Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210152/2/Lg/Bk

Linz, 27.04.1995

VwSen-210152/2/Lg/Bk Linz, am 27. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A H G , D , L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E , L , L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Jänner 1994, Zl.

502-32/Sta/We/13/93e, wegen Übertretungen der O.ö Bauordnung, BGBl.Nr. 35/1976, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG, § 68 Abs.2 iVm § 68 Abs.1 lit.b und § 41 Abs.1 lit.f O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er es als Obmann des Vereins "Z ", in L , H , und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß vom oa. Verein der Verwendungszweck des Objektes S /S , Erdgeschoß, in der Zeit zwischen 26.11.1992 und 12.1.1993, in gemäß § 41 Abs.1 lit.f O.ö. Bauordnung genehmigungspflichtiger Weise geändert wurde, indem die als Nebenräume einer Fleischhauerei gewidmeten Räumlichkeiten nunmehr für Wohnzwecke genützt werden, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, obwohl diese Änderungen eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Gesundheit und Hygiene darstellen, da die erforderlichen sanitären Einrichtungen wie WC-Anlagen, Duschen oder Bäder erst ordnungsgemäß geschaffen werden müssen, sowie schall- und wärmeschutztechnische Maßnahmen einzurichten sind.

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.f der O.ö. BauO.

begangen und sei demgemäß zu bestrafen gewesen.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf baubehördliche Überprüfungen, welche ua ergeben hätten: Die Fleischhauerei im Erdgeschoß einschließlich der ursprünglichen Nebenräume sei aufgelassen worden. Sämtliche Räume der Fleischhauerei seien ausgemalt und teilweise mit neuen abgehängten Deckenkonstruktionen mit Beleuchtungskörpern ausgestattet worden. Im Bereich der Kühl- bzw Lagerräume sei eine nichttragende Zwischenwand aufgestellt worden, um einen bestehenden ca 40 m2 großen Raum in zwei Abschnitte zu unterteilen. Eine ursprünglich bestehende Verbindungstüre von diesem Raum auf den Gehsteig der Straße sei abgemauert worden. Im Bereich der südlichen Hofdurchfahrt sei eine Türöffnung in einer tragenden Mauer zum Stiegenhaus ausgebrochen worden. Die Nebenräume der ursprünglichen Fleischhauerei im Erdgeschoß seien wie die Erdgeschoßräume im Objekt S baulich adaptiert worden. Diese Räume würden zwischenzeitig für Wohnzwecke genutzt. Die festgestellten baulichen Änderungen im Erdgeschoß in Verbindung mit der Änderung des Verwendungszweckes von Nebenräumen einer Fleischhauerei in Wohnräume würden wesentliche schall- und wärmeschutztechnische Maßnahmen erfordern. Weiters müßten die erforderlichen sanitären Einrichtungen wie WC-Anlagen, Duschen oder Bäder ordnungsgemäß geschaffen werden. Die festgestellten baulichen Änderungen in Verbindung mit der festgestellten Änderung des Verwendungszweckes würden somit eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile des Schall- und Wärmeschutzes sowie der Gesundheit und Hygiene darstellen.

Die ursprünglichen Nebenräume der Fleischhauerei würden für Wohnzwecke genützt. Für diese Nutzung seien die Maschinen und Lagereinrichtungen zur Gänze entfernt, in den neu ausgemalten Räumen teilweise Teppichböden verlegt und Schlafstätten (teilweise Einzelbetten, Doppelbetten, Stockbetten oder Matratzenlager) aufgestellt worden. Die gegenständlichen Räume verfügten nur teilweise über eine ausreichende Möglichkeit zur Beheizung. Durch die Änderung des Verwendungszweckes sei nunmehr mit einer größeren Anzahl von Personen zu rechnen, die sich in diesen Räumen nicht nur vorübergehend, sondern länger aufhalten würden, dort kochen, speisen und Getränke zu sich nehmen, sowie schlafen würden.

Außerdem würden die Sanitärräume von diesen Personen gemeinsam benützt. Es sei somit eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gegeben.

Der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Objekte habe der Behörde mitgeteilt, daß die ehemalige Fleischhauerei vermietet worden sei. Aus dem vorgelegten Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der S -Hausverwaltung als Vermieter und der Firma G H A als Mieter, gehe hervor, daß der Mietgegenstand ausschließlich zum Zweck der Verwendung als Büro- und Lagerräumlichkeiten vermietet werden. Weiters sei der Mieter berechtigt, seine im Gewerbebetrieb beschäftigten Dienstnehmer im Bestandgegenstand unterzubringen; dadurch dürfe sich jedoch keine wesentliche Veränderung in der oben vereinbarten Zweckwidmung ergeben.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß das Objekt "zu Wohnzwecken weitergegeben wurde", dh dem Berufungswerber bei Vertragsabschluß zugesichert wurde, daß der Passus des Mietvertrages, der Mieter "könne seine Dienstnehmer in den Nebenräumlichkeiten des Objekts unterbringen, automatisch indiziert, daß dieses Objekt für Wohnzwecke gemietet sei".

Der Vermieter habe sohin zugesichert, daß "alles in Ordnung sei", was wohl im Sinne der Behauptung einer rechtlichen Auskunft zu verstehen ist, nach der gegen den später beanstandeten Verwendungszweck der gegenständlichen Räume keine rechtlichen Bedenken bestehen. Aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis liege daher der Entschuldigungsgrund des § 5 Abs.2 VStG vor. Dies habe seinen Grund auch darin, daß der Berufungswerber Türke sei und nur schlecht deutsch verstehe.

Im übrigen wurden im wesentlichen nur Verfahrensfehler der belangten Behörde gerügt, bestehend darin, daß der Vermieter zu seinem Verhalten, welches für die rechtswidrige Vorstellung beim Berufungswerber ursächlich gewesen sei, einzuvernehmen gewesen wäre.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat schenkt den Behauptungen des Berufungswerbers, der Vermieter habe ihm zu verstehen gegeben, daß die Verwendung der gegenständlichen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken rechtlich nicht zu beanstanden sei und er sich deshalb in einem Rechtsirrtum befunden habe, Glauben. Da sohin der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar ist, erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Der gegenständliche Rechtsirrtum ist indessen nicht unverschuldet und § 5 Abs.2 VStG daher nicht anwendbar:

Grundsätzlich ist festzustellen, daß Ausländer verpflichtet sind, sich über die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften ausreichend zu unterrichten (vgl. dazu die einschlägige, bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 730, 732 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Rechtsauskunft eines Organes der zuständigen Behörde oder von einem zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person kann auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß ausüben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, ebd S 732 ff wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Auskunft hat der Berufungswerber jedoch im gegenständlichen Fall nicht eingeholt.

Im vorliegenden Fall kann sich der Berufungswerber weder auf die Auskunft eines zuständigen Behördenorganes bzw eines berufsmäßigen Parteienvertreters, noch auf klare Bestimmungen des (ohnehin nur zwischen den Parteien geltenden) Mietvertrages berufen. Als Obmann eines Vereines "Z " mußte ihm außerdem eine gewisse - auch die gegenständliche baurechtliche Dimension umfassende - Sensibilität der Nutzung gemieteter Räume für Wohnzwecke durch "eine größere Anzahl von Personen" in der im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Art und Weise bekannt sein.

5. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von ihr zugrundegelegten Strafbemessungskriterien die Geldstrafe in der Höhe von unter 1 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe festlegte, so vermag ihr der unabhängige Verwaltungssenat darin nicht entgegenzutreten. Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geldund Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen. Einer Anwendung des § 21 VStG ist mangels geringen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht näherzutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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