Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210133/2/Ga/La

Linz, 21.03.1995

VwSen-210133/2/Ga/La Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F E S , vertreten durch Dr. H , Dr. Z , Dr. F , Rechtsanwälte in W , R , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Dezember 1993, Zl. Ge-96/418/1992/Tr, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 O.ö. AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung zum Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 O.ö.AWG schuldig erkannt: Er habe zu vertreten, daß näher beschriebene Abfälle in einem bestimmten Betriebsgelände "am 17.9.1992, vormittags, gegen 10.50 Uhr ... im Freien verbrannt ... und dadurch ...

außerhalb von Abfallbehältern gelagert" worden seien.

Deswegen wurde der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig bestraft.

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen, daß ihm der festgestellte Sachverhalt als deliktische Lagerung von Abfällen angelastet wird. Im Ergebnis ist er damit im Recht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Dieser Berufungsfall ist vor dem Hintergrund des h.

Erkenntnisses VwSen-210132/24/Ga/La vom heutigen Tag, das zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gefällt wurde, zu lösen. In den Entscheidungsgründen zu diesem Erkenntnis unter 4.1. hat der unabhängige Verwaltungssenat ausgeführt:

"Unmaßgeblich für den Schuldspruch allerdings ist, daß die verbrannten Abfälle im Betriebsgelände auch "gelagert" gewesen seien. Entscheidend nach den Umständen des Falles ist allein der Vorwurf, die Abfälle in der inkriminierten Weise "behandelt (verbrannt)" zu haben. Für den Inhalt des hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmals des Behandelns im Sinne der Landesvorschrift ist die Begriffswelt des (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG beachtlich (vgl.

die Anordnung in § 3 Abs.2 leg.cit., woraus hervorgeht, daß die in der Bundesvorschrift festgelegten Begriffsinhalte auch für die sogen., der Landesgesetzgebung unterliegenden, nicht gefährlichen Abfälle gelten). Damit aber ist klargestellt, daß ein im Interesse der Unschädlichmachung, dh zwecks Entsorgung erfolgtes schlichtes Verbrennen von Abfällen als Behandeln, u.zw. als sonstiges Behandeln (hiezu näher: UVS vom 5.8.1994, VwSen-210076/4/Ga/La) eingeordnet werden muß; nicht unter dieses Behandeln hingegen fällt die - bloß vorübergehende - Lagerung von Abfällen. Im Ergebnis war daher der Vorwurf des Lagerns aus dem Schuldspruch zu eliminieren." 3.2. Für die Beurteilung der Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 2. folgt daraus:

Mit dem ausdrücklichen Vorwurf, daß nämlich Abfälle im Freien verbrannt und dadurch gelagert worden seien, ist die belangte Behörde in ihrer Sachverhaltsannahme ersichtlich von einer einzigen Tathandlung, wodurch zwei Delikte (Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2.) verwirklicht worden seien, ausgegangen und hat insoweit Idealkonkurrenz ("eintätiges Zusammentreffen" zweier Tatbilder) zugrundegelegt. Eine solche liegt jedoch nur dann vor (vgl.

RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], Anmerkung 4. zu § 22 VStG), wenn die eine Tathandlung unter mehrere "einander nicht ausschließende Strafdrohungen" fällt.

Maßgeblich jedoch dafür, ob mehrere Strafdrohungen einander ausschließen oder nicht, ist allein das Gesetz: Ihm muß entnommen werden, ob mit der Unterstellung des inkriminierten Verhaltens unter einen der mehreren in Frage kommenden Deliktstatbestände der Unrechtsgehalt der Tat vollkommen erfaßt wird oder nicht (vgl RINGHOFER, aaO).

Aus dem oben dargelegten Verständnis der Begriffsinhalte des O.ö. AWG ist nun für diesen Fall abzuleiten, daß durch ein und dasselbe inkriminierte Tatverhalten, nämlich das unbefugte Verbrennen, nicht zugleich die Tatbestandsmerkmale 'sonstiges Behandeln' und 'Lagern' verwirklicht werden können: Das durch das erstere Merkmal determinierte Delikt deckt den Unrechtsgehalt der Tat schon vollkommen ab.

4. Aber auch bei einer Betrachtungsweise allein aus dem Blickwinkel des tatsächlichen Geschehens spricht die Lebenserfahrung gegen die Annahme der Idealkonkurrenz.

Werden Abfälle eingesammelt und anschließend im Freien verbrannt, so geschieht dies regelmäßig - und nach der Aktenlage konkret auch in diesem Fall - dadurch, daß die zusammengetragenen Abfälle zunächst "auf einen Haufen" gegeben werden, um ihr Verbrennen zu ermöglichen bzw.

vorzubereiten. Das Zusammentragen und Auf-einen-Haufen-Geben geschieht nicht verselbständigt, sondern auf das mehr oder minder ungesäumte Verbrennen hin und ist hiefür nach objektiven Kriterien als straflose Vorbereitungshandlung zu werten (siehe hiezu: WALTER/MAYER, Verwaltungsverfahrensrecht 5. A [1991], 762 mwN; KIENAPFEL AT 4.A, Z 21 RN 4).

Daher ist auch aus diesem Blickwinkel die - die Strafkumulierung bewirkende - Einordnung des gegenständlich inkriminierten Vorgangs unter das Tatbestandsmerkmal der bloß vorübergehenden Lagerung von Abfällen (als Gegensatz zu der auf Dauer angelegten Ablagerung von Abfällen) rechtlich verfehlt.

Im übrigen braucht auf den in diesem Zusammenhang ersichtlichen Begründungsfehler (Seite 4 des Straferk., zweiter und dritter Absatz von unten: "... abgelagert und in weiterer Folge verbrannt .."; "Diese Ablagerung ...") nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Zusammenfassend war - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. wegen rechtswidrigen Inhalts aufzuheben; gleichzeitig war gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

6. Mit diesem Verfahrensergebnis entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers zum Spruchpunkt 2. (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs in diesem Spruchpunkt).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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