Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210132/24/Ga/La

Linz, 21.03.1995

VwSen-210132/24/Ga/La Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter:

Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des F E S , vertreten durch Dr. H , Dr. Z , Dr. F , Rechtsanwälte in W , R , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Dezember 1993, Zl. Ge-96/418/1992/Tr, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 O.ö. AWG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.

April 1994 durch öffentliche Verkündung am 21. März 1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung zum Spruchpunkt 1. wird hinsichtlich des Tatvorwurfs teilweise Folge gegeben, u.zw. dadurch, daß die Wortfolge: "über Ihren Auftrag" sowie die Ausdrücke "Gummischläuche" und "Elektrokabelreste" zu entfallen haben und daß die Wortfolge: "dort gelagerte Abfälle wie" zu ersetzen ist durch die Wortfolge: "Abfälle, nämlich"; im übrigen jedoch wird dieser Schuldspruch bestätigt.

II. Die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 5.000 S (ein Tag) herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde zu Spruchpunkt 1. wird auf 500 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4, § 67g.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 44a, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1, § 51i; § 64 Abs.2, § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG in seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. S Ges.m.b.H. in A zu vertreten, daß am 17. September 1992 vormittags gegen 10.50 Uhr in dem in der B in der Gemeinde A gelegenen Betrieb über seinen Auftrag von Arbeitnehmern dieser Gesellschaft auf einer nicht befestigten Schotterfläche im westlichen Teil des Betriebsgeländes dort gelagerte Abfälle, wie Kartonagen, Holz, Gummischläuche, Elektrokabelreste, Plastikfolien und Papier im Freien verbrannt und somit entgegen den Grundsätzen des § 8 O.ö. AWG behandelt worden seien, wodurch - den Grundsatz gemäß § 8 Z3 O.ö. AWG verletzend - eine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Umwelt (der Luft) durch starken Rauch und - den Grundsatz gemäß § 8 Z5 O.ö. AWG verletzend - eine über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Geruchs- und Rauchentwicklung erfolgt sei.

Weil er dadurch § 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 8 Z3 und Z5 O.ö.

AWG verletzt habe, sei er wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.1 Z1 O.ö. AWG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 40.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde rechtsfreundlich eingebrachte, die Aufhebung und die Verfahrenseinstellung, hilfsweise die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 1.000 S beantragende Berufung.

Diese Berufung hat die belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegt und den Strafakt angeschlossen.

3. Zur Klärung von Tatfragen hat der unabhängige Verwaltungssenat am 7. April 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines Rechtsfreundes durchgeführt.

Dem Beweisverfahren dieser Verhandlung war der Strafakt zu Zl. Ge96-418-1992/Tr/Amv zugrundegelegt. Außerdem wurde der Berufungswerber einvernommen und Zeugenbeweis durch die Vernehmung der Gendarmeriebeamten RI J S und RI P G geführt. Die als Verfahrenspartei gleichfalls geladene belangte Behörde hat entschuldigt nicht teilgenommen. Der vom Berufungswerber als Zeuge beantragte P L ist zu der angegebenen Adresse geladen, die Ladung ist jedoch nicht behoben worden.

Sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugen hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck; belangvolle Widersprüche aus den Angaben des Berufungswerbers zu den Aussagen der Zeugen sind nicht zutage getreten. Unbestritten blieben Tatzeit und Tatort, die Bezeichnung der involvierten Gesellschaft und die zur Tatzeit aufrecht gewesene Stellung des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Somit wird iSd § 51i VStG auf Grund der Beweisergebnisse der Verhandlung für das h. Erkenntnis folgender Sachverhalt als maßgebend festgestellt: Am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit (vgl. oben 1.) haben zwei Arbeitnehmer der Gesellschaft auftragsgemäß das Betriebsgelände "aufgeräumt" und dann Kartonagen, Holz, Plastikfolien und Papier verbrannt; jedenfalls für diese Sachen bestand eine auf Abfälle gerichtete Entledigungsabsicht; die Verbrennung bewirkte eine starke, auch außerhalb des Betriebsgeländes wahrgenommene Rauchentwicklung einerseits und einen starken, als lästig und als Gestank empfundenen Geruch andererseits.

Hingegen konnte nicht erwiesen werden, daß als Abfälle auch Gummischläuche und Elektrokabelreste verbrannt wurden; die für die Begründung der Abfalleigenschaft auch dieser Sachen hier maßgebliche Entledigungsabsicht war nicht zweifelsfrei feststellbar. Aus der Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs war auch herauszunehmen, daß die Arbeitnehmer einen auf das Verbrennen der Abfälle gerichteten Auftrag des Berufungswerbers erhalten hätten; nachweisbar war nur ein Auftrag zum Einsammeln und Aussortieren der Abfälle im Betriebsgelände ("aufzuräumen"), nicht aber ein direkter Auftrag zum Verbrennen aller - offensichtlicher oder vermeintlicher - Abfälle. Zugrundezulegen ist allerdings, daß die Arbeitnehmer die Abfälle wenigstens in Eigenmacht verbrannt haben.

Ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG, auf den die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers übergegangen wäre, ist zur Tatzeit nicht, jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen des § 9 Abs.4 leg.cit. bestellt gewesen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Das Vorbringen des Berufungswerbers läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß er für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle im Betrieb ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen habe, daß er darüber hinaus für die in Eigenmacht gehandelt habenden Arbeitnehmer nicht verantwortlich gemacht werden dürfe und daß schließlich durch den inkriminierten Sachverhalt, wenn überhaupt, nur eine geringfügige, unter der Erheblichkeitsschwelle gelegene Beeinträchtigung der in § 8 O.ö. AWG niedergelegten öffentlichen Interessen eingetreten sei.

Was die als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften (§ 42 Abs.1 Z1 lit.b; § 8 Z3 und Z5 O.ö. AWG) anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Vor dem Hintergrund dieser hier anzuwendenden Rechtslage steht fest, daß das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung, nämlich ein entgegen den Grundsätzen des § 8 Z3 und Z5 O.ö. AWG vorgenommenes Behandeln bestimmter Abfälle, verwirklicht worden ist. Entgegen nämlich der Verantwortung des Berufungswerbers hält der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen für erwiesen, daß die durch § 8 Z3 O.ö. AWG vor vermeidbarer Verunreinigung geschützte Luft in diesem Fall nicht bloß - was für die Tatbildverwirklichung schon ausreichen würde - praktisch vorstellbar (vgl. die Erläuterungen zu dieser Gesetzesvorschrift auf Seite 7 der Beilage 411/1990 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. LT, XXIII. GP), sondern durch eine schon außerhalb des Betriebsgeländes wahrnehmbare Rauchentwicklung tatsächlich - und in diesem Ausmaß vermeidbar und zu vermeidend - verunreinigt worden ist.

Gleiches gilt für die Grundsatzverletzung gemäß § 8 Z5 O.ö.

AWG, weil die als "lästig" und "Gestank" empfundene Geruchsentwicklung infolge der Verbrennung eben dadurch die in diesem Grundsatz niedergelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten hat.

Daß indessen die Verbrennung von Kartonagen, Holz, Plastikfolien und Papier als Abfälle stattgefunden hat, ist in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden.

Unmaßgeblich für den Schuldspruch allerdings ist, daß die verbrannten Abfälle im Betriebsgelände auch "gelagert" gewesen seien. Entscheidend nach den Umständen des Falles ist allein der Vorwurf, die Abfälle in der inkriminierten Weise "behandelt (verbrannt)" zu haben. Für den Inhalt des hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmals des Behandelns im Sinne der Landesvorschrift ist die Begriffswelt des (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG beachtlich (vgl.

die Anordnung in § 3 Abs.2 leg.cit., woraus hervorgeht, daß die in der Bundesvorschrift festgelegten Begriffsinhalte auch für die sogen., der Landesgesetzgebung unterliegenden, nicht gefährlichen Abfälle gelten). Damit aber ist klargestellt, daß ein im Interesse der Unschädlichmachung, dh zwecks Entsorgung erfolgtes schlichtes Verbrennen von Abfällen als Behandeln, u.zw. als sonstiges Behandeln (hiezu näher: UVS vom 5.8.1994, VwSen-210076/4/Ga/La) eingeordnet werden muß; nicht unter dieses Behandeln hingegen fällt die - bloß vorübergehende - Lagerung von Abfällen. Im Ergebnis war daher der Vorwurf des Lagerns aus dem Schuldspruch zu eliminieren.

4.2. Für die - unstrittig - der Gesellschaft zuzurechnende Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber gemäß § 9 Abs.1 VStG in seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einzustehen. Der in der Berufungsschrift erhobene Einwand, daß zur Tatzeit ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt gewesen sei und daher dieser als verantwortlich hätte herangezogen werden müssen, geht schon deswegen ins Leere, weil die hier verletzte Verwaltungsvorschrift zweifellos nicht als gewerberechtliche Vorschrift iSd § 39 Abs.1 iVm § 370 Abs.2 GewO einzuordnen ist (siehe hiezu die bei KOBZINA/HRDLICKA, Gewerbeordnung 1994, 3. A, auf Seite 171 f zit. Rspr des VwGH).

Im Grunde dieser seiner Verantwortlichkeit hat der Berufungswerber aber auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Sein darauf bezogenes Vorbringen in der Berufung und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermag ihn nicht zu entlasten. Die im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmen gewesene Eigenmacht der Arbeitnehmer entschuldigt ihn nicht.

Auch wenn diese nämlich ausdrücklichen Weisungen zuwidergehandelt haben sollten, wäre der Berufungswerber nur dann iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (welche Vorschrift die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Hinweis auf das hier gegebene Ungehorsamsdelikt zutreffend dargelegt hat) entschuldigt, wenn er auch Maßnahmen ergriffen hätte, um die Einhaltung seiner Anordnungen betreffend die abfallrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Diesbezüglich hätte er iSd ständigen Judikatur des VwGH (zur Eigenmacht von Arbeitnehmern: zB Erk vom 13.10.1993, 93/02/0181) initiativ darzutun gehabt, welche Kontrolle er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat.

Der Berufungswerber hat aber im ganzen Strafverfahren, auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ein solches Kontrollsystem schon nicht behauptet, geschweige denn die Maßnahmen dieses Systems im einzelnen dargelegt.

Dasselbe gilt sinngemäß für die vom Berufungswerber entschuldigend eingewendete Auftragserteilung an seinen damaligen Betriebsleiter. So kann dahingestellt bleiben, ob der Betriebsleiter tatsächlich und zielführend zu Aufräumarbeiten beauftragt gewesen ist, weil der Berufungswerber (aus dem Blickwinkel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit) dem Betriebsleiter dann nicht bloß hätte vertrauen dürfen, sondern die Befolgung der Weisung auch wirksam hätte kontrollieren und - zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit - diese Kontrolle hätte erläutern müssen (dies gilt auch für eine arbeitsteilige, auf Selbstverantwortung der Mitarbeiter setzende Betriebsstruktur; vgl. VwGH 4.3.1994, 93/02/0194, mwN). Ein solches Kontrollsystem hat der Berufungswerber jedoch auch diesbezüglich nicht angegeben, sondern vielmehr ausgeführt, daß der Betriebsleiter in den einschlägigen Vorgängen freie Hand gehabt habe.

Damit aber konnte der Berufungswerber alles in allem nicht glaubhaft machen, daß er im Grunde des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG die ihn als Geschäftsführer auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung betrieblicher Abfälle treffende Sorgfalt angewendet hat. Für den Maßstab dieser Sorgfaltspflicht, deren Verletzung ihm verantwortlich zuzurechnen ist, war vorliegend auch beachtlich, daß er als Geschäftsführer der innerbetrieblichen Abfallwirtschaft wegen einschlägiger Vorfälle im Oktober 1989 und im Oktober 1990 hätte erhöhte Aufmerksamkeit widmen müssen. Eine solche erhöhte Aufmerksamkeit und das darauf abzustellende Kontrollsystem kann diesfalls durch "vollstes Vertrauen" zu Mitarbeitern nicht ersetzt werden.

4.3. Den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanträgen war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:

* Der Zeugenbeweis durch Vernehmung des Betriebsleiters zum Beweis dafür, "daß im Betrieb des Berufungswerbers ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem bestanden hat", konnte entfallen, weil, wie oben ausgeführt, schon der Berufungswerber die Einrichtung und Ausgestaltung des Kontrollsystems nicht dargelegt hat.

* Die Einvernahme des als Zeugen beantragten Arbeitnehmers zum Beweis dafür, daß der Berufungswerber "keinen Auftrag zum Verbrennen von Altmaterialien gegeben hat, sondern daß dies eigenmächtig von den Arbeitnehmern durchgeführt wurde", konnte unterbleiben, weil der unabhängige Verwaltungssenat die eigenmächtige Vorgangsweise der Arbeitnehmer diesem Erkenntnis schon zugrundelegt und die Eigenmacht der Arbeitnehmer den Berufungswerber jedoch, wie dargelegt, unter den gegebenen Umständen nicht aus seiner Verantwortlichkeit herausführt.

5. Zur Strafbemessung Diesbezüglich hat der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift konkret nichts vorgebracht. Die belangte Behörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung nach den Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG vorgegangen und hat dies auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachvollziehbar ausgeführt. Sie hat dabei keine Milderungsgründe berücksichtigt und angegeben, auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft Bedacht genommen zu haben.

Dennoch erweist sich die mit 40.000 S verhängte Geldstrafe nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens als zu hoch gegriffen. Für die Neufestsetzung hatte der unabhängige Verwaltungssenat von einem deutlich geringeren Unrechtsgehalt der Tat dadurch, daß keine Gummischläuche und Elektrokabel (als Abfälle) mitverbrannt worden sind, auszugehen. Weil aber auch der von der belangten Behörde noch angenommene Auftrag des Berufungswerbers zur Abfallverbrennung nicht erwiesen werden konnte, war hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens nicht mehr von Vorsatz, sondern nur mehr von, wenngleich - mit Blick auf den beachtlich gewesenen, erhöhten Sorgfaltsmaßstab - grober Fahrlässigkeit auszugehen. Und schließlich folgt der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber darin, daß die wegen des Konkurses bestehende, erhebliche persönliche Schuldenbelastung - auf die er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung plausibel und unwidersprochen hingewiesen hat - im Zusammenhang mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sich bei der Strafbemessung weitaus deutlicher niederschlagen muß.

Aus allen diesen Gründen hält der unabhängige Verwaltungssenat die Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S für tat- und schuldangemessen. Einer weiteren Herabsetzung, insbesondere nicht auf die vom Berufungswerber beantragte Höhe von 1.000 S, steht der doch beträchtliche Sorgfaltsmangel sowie die noch nicht gemäß § 55 Abs.1 VStG getilgte, vom Berufungswerber auch nicht bestrittene und somit als Erschwerungsgrund zu wertende, einschlägige Verwaltungsvorstrafe vom 25. Oktober 1990 entgegen.

Der herabgesetzten Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war der dem Berufungswerber strafbehördlich vorgeschriebene Kostenbeitrag entsprechend zu mindern; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war von Gesetzes wegen nicht vorzuschreiben.

7. Über den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses entscheidet das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum