Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210120/2/Lg/Bk

Linz, 29.09.1994

VwSen-210120/2/Lg/Bk Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E M , O , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 1993, Zl. 502-32/Sta/We/74/92l, wegen Übertretung der O.ö. BauO., LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dem Grunde nach keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden festgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf 100 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG, § 68 Abs.1 lit.i iVm § 68 Abs.2 O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 iVm § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil sie im Zeitraum von 17.12.1991 bis 4.1.1993 der mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 22.8.1991, Zl. 501/Gr, bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 5.12.1991, Zl.

500/Gr-218/87, dieser zugestellt am 16.12.1991, aufgetragenen Löschung der Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. 875, KG L , sowie der Daten des Bewilligungsbescheides im Grundbuch keine Folge geleistet habe. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.i O.ö.

BauO. begangen und es sei über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. die Geldstrafe in der genannten Höhe zu verhängen gewesen.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß sich die Eigentümer darauf verlassen hätten, daß eine damit beauftragte und mehrfach dazu aufgeforderte Person die entsprechende Erledigung betreiben werde, daß die Zustellung der behördlichen "Schriftstücke" zum Teil an diese Person erfolgt sei und daß die Eigentümer als Nichtjuristen mit der Erfüllung der gegenständlichen Pflicht überfordert gewesen seien. Weiters wendet sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.

3. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt in der Berufung nicht bestritten wurde, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

4. Die - durch Bescheidzustellung an die Berufungswerberin bzw an ihren Vertreter - rechtswirksam begründete Pflicht zur Bewirkung der Ersichtlichmachung der Löschung der Bauplatzbewilligung wurde von der Berufungswerberin im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht erfüllt. Die Nichterfüllung dieser Pflicht war auch schuldhaft, da die Berufungswerberin vom Inhalt der Bescheide Kenntnis haben mußte, sie sich zur Erfüllung der durch die Bescheide begründeten Pflicht einer Person bediente, die sie nicht effizient genug kontrollierte und die Erledigung der mit der Pflicht verbundenen Formalität durchaus auch Nichtjuristen zumutbar ist.

Hinsichtlich der für die Bemessung der Geldstrafe maßgeblichen Gründe bringt die Berufung vor, daß die Berufungswerberin über kein nennenswertes Einkommen verfügt, zwei Kinder zu versorgen und einen Kredit zurückzuzahlen habe. Dies und die übrigen im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründe der Strafzumessung beachtend, setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden fest.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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