Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210149/5/Lg/Bk

Linz, 20.07.1994

VwSen-210149/5/Lg/Bk Linz, am 20. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlaß der Berufung des Dipl.Ing. W E , W , L vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. A H , DDr. H M , Dr. P W , Dr. W M , Dr. W G , K , L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1994, Zl.

502-32/Kn/We/59/91b, wegen Übertretungen der O.ö. BauO., LGBl.Nr. 35/1976 idgF zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Nach den im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfen endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 10. April 1994 bzw am 19. Mai 1994. In Anbetracht der letztlich durch die späte Mitteilung der belangten Behörde, keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 17. März 1994) bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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