Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210141/4/Lg/Bk

Linz, 02.05.1994

VwSen-210141/4/Lg/Bk Linz, am 2. Mai 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Wiedereinsetzungsantrag des Dipl. Ing. G K , vom 4.

März 1993, betreffend die Zurückweisung der Berufung des Wiedereinsetzungswerbers vom 7. Februar 1994 gegen das mit der Zl. 502-32/Sta/We/213/93b bezeichnete Straferkenntnis durch den unabhängigen Verwaltungssenat vom 16. Februar 1994, Zl. VwSen-210141/2/Lg/Bk beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird im Grunde des § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Begründung:

Der unabhängige Verwaltungssenat hatte mit Beschluß vom 16.

Februar 1994, zugestellt am 21. Februar 1994, die Berufung des Dipl. Ing. G K gegen das mit der Zl.

502-32/Sta/We/213/93b bezeichnete Straferkenntnis zurückgewiesen, da die Berufung den wesentlichen und nicht verbesserungsfähigen (vgl dazu den der Partei im gegenständlichen Verfahren zugegangenen Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenats vom 16. Februar 1994 sowie neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0259) Mangel der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde aufwies. Mit Eingabe vom 4.

März 1994 begehrt der Berufungswerber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Wiedereinsetzungswerber begründet seinen Antrag damit, der Rechtsvertreter habe einen zunächst an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichteten Berufungsentwurf einer Sekretärin mit dem Auftrag übergeben, "die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat" fertigzustellen. Die Sekretärin habe den Auftrag mißverstanden und den unabhängigen Verwaltungssenat als Adressat eingesetzt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraussetzt. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl dazu insbesondere die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, jüngst den Beschluß vom 30.

November 1993, B 1445/93-6).

Der unabhängige Verwaltungssenat weist im übrigen darauf hin, daß selbst dann, wenn man die Auffassung verträte, daß ein nichtverbesserungsfähiger Berufungsmangel über den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung korrigierbar ist, dem Anbringen des Wiedereinsetzungswerbers kein Erfolg beschieden sein könnte (der Antrag abzuweisen wäre), da es weder ein Hindernis noch einen minderen Grad des Versehens bildet, eine Sekretärin mit der "Fertigstellung" eines Rechtsmittels zu betrauen und die mit einem gravierenden Mangel behaftete "endgültige Fassung" (offenbar unzulänglich geprüft) zu unterfertigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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