Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210123/2/Ga/La

Linz, 30.12.1994

VwSen-210123/2/Ga/La Linz, am 30. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H K in L , R , gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. November 1993, Zl.

Ge-96/126/1993/Tr, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Die Berufung zum Spruchpunkt 4. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.3.

VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber ist mit Spruchpunkt 4. des eingangs zitierten Straferkenntnisses einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.c Z6 AWG schuldig erkannt worden; er habe die Gebotsnorm des § 14 Abs.1 AWG verletzt und wurde deswegen mit Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) kostenpflichtig bestraft.

2. Aus Anlaß der dagegen eingebrachten Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Unzweifelhaft erstrecken sich im vorgelegten Fall sowohl die Berufungserklärung als auch der Berufungsantrag auf das ganze Straferkenntnis. Die Berufungsbegründung jedoch befaßt sich ausschließlich mit der Sache der Spruchpunkte 1. bis 3., die dem Berufungswerber jeweils eine Übertretung der Gewerbeordnung 1973 anlasten; auf den Schuldspruch 4. wegen Übertretung des AWG geht die Berufungsbegründung nicht ein.

2.2. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Grunde des § 24 VStG gilt diese Anordnung für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung liegt (ua.) nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist in einem Mindestmaß deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75).

Dabei muß, wenngleich bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Eingabe jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (zB VwGH vom 13.10.1993, 93/02/0212, 0213).

2.3. Solche Erwägungen enthält die Berufung zum Spruchpunkt 4. nicht. Der Berufungswerber behauptet zwar, daß er die im Straferkenntnis unter den Punkten 1. bis 4. angeführten Übertretungen nicht begangen habe, er relativiert jedoch hinsichtlich Punkt 4. diese Aussage, indem er fortführt:

"bzw. wurden diese dadurch saniert, daß ein alle Punkte umfassendes Konzept zur geplanten Änderung meiner Betriebsanlage ... eingereicht wurde." Alle nachfolgenden Ausführungen in der Berufungsschrift beschäftigten sich ausschließlich mit diesem Konzept zur Änderung der Betriebsanlage; irgendein - direkter oder indirekter Zusammenhang mit der unter 4. angelasteten Übertretung des AWG ist daraus nicht zu erkennen, vielmehr geradezu ausgeschlossen.

Die belangte Behörde hatte in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung ausdrücklich hingewiesen. Die zu Spruchpunkt 4. dennoch fehlende Begründung macht die Berufung insoweit, weil inhaltlich fehlerhaft und deswegen nicht verbesserungsfähig, unzulässig.

2.4. Aus diesem Grund war - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - die Zurückweisung der Berufung wegen Unbegründetheit auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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