Juli 1991, Ge-785/1990/Öb, nicht erfaßten gefährlichen Abfälle im Umfang von ca. 15.000 m3 bis zum 31. März 1993 zu beseitigen." Die gegen den erstgenannten Behandlungsauftrag erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erk. vom 26. Mai 1992, 92/05/0035, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen vertritt er die Auffassung, daß der bekämpfte Auftrag zu Recht auf § 32 Abs.1 AWG gestützt worden ist, daß die Beseitigung der Abfälle als eine durch diese Bestimmung gedeckte "entsprechende Maßnahme" anzusehen ist, daß darüber hinaus der Auftrag auch hinsichtlich der Menge und der Lage des zu entfernenden Abfalls so ausreichend bestimmt formuliert ist, daß er in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren als Titelbescheid dienen könnte, daß die aufgetragene Beseitigung "zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 AWG geboten ist", daß die Wertung der zu beseitigenden Abfälle als gefährlich im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnung zu Recht erfolgt ist und daß schließlich auch in der Beauftragung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Verpflichtete keine Rechtswidrigkeit zu sehen ist.

Auch gegen den zweitgenannten Behandlungsauftrag ist Beschwerde erhoben worden. Die Entscheidung des VwGH darüber liegt noch nicht vor. Weil aber der auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützte zweite Auftrag ausdrücklich an den erstgenannten Auftrag anknüpft und dadurch hinreichend deutlich erkennen läßt, daß er nur ein zusätzlich hervorgekommenes Volumen desselben gefährlichen Abfalls derselben Lagerstätte erfaßt, legt der unabhängige Verwaltungssenat seiner Entscheidung die Rechtmäßigkeit und hinlängliche Bestimmtheit auch des zweiten Auftrages zugrunde.

5.2. Der Berufungswerber bekämpft die Tatbestandsmäßigkeit der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung unter Nennung von Gutachten mit der Behauptung, daß der abgelagerte Klärschlamm kein Abfall im Sinne des AWG sei.

Dieses Vorbringen zielt - entgegen dem Anschein - nicht auf die Sachverhaltsannahme des bekämpften Schuldspruchs, sondern betrifft eine maßgebliche Rechtsfrage der Auftragsbescheide. Auf der Ebene dieses Strafverfahrens gewinnt der Berufungswerber damit nichts für sich.

Für die Tatbildmäßigkeit des Delikts der Nichtbefolgung eines Auftrages gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 Abs.1 AWG kommt es - unter Hinweis auf § 3 Abs.1 AWG (idF vor der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl.Nr. 155) - ua.

darauf an, daß der als nicht befolgt zugrundegelegte Auftrag ausdrücklich gefährliche Abfälle erfaßt. Sache iSd § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) für den unabhängigen Verwaltungssenat ist gegenständlich nur, ob der angefochtene Schuldspruch (auch) dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal aus dem Blickwinkel des im § 44a Z1 VStG niedergelegten Konkretisierungsgebotes in eindeutiger Weise durch wörtliche Anführung (vgl. die diesbezüglich ständige Judikatur des VwGH, zB Erk. 10.6.1992, 92/04/0055) zum Ausdruck bringt.

Das ist hier der Fall. In diesem Verfahren nicht (mehr) zu prüfen ist hingegen, ob die von den beiden Behandlungsaufträgen erfaßten, in der gegenständlichen Deponie gelagerten Stoffe überhaupt Abfälle bzw. gefährliche Abfälle iSd AWG sind. Über diese Frage endgültig zu entscheiden oblag auf der Ebene des Administrativverfahrens dem Landeshauptmann, der darüber auch rechtsrichtig (vgl.

das oben zitierte VwGH-Erk. vom 26.5.1992, 92/05/0035) und mit bindender Tatbestandswirkung für den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in diesem Verwaltungsstrafverfahren entschieden hat.

5.3. Wenn daher diese, zum Gebotteil des Straftatbestandes gewordenen Aufträge im Ergebnis so klar gefaßt sind bzw. die mit ihnen auferlegte Verpflichtung so unmißverständlich umschrieben ist, daß sie zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen, dann steht aus allen diesen Gründen vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Unterlassungen fest.

Auch ist die vom Berufungswerber zu verantwortende Zuwiderhandlung konkret genug (nicht pauschal) unter Anführung der Verpflichtung des jeweiligen Auftragsbescheides dargestellt.

Das tatbestandsmäßige Verhalten zieht in diesem Fall auch die Bestrafung nach sich, weil Strafausschließungsgründe weder geltend gemacht wurden bzw. noch hervorgekommen sind.

Insbesondere hat der Berufungswerber die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht einmal versucht.

5.4. Im übrigen erschöpft sich die Berufungsbegründung, abgesehen von Einwänden mit Bezug auf die Strafbemessung, in dem Vorwurf der Befangenheit des Referenten der belangten Behörde.

Einen eigentlichen Befangenheitsgrund iSd § 7 AVG (iVm § 24 VStG) macht der Berufungswerber mit diesem Vorbringen jedoch nicht geltend. Darin, daß sich behauptetermaßen der Ton des angefochtenen Straferkenntnisses "sowie das Herbeiziehen von auffallend sachfremden Beschimpfungen jenem Maß (nähert), welches auch bei wohlwollendster Betrachtungsweise durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr übersehen werden kann", ist ein konkreter Befangenheitsgrund nicht zu erkennen. Davon abgesehen führt der Berufungswerber nicht aus, welche sachlichen Bedenken infolge der behaupteten Befangenheit er gegen das Straferkenntnis hegt. Im Ergebnis ist ihm mit dem so formulierten Befangenheitseinwand der Vorwurf eines konkreten, allenfalls wesentlichen Verfahrensmangels nicht gelungen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war.

6. Der Berufungswerber stützt sein Rechtsmittel auch darauf, daß "Unmöglichkeit der Leistung (S 200,000.000,--) vorliegt, weil die erforderliche Summe der überflüssigen Räumung von keinem Privatmann aufgebracht werden" könne.

Auch dieses Vorbringen führt die Berufung nicht zum Erfolg.

Zum einen kann die genannte Summe in den Strafakten nicht aufgefunden werden. Sollte damit aber der von der Bezirkshauptmannschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs.2 VVG für die Abdeckung der voraussichtlichen Mindestkosten der Ersatzvornahmen zur Vorauszahlung vorgeschriebene Betrag in der Höhe von je 20 Mio. S gemeint sein, dann wäre zum anderen ein darauf bezughabendes Vorbringen wegen des fehlenden Zusammenhanges mit der Sache des bekämpften Straferkenntnisses unbeachtlich.

Im übrigen jedoch ist das Vorbringen so wenig substantiell, daß es auch nicht als - allenfalls intendierter - Einwand der Verneinung einer tatsächlichen Möglichkeit der Erfolgsabwendung (vgl. zB KIENAPFEL AT 4 Z 29 RN 6 mwN) gewürdigt werden könnte (schon deshalb nicht, weil der Berufungswerber die "Räumung" der Deponie ausdrücklich nur als "überflüssig" bezeichnet).

7. Die belangte Behörde hat die Nichtbefolgung beider Aufträge nicht gemäß § 22 VStG nebeneinander bestraft, sondern als fortgesetztes Delikt zu einem einzigen Schuldund Strafausspruch zusammengefaßt. Im Berufungsfall ist diese Vorgangsweise allerdings rechtswidrig.

Unter einem fortgesetzten Delikt versteht die hL und Rspr.

eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, die jedoch durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden und so rechtlich als ein einziges Delikt behandelt wird (vgl. die bei RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], zu § 22 VStG unter E 76 ff wiedergegebene Jud. des VwGH). Danach ist für das Vorliegen der Figur des fortgesetzten Delikts jedenfalls Voraussetzung, daß es sich um jeweils auch beendete Einzeltaten, die eben dadurch nacheinander gesetzt werden konnten, handelt.

Derartiges liegt gegenständlich nicht vor. Die Nichtbefolgung eines Behandlungsauftrages wie hier muß vielmehr als Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts gewertet werden, weil die Tathandlung nicht nur in der Nichtvornahme des gebotenen Tuns, sondern fortdauernd in der Aufrechterhaltung der unterlassenen Erfolgungsabwendung besteht, und zwar so lange, bis schließlich der Auftrag doch erfüllt wird. Erst dann ist das Dauerdelikt auch beendet.

Solange aber die Handlungspflicht noch aufrecht ist, kann auch die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht zu laufen beginnen. Das bedeutet für den Berufungsfall, daß es sich hier offensichtlich nicht um nacheinander gesetzte, für sich schon beendete Einzeldelikte handeln kann. Das erste Zuwiderhandeln bei beiden Unterlassungsdelikten hat zwar zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden und insoweit waren beide Dauerdelikte schon zu jenen Zeitpunkten vollendet, seither aber dauern beide Delikte selbständig - und seit dem 1. April 1993 auch nebeneinander - an.

In der Konsequenz der also gebotenen Kumulierung hatte der unabhängige Verwaltungssenat die Trennung des verbundenen Schuldspruchs in zwei selbständige, wenngleich in einem Straferkenntnis zusammengefaßte Schuldsprüche zu verfügen und dementsprechend auch die Strafaussprüche je zuzuordnen.

Unvorgreiflich der konkreten Prüfung der Strafbemessung war dabei grundsätzlich das Verschlechterungsverbot gemäß § 51 Abs.6 VStG zu beachten.

Die aus Anlaß der Trennung bzw. Neufassung der Schuldsprüche gleichzeitig verfügten Präzisierungen durchbrechen nicht die Sachbindung des unabhängigen Verwaltungssenates. Der Abspruchsgegenstand des bekämpften Straferkenntnisses wird dadurch nicht erweitert oder sonst unzulässig geändert. Die Klarstellung der Inanspruchnahme der Gesellschaft als Verpflichteter gemäß § 32 Abs.1 AWG war schon deswegen einzufügen, weil die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals im gesamten Strafverfahren nicht strittig und es offenbar für den Berufungswerber auch nicht zweifelhaft gewesen ist, daß die Gesellschaft als Verpflichteter beauftragt gewesen ist.

Auch die Verbesserung der Spruchelemente gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG entspringt der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates.

8. Zur Strafbemessung 8.1. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens anhand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 StGB) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2.1. Anhand dieser Kriterien ist die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung vorgegangen. Der dabei allerdings nicht ausdrücklich dargestellte Unrechtsgehalt der Tat besteht bei beiden Delikten in der längere Zeit andauernden und eben deswegen empfindlichen Verletzung des spezifischen öffentlichen Interesses' an der Aufrechterhaltung einer möglichst ungestörten Abfallwirtschaftsordnung; durch diese Verletzung sind konkrete und nachhaltige Umweltgefährdungen zumindest heraufbeschworen worden, sodaß im Ergebnis schon der Unrechtsgehalt als sehr belastend zu verbuchen ist.

8.2.2. Was den Schuldgehalt anbelangt ist der unabhängige Verwaltungssenat mit der belangten Behörde der Auffassung, daß die Nichtbefolgung der Aufträge vorsätzlich herbeigeführt und aufrechterhalten worden ist. Zutreffend hat daher die belangte Behörde auf das durch - nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates: direkten - Vorsatz gekennzeichnete Ausmaß des Verschuldens bei der Strafbemessung in der Weise Bedacht genommen, daß sie, weil für die Strafbarkeit der zugrundegelegten Übertretungen schon Fahrlässigkeit genügt, den darüber hinausreichenden Vorsatz als Erschwerungsgrund gewertet hat. Insoweit diesbezüglich die Berufungsbegründung die Annahme des Vorsatzes bekämpfen will, ist das Vorbringen so wenig konkret, daß der Berufungswerber daraus nichts für sich gewinnt.

Im Recht ist der Berufungswerber allerdings, soweit er sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung und Gegenüberstellung der Erschwerungsgründe wendet. In diesem Punkt hat die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Sie durfte nämlich bei der Strafbemessung für die vorliegenden Taten vor allem die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz und auch die gem. § 5 VVG verhängte Zwangsstrafe nicht als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z2 StGB heranziehen. Aber auch die Berücksichtigung einer Reihe von rechtskräftigen und noch nicht getilgten Vormerkungen nach anderen Verwaltungsvorschriften (GewO; WRG; O.ö.BauO) als solcher Erschwerungsgrund war - mangels Einschlägigkeit - verfehlt.

Diese Vormerkungen verhindern hier lediglich, daß der besondere Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB (Unbescholtenheit) herangezogen werden kann.

Somit sind im Ergebnis nur folgende, wenngleich gewichtige Erschwerungsgründe zu berücksichtigen: Die vorsätzliche Begehung im Hinblick darauf, daß hier Ungehorsamsdelikte vorliegen, für die schon Fahrlässigkeit genügt; die angesichts der Gesamtumstände des Falles als beharrlich zu wertende Uneinsichtigkeit des Beschuldigten in seine gröbliche, gefahrenbegründende Nichtbefolgung der Aufträge, aus der herauszufinden er sich nicht einmal durch die klare Sprache des Verwaltungsgerichtshofes in dem vorzitierten einschlägigen Erkenntnis vom 26. Mai 1992, 92/05/0035, veranlaßt sah; das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und ihre Fortsetzung durch längere Zeit iSd § 33 Z1 StGB.

Was die Milderungsgründe anbelangt, so hat solche weder der Berufungswerber geltend gemacht, noch sind Milderungsgründe durch die Sachlage angedeutet, sodaß der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie Milderungsgründe nicht gewertet hat.

8.3. Zu den der Strafbemessung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Die in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten diesbezüglichen Verhältnisse stimmen mit der Aktenlage überein. Darin ist ebensowenig wie in dem weiteren Umstand, daß die belangte Behörde ausdrücklich auch die spezialpräventive Motivation der verhängten, hohen Geldstrafe hervorgehoben hat (Seite 8 unten der Begründung), eine Rechtswidrigkeit der Ermessensübung zu erkennen.

8.4.1. Dennoch aber hält der unabhängige Verwaltungssenat nach einer abwägenden Gesamtwürdigung des Falles - die den Strafsatz zu etwas mehr als zwei Drittel ausschöpfende Geldstrafe für zu hoch gegriffen.

Dies einerseits deswegen, weil einschlägige Vorstrafen nach der Aktenlage nicht vorliegen und andererseits deswegen, weil von der belangten Behörde rechtswidrig gewertete Erschwerungsgründe weggefallen sind. Es ist aber auch nicht zu übersehen, daß der Erschwerungsgrund iSd § 33 Z1 StGB zu Unrecht von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben ist.

Aus allen diesen Gründen war die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen und findet der unabhängige Verwaltungssenat das nun festgesetzte Ausmaß von (zusammengezählt) 55.000 S für tat- und schuldangemessen.

Daß der Berufungswerber durch die Bezahlung der Geldstrafen in dieser herabgesetzten Höhe in seiner Lebensführung ernstlich gefährdet wäre, ist aus der Aktenlage nicht zu ersehen.

8.4.2. Für die angemessene Aufteilung der also geminderten Geldstrafe auf die beiden Spruchpunkte hat sich der unabhängige Verwaltungssenat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der oben beschriebene Unrechtsgehalt ist im Spruchpunkt 1.

durch die längere Dauer der Nichtbefolgung des Auftrages (19 1/2 Monate) drei Mal so groß wie im Spruchpunkt 2. (6 1/2 Monate); diesbezüglich ergibt sich ein Verhältnis von 3:1.

Aus dem Blickwinkel der Menge des pflichtwidrig nicht beseitigten gefährlichen Abfalls hingegen überwiegt der Unrechtsgehalt der Tat gemäß Spruchpunkt 2. gegenüber Spruchpunkt 1. im Verhältnis von 3:2. Im Ergebnis wiegt der Unrechtsgehalt der Tat gemäß Spruchpunkt 1. schwerer. Das gilt auch für die Gewichtung der subjektiven Schwere des Fehlverhaltens des Berufungswerbers, weil der Erschwerungsgrund des fortdauernden, uneinsichtigen Verharrens in der Nichtbefolgung des Auftrages für die Tat gemäß Spruchpunkt 1. schon durch die erheblich längere Zeitdauer, vor allem aber auch dadurch gewichtiger wirkt, daß selbst das vorerwähnte, zum Behandlungsauftrag gemäß Spruchpunkt 1. ergangene Erk. des VwGH vom 25.5.1992 für den Berufungswerber nicht Anlaß war, aus seinem uneinsichtigen Verharren in der Nichtbefolgung auszubrechen.

Um der aus diesen Gründen sich ergebenden Gewichtung zu entsprechen, erachtet der unabhängige Verwaltungssenat im Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 35.000 S und im Spruchpunkt 2. in der Höhe von 20.000 S für je tat- und schuldangemessen. Zusammengezählt ergibt sich daraus eine nicht bloß marginale Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, die in dieser Höhe jedenfalls die generell abschreckende Wirkung nicht verfehlen sollte.

8.4.3. Auch die Neufestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe trägt den vorstehenden Überlegungen Rechnung; ihr Ausmaß ist zusammengezählt geringer als im angefochtenen Straferkenntnis. Eine weitere Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hält der unabhängige Verwaltungssenat für nicht gerechtfertigt.

9. Bei diesem Verfahrensergebnis war der dem Berufungswerber strafbehördlich vorgeschriebene Kostenbeitrag entsprechend zu mindern und anteilig auszuweisen; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war von Gesetzes wegen nicht vorzuschreiben.

10. Abschließend hält der unabhängige Verwaltungssenat aus Zweckmäßigkeitsgründen noch fest:

Mit dem weiteren Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. November 1993, Zl.Ge96-1176-1993/Öb, ist der eingangs genannte Beschuldigte wegen derselben Tat wie vorliegend, allerdings in seiner Stellung als Eigentümer der hier involvierten Grundstücke, neuerlich schuldig gesprochen und ebenso mit einer Geldstrafe in der Höhe von 70.000 S kostenpflichtig bestraft worden. Auch dagegen hat der Beschuldigte berufen. Dieses Straferkenntnis wird wegen Verstoßes gegen das Verbot einer Doppelbestrafung aufzuheben und das Verfahren einzustellen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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