Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210118/2/Lg/Bk

Linz, 29.09.1994

VwSen-210118/2/Lg/Bk Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A S , L , E , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 1993, Zl. 502-32/Sta/We/74/92h, wegen Übertretung der O.ö. BauO., LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dem Grunde nach keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden festgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf 100 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG, § 68 Abs.1 lit.i iVm § 68 Abs.2 O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 iVm § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er im Zeitraum von 17.12.1991 bis 4.1.1993 der mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 22.8.1991, Zl. 501/Gr, bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 5.12.1991, Zl.

500/Gr-218/87, dieser zugestellt am 16.12.1991, aufgetragenen Löschung der Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. 875, KG L , sowie der Daten des Bewilligungsbescheides im Grundbuch keine Folge geleistet habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO.

begangen und es sei über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. die Geldstrafe in der genannten Höhe zu verhängen gewesen.

2. Die Berufung wendet sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.

3. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Geldstrafe wendet, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

4. Die Berufung bringt hinsichtlich der für die Bemessung der Geldstrafe maßgeblichen Gründe abgesehen vom Hinweis auf zu zahlende Kreditraten (8.500 S pro Jahr) und Aufwendungen für die Gesundheit nichts Neues im Vergleich zu den von der belangten Behörde bereits herangezogenen Umstände vor. Dies und die übrigen im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründe der Strafzumessung beachtend, setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden fest.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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