Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210142/2/Ga/La

Linz, 14.02.1994

VwSen-210142/2/Ga/La Linz, am 14. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F F in N , B , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.

Jänner 1994, Zl. UR96-80-1993-Fr/Gut, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß a) im Schuldspruch nach der Bezeichnung "B ," die Wortgruppe:

"und somit außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage," einzufügen ist, daß b) der auf die Aufzählung der Abfälle nächstfolgende Absatz zu entfallen hat und c) die Strafnorm zu lauten hat: "§ 42 Abs.1 Z2 Einleitung O.ö. AWG".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Das bekämpfte Straferkenntnis spricht den Berufungswerber einer Übertretung des § 7 Abs.1 O.ö. AWG schuldig, weil er zu verantworten habe, daß auf dem Betriebsgelände seines KFZ-Reparaturbetriebes in der Gemeinde N , B , wie am 28. Juni 1993 durch Augenschein von Behördenorganen und Amtssachverständigen festgestellt wurde, bis zu diesem Datum eine große Menge von Abfällen gelagert worden ist; das Straferkenntnis läßt hinreichend deutlich (s. unten P. 4) den Vorwurf erkennen, daß die inkriminierte Lagerung nicht in einer Abfallbehandlungsanlage erfolgte und beschreibt die eben deswegen gesetzwidrig als Abfälle gelagerten beweglichen Sachen mit einer detaillierten Aufzählung, die die einzelnen Abfälle konkret und nachprüfbar (zB bei Autowracks durch Angabe der Marke, des Typs, der Farbe, der Fahrgestellnummer ua. Kriterien) angibt; wegen dieser ihm zugerechneten Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldstrafe auf 500 S eingebrachte, ohne vorgängige Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne Gegenäußerung durch die Strafbehörde als belangte Behörde vorgelegte Berufung.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl.

UR96/80/1993 und stellt - bloße Wiederholungen vermeidend unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung den dem Schuldspruch des Straferkenntnisses zugrundegelegten Sachverhalt (P. 1.1.) als erwiesen und maßgebend auch für dieses Erkenntnis fest. Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

3. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Indem der Berufungswerber vorbringt, daß die Lagerung (auch) der Autowracks im Rahmen seines Gewerbes und auf der hiezu genehmigten Anlage ordnungsgemäß erfolgt sei, er daher gegen § 7 Abs.1 O.ö. AWG nicht verstoßen habe, daß weiters das Straferkenntnis nicht dem letzten Stand entspreche, weil er zwischenzeitlich 52 PKW und Busse, 2 LKW und einen Autobus Setra entsorgt habe, hält er seiner Bestrafung rechtliche Einwände entgegen. Damit jedoch kann er seiner Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Die belangte Behörde hat, gestützt darauf, daß nach den unbestritten gebliebenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens für das gegenständliche Betriebsgelände zur Tatzeit weder eine abfallrechtliche noch eine gewerberechtliche Genehmigung vorgelegen ist, zutreffend die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes angenommen (vorliegend ist für die Tatbildlichkeit schon das Fehlen der Bewilligung iSd § 22 Abs.1 O.ö. AWG entscheidend; auf die infolge Erlöschen weggefallene Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1973 kommt es nicht mehr an). Mit einem das Gegenteil schlicht behauptenden, gänzlich unkonkreten Vorbringen kann der Berufungswerber die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht erschüttern.

Die Vorwerfbarkeit der Tat - von der belangten Behörde mit der Schuldform (zumindest) der groben Fahrlässigkeit angenommen - hat der Berufungswerber nicht bekämpft. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was die schuldhafte Tatbegehung in Zweifel ziehen könnte.

3.2. Die behauptete zwischenzeitliche Entsorgung von Abfällen kann auf den Schuldspruch schon deswegen keinen Einfluß nehmen, weil sie außerhalb der Tatzeit liegt. Eine nachträgliche Entsorgung, sofern sie tatsächlich und mit spruchgegenständlichen Abfällen stattgefunden hat, macht das durch die bestimmte Tatzeit determinierte Straferkenntnis nicht rückwirkend unaktuell.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte jedoch zu prüfen, ob jener Spruchteil, der die inkriminierte Lagerung der Abfälle als unbefugt deswegen anlastet, weil die Lagerung außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage (im Sinne des § 20 Abs.1 O.ö. AWG) erfolgte, noch den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entspricht. In diesem Punkt nämlich formuliert der Spruch keinen an den Berufungswerber persönlich gerichteten Tatvorwurf, sondern wiederholt lediglich den Gesetzeswortlaut (§ 7 Abs.1). Anders jedoch als in dem hier vergleichbaren, mit h. Erkenntnis vom 11. Februar 1994, VwSen-210049, entschiedenen Fall muß vorliegend davon ausgegangen werden, daß der Spruch (auch) in diesem Tatbestandselement dem Kernanliegen eines auf die Person des Täters konkret ausgerichteten Schuldstrafrechts noch entspricht. Im vorgelegten Fall kann hilfsweise und nachvollziehbar dem Strafakt - so aus der Niederschrift über die behördliche Überprüfung des Betriebes am 28. Juni 1993, aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten am 24. November 1993 und schließlich insbesondere aus der Begründung des Straferkenntnisses selbst - entnommen werden, daß der Tatvorwurf an den Beschuldigten hinsichtlich der Abfälle nicht nur deren Lagerung als solche, sondern hinzutretend - auch den Umstand der Lagerung außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage offenbar miterfassen wollte.

Es handelt sich daher bei den unter I. a) und b) nun verfügten Änderungen des Spruchs um keine Modifikation der Tat, sondern - unter Bindung an die dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorliegende Sache - um die Verdeutlichung eines bloß nicht deutlich genug formulierten Tatbestandselements (vgl. VwGH v. 28.6.1988, 88/04/0047).

5. Die unter I. c) verfügte Änderung des Spruchs dient der im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Richtigstellung des Spruchelements gemäß § 44a Z3 VStG (vgl.

VwGH v. 23.11.1993, 93/04/0149).

6. Zur Strafbemessung Der Berufungswerber beantragt zwar hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe auf 500 S, begründet diesen Antrag jedoch nicht. So bleibt dunkel, worin er Fehler im Strafbemessungsverfahren der belangten Behörde zu erkennen glaubt. Weder macht er Mängel in der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat, noch in der Bedachtnahme auf das Verschulden oder in der Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen geltend. Auch an den der Geldstrafe unterlegten, den eigenen Angaben des Berufungswerbers entsprechenden, persönlichen Verhältnissen hat er nichts auszusetzen.

Da im übrigen die belangte Behörde bei der Strafbemessung offensichtlich nach den Grundsätzen des § 19 VStG vorgegangen ist, ist im Ergebnis die Geldstrafe einer Herabsetzung nicht zugänglich, zumal sie innerhalb des bis 100.000 S reichenden Strafrahmens moderat, nämlich mit 5.000 S im untersten Bereich, ausgemessen wurde. Ihre Bezahlung muß nach der Aktenlage dem Berufungswerber als zumutbar angesehen werden.

7. Zusammenfassend war daher das Straferkenntnis sowohl im Schuldspruch als auch im Ausspruch über die Strafe zu bestätigen.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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