Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210156/7/Lg/Bk

Linz, 20.12.1994

VwSen-210156/7/Lg/Bk Linz, am 20. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8.

November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E F , E , W , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems vom 1. März 1994, Zl. BauR-39/1993 U/Gr, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 68 Abs.1 lit.b und § 68 Abs.2 O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F GesmbH, E , W , und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ zu verantworten habe, daß von der genannten Gesellschaft als Bauherr am 4. November 1993 im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. 382/4, KG U , Gemeinde P , mit Grabungs- und Betonierungsarbeiten zur Errichtung von Fundamenten für die Aufstellung von Fertiggaragen begonnen wurde, obwohl für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben keine rechtskräftige Baubewilligung vorlag.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß am 23. September 1993 von der F GesmbH ein Ansuchen um Baubewilligung für die Aufstellung von drei Stahlbeton- Fertiggaragen auf dem genannten Grundstück beim Marktgemeindeamt P eingebracht worden sei. Die Garagen sollten laut Einreichplan in einem Abstand von 22 m zur nördlichen Grundgrenze situiert werden und es sollte die Zufahrt über die bestehende Grundstückseinfahrt erfolgen.

Bei einer Besprechung zwischen dem Berufungswerber und Behördenvertretern sei vereinbart worden, daß ein neuer Einreichplan vorgelegt wird, in welchem die Garagen um 90 Grad gedreht und in einer Entfernung von 15 m von der nördlichen Grundgrenze errichtet werden sollten. Am 29.

Oktober 1993 sei ein neuer Einreichplan vorgelegt worden, in welchem jedoch die Situierung des Bauvorhabens entgegen den mündlichen Vereinbarungen vom 30. September 1993 in einem Abstand von nur einem Meter zur nördlichen Grundgrenze beabsichtigt gewesen sei. Am 4. November 1993 sei unmittelbar an der nördlichen Grundgrenze mit den Bauarbeiten begonnen worden.

In Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung des Beschuldigten hält das angefochtene Straferkenntnis fest, daß der Beschuldigte den konsenslosen Baubeginn nicht bestritten habe, sondern er lediglich auf den Umstand verwiesen habe, daß für die Bewohner des Hauses D ständig, vor allem auch im Winter, ein fahrbereites Auto zur Verfügung stehen müsse, um im Notfall Krankentransporte durchführen zu können.

2. In der Berufung wurde dagegen im wesentlichen eingewendet, daß sich auf dem Grundstück Nr. 383/4 KG U , Gemeinde P , sich kein Fundament befinde, das für eine Garage passend wäre. Außerdem sei die F GesmbH aus dem Verfahren ausgestiegen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der Berufungswerber ließ sowohl in der Berufung als auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung unbestritten, daß zur Zeit der vorgeworfenen Tat keine Baubewilligung vorlag. Ferner räumte der Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, daß für die von der F GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er damals gewesen sei, eingereichte Garage, verwendbare, geringfügige Bodennivellierungsarbeiten durchgeführt und ebenfalls für das Projekt verwendbare (Grabungsarbeiten notwendig implizierende) Teilfundamente errichtet wurden. Die Bauherreneigenschaft der F GesmbH (welche mittlerweile aber am konkreten Objekt nicht mehr wirtschaftlich interessiert sei) wurde vom Berufungswerber ausdrücklich bestätigt. Dieser sich aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers ergebende Sachverhalt war der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats als erwiesen zugrundezulegen.

3.2. Die Vornahme der gegenständlichen Arbeiten ist als Baubeginn zu werten. Vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1992, Zl. 91/05/0065 = ZfVB 1993/3/713 (Erdarbeiten) und vom 12. Dezember 1980, Zl. 1040/80 = ZfVB 1982/1/25 (Errichtung kleiner Teile des Fundaments).

3.3. Die Bestrafung des Berufungswerbers erfolgte daher unter Zugrundelegung der im angefochtenen Straferkenntnis herangezogenen Bestimmungen der O.ö. BauO. - dem Grunde nach zu Recht.

4. Wenn die belangte Behörde bei den von ihr berücksichtigten Strafbemessungsgründen die Geldstrafe mit 1 % der Höchststrafe festsetzte, war ihr darin nicht entgegenzutreten. Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich war, war die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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