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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210122/2/Ga/La

Linz, 30.12.1994

VwSen-210122/2/Ga/La Linz, am 30. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F S in O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.

Krems vom 18. November 1993, Zl. Ge(UR)-17-1993, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö.

AWG (Spruchpunkt 1.) und des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG (Spruchpunkt 2.), zu Recht erkannt:

I. Zum Spruchpunkt 1. wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

II. Zum Spruchpunkt 2. wird der Berufung Folge gegeben; diesbezüglich wird das Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

III. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 200 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.3.

VStG: § 24; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 65, § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Spruchpunkt 1.

Der Berufungswerber wurde einer Übertretung des § 22 Abs.1 O.ö. AWG schuldig gesprochen und deswegen kostenpflichtig bestraft (Geldstrafe: 2.000 S/Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage): Es sei am 13. April 1993 durch ein Behördenorgan festgestellt worden, daß der Berufungswerber auf dem Grundstück Nr. 181/2 der KG O eine Bauschuttdeponie errichtet habe, ohne im Besitz der hiezu erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung (gewesen) zu sein.

1.1. In seinem bei der belangten Behörde schriftlich eingebrachten, von dieser ohne Gegenäußerung zugleich mit dem Strafakt vorgelegten Rechtsmittel bringt der Berufungswerber zu diesem Spruchpunkt vor:

"Laut Wasserbuchbescheid Wa-873/7-1969 wurde die Auffüllung der Schottergrube bewilligt. Für die restlichen ca. 2.000 m3 ersuche ich um eine Bewilligung zur Auffüllung mit Aushubmaterial." Den bezogenen Wasserbuchbescheid hat der Berufungswerber dem Rechtsmittel beigelegt. Irgendwelche sonstigen Ausführungen zu diesem Spruchpunkt enthält die Rechtsmittelschrift nicht.

1.2. Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des mit diesem Inhalt ausgestatteten Schriftsatzes als Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Grunde des § 24 VStG gilt diese Anordnung für schriftliche Berufungen im Ver waltungsstrafverfahren in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung liegt (ua.) nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist in einem Mindestmaß deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75). Dabei muß, wenngleich bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Eingabe jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (zB VwGH vom 13.10.1993, 93/02/0212, 0213).

Die belangte Behörde hatte in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf das im § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG bundesgesetzlich grundgelegte, inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung ausdrücklich hingewiesen. Das zitierte Vorbringen des Berufungswerbers ist keine solche, der Gesetzesvorschrift wenigstens in einem Mindestmaß entsprechende Berufung. Im übrigen ist aus der Aktenlage erweislich, daß der vom Berufungswerber erwähnte Wasserbuchbescheid ein anderes Grundstück betrifft als das im Schuldspruch als wesentliches Sachverhaltselement genannte Grundstück.

Die somit fehlende Begründung macht die Berufung zu diesem Spruchpunkt, weil mit einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Fehlbestand behaftet, unzulässig.

1.3. Aus diesem Grund war spruchgemäß die Zurückweisung der Berufung wegen Unbegründetheit auszusprechen.

2. Zum Spruchpunkt 2.

2.1. Im Spruchelement gemäß § 44a Z2 VStG des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem (diesbezüglich mit 5.000 S/fünf Tagen EF bestraften) Berufungswerber angelastet, er habe § 17 Abs.1 und § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG verletzt. Im Spruchelement gemäß § 44a Z1 VStG jedoch wird dem Berufungswerber keine Tat vorgeworfen. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses enthält die bloß feststellende, narrative Wiedergabe eines bestimmten Sachverhaltes, ohne daß die belangte Behörde darin den ausdrücklichen Vorwurf eines konkreten deliktischen Verhaltens an den Berufungswerber als Täter zum Ausdruck bringt. Auch die dem Akt einliegenden Verfolgungshandlungen ("Ladungsbescheid" vom 9. September 1993; Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigter vom 29. September 1993) leiden an derselben Unbestimmtheit.

Wird aber keine Tat zur Last gelegt, dh. keine bestimmte Person als Täter persönlich mit dem Deliktsvorwurf anlastend konfrontiert, verfehlt ein solcher Spruch (eine solche Verfolgungshandlung) die Anforderung des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG ab ovo.

2.2. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. aufzuheben, weil es keine dem Art.6 Abs.1 MRK genügende Anklage enthält; gleichzeitig mußte die Einstellung des Strafverfahrens in diesem Punkt verfügt werden, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen.

3. Auf der Kostenseite bewirkt dieses Verfahrensergebnis, daß der Berufungswerber von seinem Kostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde für Spruchpunkt 2. zu entlasten ist; ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war von Gesetzes wegen nicht vorzuschreiben.

4. Dieses Erkenntnis war ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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