Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400683/4/WEI/Pe

Linz, 15.03.2004

 

 VwSen-400683/4/WEI/Pe Linz, am 15. März 2004

DVR.0690392

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des M H (auch H), geb. 10.11.1982, vertreten durch Dr. B W, Rechtsanwalt in R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro

binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. Mit Bescheid vom 4. Februar 2004, Zl. 1034838/FRB, ordnete die BPD Linz gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer (Bf) an. Die Annahme dieses Bescheides verweigerte der Bf zunächst, als er am 4. Februar 2004 gegen 19.00 Uhr durch Polizeiorgane beim Betreten der Wohnung von Frau S G in 4040 Linz, H festgenommen und zur weiteren Anhaltung in die Polizeidirektion bzw in das Polizeianhaltezentrum der BPD Linz gebracht wurde. Dort wurde ihm der RSa-Brief ausgefolgt, er verweigerte allerdings die Unterschrift. Der Schubhaftbescheid wurde weiter dem Rechtsvertreter des Bf per Telefax zugestellt.

 

In der Begründung nimmt die belangte Behörde auf den ihren Ausweisungsbescheid vom 18. September 2003 Bezug, der rechtskräftig und durchsetzbar sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 sei der Bf aufgefordert worden, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei die rechtsfreundliche Vertretung des Bf mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 neuerlich auf die Ausreiseverpflichtung auf Grund der Ausweisung hingewiesen worden, wobei gleichzeitig fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen in Aussicht gestellt wurden. Auch diese Aufforderung sei unbeachtet geblieben. Da der Bf offensichtlich nicht gewillt sei, Österreich freiwillig zu verlassen, müsse seine Ausweisung durch Abschiebung durchgesetzt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Bf trotz aufrechter Meldung in der H der beabsichtigten Abschiebung nicht freiwillig zur Verfügung halten werde. Der Zweck der Schubhaft könne daher auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 66 FrG 1997 erreicht werden.

 

Die Ausweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen sei zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Schubhaft stelle keinen relevanten Eingriff dar, weil sich der Bf erst wenige Monate in Österreich aufhalte und mit seiner Ehefrau kein Familienleben iSd Art 8 EMRK führe. Diesbezüglich werde auch noch ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 48 iVm 36 Abs 1 und 2 Z 6, 37 und 39 FrG 1997 ausgesprochen. Die geplante Adoption durch seine derzeitige Schwiegermutter stelle ein völlig ungewisses Ereignis in der Zukunft dar.

 

1.2. Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass der Bf am 26. Mai 2003 über Italien mit einem Kastenbus illegal eingereist ist. Er stellte noch an diesem Tag einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 26. Mai 2003, Zl. 03 15.123-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 leg.cit. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro zulässig ist. Dieser Bescheid wurde am 17. Juli 2003 rechtskräftig.

 

Mit rechtsfreundlicher Telefaxeingabe vom 5. Februar 2004 stellte der Bf beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, neuerlich einen Asylantrag, nahm auf den abweisenden Bescheid vom 26. Mai 2003 Bezug und behauptete geänderte Verhältnisse, die er bei seiner asylrechtlichen Einvernahme im Detail ausführen werde.

 

Bereits am 6. Februar 2004 fand die asylrechtliche Einvernahme des Bf vor dem Bundesasylamt in Gegenwart seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die albanische Sprache statt. Bei dieser Einvernahme brachte der Bf nur vor, dass ihn seine Eltern nicht mehr als Sohn akzeptieren würden und er in Österreich eine andere Familie haben wollte. In den Kosovo könnte er nicht mehr zurück, weil er dort überhaupt nichts mehr habe. Er wolle österreichischer Staatsbürger und Kind einer anderen Familie werden. Ansonsten habe sich seit seinem ersten Asylantrag nichts geändert.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 7. Februar 2004, Zl. 04 01.894-BAL, wurde dieser neuerliche Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend verwies die Asylbehörde im Wesentlichen auf das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache, da vom Bf kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet wurde. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung vom 16. Februar 2004 ein, über die noch nicht entschieden wurde.

 

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2003, Zl. 1033561/FRB, wurde der Bf gemäß § 33 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 FrG 1997 ausgewiesen und einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG iVm § 45 Abs 3 FrG 1997 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf am 26. Mai 2003 illegal mit Hilfe eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei. Er habe keinen Reisepass und keine fremdenrechtliche Bewilligung, die ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Er halte sich demnach nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Dieser Ausweisungsbescheid wurde dem Bf am 9. Oktober 2003 eigenhändig zugestellt. Er ist damit durchsetzbar geworden. Nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist erwuchs er auch in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003, zugestellt durch Ersatzzustellung am 4. November 2003, teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass die Ausweisung rechtskräftig und vollstreckbar sei. Er wurde unter Hinweis auf seine sonstige Abschiebung aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2004, Zl. 1034838, zugestellt zu Händen seines Rechtsvertreters am 6. Februar 2004, wurde gegen den Bf auf der Grundlage des § 36 Abs 1 und 2 Z 6 FrG 1997, weil er gegenüber österreichischen Behörden unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse machte, um sich die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich noch nicht entschieden.

 

Aus der Begründung geht hervor, dass der Bf am 25. September 2003 einen Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" stellte und sich dabei auf die am 19. September 2003 mit Frau M G, geb. 24.02.1984, geschlossene Ehe berief. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 19. November 2003 habe Frau G angegeben, dass sie nur deshalb geheiratet habe, damit der Bf in Österreich bleiben könne. Sie verstehe sich gut mit ihm und wollte nicht, dass er abgeschoben werde. Sie lebe seit August 2003 mit ihrem Freund R A zusammen. In der Wohnung schlafe der Bf im Wohnzimmer auf der Couch und sie mit ihrem Freund im Schlafzimmer. Die Ehe sei nicht vollzogen worden und Frau M G wolle sie annulieren lassen.

 

In einer Stellungnahme vom 30. Dezember 2003 gab der Bf bekannt, dass er über einen festen Wohnsitz in L, H verfüge und mit Frau S G, der Mutter von M G einen Adoptionsvertrag abgeschlossen hätte, der noch vom Bezirksgericht Linz bewilligt werden müsse. Frau S G hätte er vor acht Monaten in einem Restaurant getroffen und kennen gelernt und wäre er nach einiger Zeit bei ihr eingezogen. Sie wäre für ihn wie eine Mutter und würde ihn wie einen eigenen Sohn schätzen. Man führte ein Familienleben iSd Art 8 EMRK. Die Tochter der S G hätte er nur geheiratet, um in Österreich bleiben zu können. Frau S G hätte keinen anderen Ausweg mehr gewußt. Tatsache sei, dass man gemeinsam leben würde. Der Bf hätte keine falschen Angaben bezüglich des gemeinsamen Familienlebens gemacht.

 

Die Fremdenbehörde betrachtete im Hinblick auf die geschlossene Scheinehe den Tatbestand des § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 6 FrG 1997 als erfüllt und den weiteren Aufenthalt des Bf als den öffentlichen Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen zuwiderlaufend. Das Eingehen einer Ehe allein zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stelle einen krassen Rechtsmißbrauch dar. Gemäß § 48 Abs 1 FrG 1997 habe das Aufenthaltsverbot gegen den Bf als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin verhängt werden dürfen, weil sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährde. Die geplante Adoption sei im Lichte des § 37 FrG 1997 unerheblich, weil deren Bewilligung ein ungewisses Ereignis in der Zukunft sei, wobei man beim derzeitigen Sachstand mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, dass die Adoption eines Schwiegersohns nicht gerichtlich bewilligt werde.

 

1.5. Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 brachte der Bf durch seine Rechtsvertreter per Telefax vom 10. März 2004 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaft ein und stellte den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dem Bf die Kosten des Verfahrens zuerkennen. Außerdem wurde eine mündliche Verhandlung und die Vorführung des Bf aus der Schubhaft zu dieser beantragt.

 

2.1. In der Schubhaftbeschwerde wird der oben dargestellte Sachverhalt nicht substanziell bestritten. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Familie G dem Bf ein Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffen wollte, weshalb M G am 19. September 2003 die Ehe mit ihm einging und in der Folge ein Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung eingebracht wurde. Am 19. November 2003 habe Frau M G vor der belangten Behörde zugegeben, den Bf nur deshalb geheiratet zu haben, damit er in Österreich bleiben könne. Wegen der guten Beziehung zur Familie G habe Frau S G mit dem Bf dann noch einen Adoptionsvertrag geschlossen, der bislang vom Bezirksgericht Linz leider noch nicht bewilligt worden sei.

 

Der Bf warte auf eine Bewilligung der Adoption und auf einen postiven Bescheid des "Unabhängigen Verwaltungssenates in Wien" (gemeint wohl des UBAS). Auch ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot liege noch nicht vor. Es sei anzunehmen, dass die Sicherheitsdirektion bis 4. April 2004 entscheide und der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen werde.

 

2.2. Mit Schreiben vom 11. März 2004 hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die wesentlichen Teile der bezughabenden Verwaltungsakten in Ablichtung zur Entscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegen tritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG 1997 abgesehen werden konnte. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen, weil davon keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Aufklärungen erwartet werden konnten. Außerdem fordert weder Art 6 noch Art 5 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren (vgl VwGH 27.03.1998, Zl. 97/02/0550; VwGH 23.03.1999, Zl. 98/02/0409).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der Unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde.

 

Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Der Bf wurde von Organen der belangten Behörde am 4. Februar 2004 gegen 19.00 Uhr festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er sich seither in Schubhaft befindet. Seine am 10. März 2004 eingebrachte Beschwerde vom 9. März 2004 gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

4.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der vom Bf nach illegaler Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle ursprünglich gestellte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Linz, vom 26. Mai 2003, Zl. 03 15.123-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurück- oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro für zulässig erklärt worden ist. Dieser Bescheid wurde unstrittig am 17. Juli 2003 rechtskräftig und der Bf reiste dennoch nicht aus, sondern setzte seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort. Der nunmehr offenbar aus Anlass der Inschubhaftnahme neuerlich gestellte Asylantrag vom 5. Februar 2004 wurde vom Bundesasylamt bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2004, Zl. 04 01.894-BAL, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil der Bf bei seiner Einvernahme am 6. Februar 2004 keine relevanten "Nachfluchtgründe" anführen konnte. Die dagegen eingebrachte Berufung an den UBAS wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

 

Mit Bescheid vom 18. September 2003, zugestellt am 9. Oktober 2003, hat die belangte Behörde die Ausweisung des Bf gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 verfügt und die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Die schriftliche Aufforderung der belangten Behörde vom 29. Oktober 2003, den mittlerweile rechtskräftigen und vollstrekbaren Ausweisungsbescheid zu befolgen, widrigenfalls er abgeschoben werde, hat der Bf ignoriert. In der Zwischenzeit ist er nämlich eine Scheinehe mit Frau M G eingegangen, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Dies führte schließlich zu dem noch nicht rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbot, das die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Februar 2004 gegen den Bf aussprach. Das Berufungsverfahren ist derzeit bei der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich anhängig.

 

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08.09.1995, Zl. 95/02/0220). Trifft dies zu, ist der Unabhängige Verwaltungssenat an das Bestehen gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26.01.1999, Zl. 96/02/0548). Dies gilt in gleicher Weise auch für das Bestehen einer mittelbare Tatbestandswirkung erzeugenden Ausweisung, für deren Erlassung ein eigenständiges fremdenrechtliches Administrativverfahren vorgesehen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Rechtmäßigkeit jenes vollstreckbaren Bescheides, mit dem ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung verfügt wurde, nicht zu prüfen (vgl VwGH vom 23.3.1995, Zl. 92/18/0423).

 

4.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.03.1999, Zl. 98/02/0309; VwGH 23.02.2001, Zl. 98/02/0276) hindern die Bestimmungen des § 19 Abs 2 erster Halbsatz, wonach ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurück- oder abgeschoben werden darf, und des § 19 Abs 3 AsylG 1997, wonach Fremde in den Herkunftsstaat nur zurück- oder abgeschoben werden dürfen, wenn die Zulässigkeit von der Asylbehörde rechtskräftig festgestellt wurde, nicht, dass auch auf Asylwerber die Bestimmungen über die Schubhaft zur Sicherung der (bevorstehenden und möglichen) Abschiebung Anwendung finden, wenn sie nicht die im § 21 Abs 1 AsylG 1997 näher dargelegten Voraussetzungen erfüllen. Demnach kann allenfalls eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Schubhaft entgegenstehen, wenn auch die weiteren alternativen Bedingungen nach § 21 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 1997 zutreffen (vgl VwGH 23.03.1999, Zl. 98/02/0309; VwGH 19.10.2001, Zl. 98/02/0119; VwGH 21.11.2003, Zl. 2001/02/0067).

 

Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben nach § 19 Abs 2 AsylG 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Asylbehörde zuerkannt wird. Das Bundesasylamt hat die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen, wenn der Asylantrag zulässig und nicht wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen ist. Diese Zuerkennung erfolgt durch Aushändigung der Bescheinigung und nicht durch Bescheid. Wesentlich für das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung ist daher, dass die Aushändigung der Bescheinigung erfolgt ist (vgl VwGH 23.03.1999, Zl. 98/02/0309; VwGH 23.02.2001, Zl. 98/02/0276).

 

4.5. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kam dem Bf nie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 zu. Die in der Schubhaftbeschwerde ohne jede Begründung behauptete Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof für eine Bescheidbeschwerde gegen das im Instanzenzug voraussichtlich ergehende Aufenthaltsverbot geht schon deshalb fehl, weil dem Bf dennoch keine Aufenthaltsberechtigung zukäme. Die Schubhaftbeschwerde verkennt außerdem, dass die gegenständliche Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nicht der Durchsetzung des noch nicht durchsetzbaren Aufenthaltsverbots, sondern der Durchsetzung der rechtskräftigen Ausweisung dient.

 

Der Bf hält sich ohne einen Aufenthaltstitel und damit unrechtmäßig in Österreich auf. Sein neuerlicher Asylantrag vom 5. Februar 2004 vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die eingegangene Scheinehe zwecks Erschleichung einer Erstniederlassungsbewilligung und die nunmehr beabsichtigte Adoption durch Frau S G, seiner Unterkunftgeberin und derzeitigen (Noch-)Schwiegermutter. Der Oö. Verwaltungssenat teilt die Einschätzung der Fremdenbehörde, dass diese geplante Adoption ein noch ungewisses Ereignis darstellt, dass eher nicht gerichtlich bewilligt werden wird. Für die Schubhaftprüfung ist es jedenfalls derzeit nicht von Belang.

Mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass vom Bf, der nach dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren seinen Aufenthalt viele Monate unrechtmäßig fortsetzte, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe einging und sich adoptieren lassen will, nicht erwartet werden kann, dass er Österreich freiwillig verlassen oder sich der Außerlandesschaffung stellen werde. Die rechtskräftige Ausweisung samt zusätzlicher schriftlicher Ausreiseaufforderung hat er bislang ignoriert. Auch wenn er über einen festen Wohnsitz in der H in Linz verfügt, konnte vom Bf, der auch über keinen gültigen Reisepass verfügt und im Kosovo keine Zukunft für sich sieht, nicht erwartet werden, dass er sich freiwillig zum Abschiebungstermin bei der belangten Behörde einfinden werde. Die Anwendung eines gelinderen Mittels hätte an dieser negativen Prognose nichts ändern können.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a Abs 1, 3, 4 und 6 AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro für die Schubhaftbeschwerde angefallen.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 
 

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