Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210139/4/Ga/Fb

Linz, 14.06.1994

VwSen-210139/4/Ga/Fb Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der am 3.

Februar 1994 vorgelegten Berufung des A T in L , F , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. Dezember 1993, Zl.

UR96/32/1-1993/Ms/M, betreffend Spruchpunkt 1/A, entschieden:

I. Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der im Zuge des Verfahrens zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung mit Eingabe vom 17. Mai 1994 gestellte Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis gemäß Spruchpunkt 1/A über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1994 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt - in diesem Fall durch ein einzelnes Mitglied - wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt zu Zl. UR96/32/3-1993 der Strafbehörde. Daraus war ersichtlich, daß die Berufung offenbar nicht rechtzeitig eingebracht worden ist.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde nämlich - nach Zustellversuchen am 28. und 29. Dezember 1993 und Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle am 29. Dezember 1993 - am Mittwoch, dem 29. Dezember 1993 dem Berufungswerber durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 12. Jänner 1994.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am Freitag, dem 14. Jänner 1994 der Post zur Beförderung mit eingeschriebener Briefsendung R übergeben. Dies geht deutlich aus dem Postdatumsstempel auf dem zur Eingabe gehörenden Briefkuvert hervor. Am Montag, dem 17. Jänner 1994 ist dann die Berufung bei der Strafbehörde eingelangt.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Strafakt nicht erkennbar.

Insbesondere gibt es keinen Hinweis, daß die Hinterlegung als solche unzulässig (zB weil der Berufungswerber tatsächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsabwesend gewesen ist, daß er deswegen Zustellvorgänge überhaupt nicht wahrnehmen konnte) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

3.4. Zu der wegen dieses Sachverhalts vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber innerhalb der ihm zur Verfügung gestellten angemessenen Frist (nämlich:

"zuverlässig spätestens bis Montag, 16. Mai 1994") nicht genützt.

Nach Ablauf dieser Frist, am 17. Mai 1994, ist der Berufungswerber persönlich beim unabhängigen Verwaltungssenat erschienen und wurde ihm daraufhin die Frist zur Abgabe seiner Äußerung einvernehmlich bis 20. Mai 1994 verlängert. Noch am Nachmittag desselben Tages (17. Mai 1994) hat dann der Berufungswerber einen Schriftsatz persönlich übergeben. In dieser, sein Parteiengehör nun wahrnehmenden Stellungnahme äußert sich der Berufungswerber dahingehend, daß es ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes und des dadurch bedingten Kuraufenthalts in Rumänien nicht möglich gewesen sei, die Berufung rechtzeitig einzubringen. Er führt weiters an, daß er den Kuraufenthalt in Rumänien jederzeit nachweisen könne; die Kur habe er durchführen müssen, weil er an einer Schulter- und Rückgratverkrümmung leide. Der Berufungswerber schließt seine Äußerung mit dem Satz: "Gegebenenfalls beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand.".

Irgendwelche konkreten Bescheinigungsmittel zum Beweise seiner Behauptung hat der Berufungswerber, obwohl er dazu mit h. Schreiben vom 26. April 1994, Zl. 210140/2, unter Hinweis auf seine Beweispflicht ausdrücklich aufgefordert worden war, weder angeboten noch waren sie seiner Äußerung angeschlossen. Auch bis zum Ablauf der bis zum Freitag, 20.

Mai 1994, mit seinem Einverständnis (vgl. VwGH 27.1.1975, 704/73) verlängert gewesenen Frist hat solche Bescheinigungsmittel der Berufungswerber nicht angeboten und nicht vorgelegt. Ebensowenig hat er die in seiner Äußerung nur allgemein aufgestellte Behauptung des Kuraufenthaltes in Rumänien näher präzisiert - etwa durch bestimmte zeitliche Eingrenzung und Angaben zum genauen Ort des Kuraufenthaltes.

Somit geht seine Äußerung über die Qualität einer bloßen Behauptung nicht hinaus.

Nur mit einer Behauptung aber kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4.

Auflage 1990, auf Seite 1223, E. 20 ff, dargestellte Judikatur).

Auch zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk.

vom 20.12.1993, Zl. 93/02/0298, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, daß ".... mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (kann); vielmehr hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen." 3.5. All das berücksichtigend wird der oben dargestellte Sachverhalt (Punkte 3.2. und 3.3.) als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 29. Dezember 1993 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist.

Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am Freitag, dem 14. Jänner 1994 eingebrachte Berufung verspätet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Zu II.:

1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist .... auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn gemäß Z1 dieser Bestimmung die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten ... und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß gemäß § 71 Abs.2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ... gestellt werden.

2. Indem jedoch der Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 1994 nur formuliert: "Gegebenenfalls beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand", stellt er keinen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag. Ein im Sinne des Gesetzes zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung hätte nicht nur die Glaubhaftmachung der Verhinderung, sondern zu allererst die Darstellung, daß und welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis eingetreten ist, erfordert. Dies auch deswegen, weil ohne Darstellung des (weggefallenen) Hindernisses die Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 71 Abs.2 AVG nicht beurteilt werden kann.

Von diesen Erwägungen abgesehen ist jedoch der im Schriftsatz vom 17. Mai 1994 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung offenkundig verspätet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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