Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161244/6/Br/Ps

Linz, 24.04.2006

VwSen-161244/6/Br/Ps Linz, am 24. April 2006

  DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L T, geb., vertreten durch H & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Februar 2006, VerkR96-4986-2005, nach der am 24. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.b iVm § 4 Abs.6 Z1 sowie § 134 Abs.1 KFG 1967, zwei Geldstrafen (260 € u. 160 € und im Nichteinbringungsfall 105 u. 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, wobei folgende Fakten zur Last gelegt wurden:

1.) "Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen (D); Anhänger mit dem Kennzeichen: (D)) nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn W G am 12.5.2005 um 9.35 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Knoten Wels bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe von Strkm 24.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle auf der stationär eingebauten Brückenwaage im Verbund ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 45.000 kg festgestellt wurde, womit die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 4.900 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde."

 

2.) "Sie haben als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen (D) nicht dafür gesorgt, dass der Zustand bzw. die Beladung des gannten Fahrzeuges den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal der Lastkraftwagen von Herrn W G am 12.5.2005 um 09:35 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Knoten Wels bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe von Strkm 24.900 gelenkt und dabei bei einer Vermessung des Fahrzeuges mit einem geeichten Höhenmessgerät festgestellt wurde, dass die größte zulässige Höhe des LKW´s von 4 Meter an den Rungen um 27 cm überschritten worden ist."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die im Spruch angeführten Sachverhalte werden durch die Angaben in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 12.5.2005, durch die Verwiegung im Verbund mittels geeichter Brückenwaage und die Vermessung mit geeichtem Höhenmessgerät am Kontrollparkplatz Kematen am Innbach am 12.5.2005 sowie durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 12.5.2005 lenkte Herr G W den für Sie zugelassenen Kraftwagenzug (Lastkraftwagen der Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen (D) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen (D) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 aus Richtung Deutschland kommend in Fahrtrichtung Knoten Wels. Um 9.35 Uhr wurde Herr G am Autobahnkontrollparkplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm.s 24.900 der A 8 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle verhalten. Bei der durchgeführten Verwiegung auf der geeichten Verbundwaage wurde vom Straßenaufsichtsorgan dienstlich festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des mit Rundhölzern beladenen Kraftwagenzuges von 40.000 kg um 4.900 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde.

Die Vermessung des Lastkraftwagens mit dem Kz.: mittels geeichtem Höhenmessgerät ergab zudem, dass die größte zulässige Höhe des LKW's von 4 Meter an den Rungen um 27 cm überschritten wurde.

 

Aufgrund der festgestellten Verwaltungsübertretung wurden Sie als strafrechtlich verantwortlicher Zulassungsbesitzer mit Strafverfügung vom 31.5.2005 gem. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) zu den Spruchpunkten 1 und 2 mit Geldstrafen von insgesamt 410 Euro bestraft Mit Faxschreiben vom 15.6.2005 erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch ohne nähere Begründung gegen diese Strafverfügung.

Wir haben Sie daraufhin mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 25.8.2005 aufgefordert, sich hinsichtlich der im Spruch angeführten Taten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu rechtfertigen. Dabei wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Von dieser Ihnen eingeräumten Möglichkeit haben Sie weder innerhalb der Ihnen gesetzten Frist noch bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses Gebrauch gemacht, womit Sie auch Ihrer Mitwirkungspflicht im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nicht nachgekommen sind.

 

In rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wird von der Behörde hiezu Folgendes feststellt:

 

Zu Punkt 1:

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Der Begriff 'Zulassungsbesitzer' ist hier kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auch den Verantwortlichen einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges treffen im österreichischen Hoheitsgebiet die hierfür geltenden Vorschriften (VwGH 18.9.2000, 99/17/99; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

 

Nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 82 Abs. 5 KFG 1967 dürfen die Abmessungen, Gesamtgewicht und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die in § 4 Abs. 7 bis 9 und 101 Abs. 1 und 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

Gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar, konkret andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden.

 

Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als beträchtlich einzustufen (siehe Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

 

Zu Punkt 2:

Gemäß § 101 Abs. 1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn die im § 4 Abs. 6 Zi. 1 KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird.

Nach § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG 1967 dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 Meter nicht überschreiten.

 

Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm wurde insofern verletzt, da Fahrzeuge, die eine zulässige Höhe von 4 Meter überschreiten, unmittelbar konkret andere Verkehrsteilnehmer durch Beschädigungen von sich über der Fahrbahn befindlichen technischen Konstruktionen, Einrichtungen, Überbauten, u.a. gefährden. Zudem kommt es durch Auslösen der automatischen Höhenkontrolle auf Autobahnen oder vor Tunnels immer wieder in der Folge zu automatischen Sperrungen, sodass auch der Verkehr bzw. der homogene Verkehrsfluss auf Straßen erheblich beeinträchtigt wird.

Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher im Hinblick auf die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden als nicht unbeträchtlich einzustufen.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt.

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters, welche aber widerlegt werden kann.

 

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen werden von Ihnen in objektiver Hinsicht nicht bestritten.

Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sowie nachfolgender ständiger österreichischer Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht für die Behörde fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen und somit zu verantworten haben. Auch die mögliche Unkenntnis der tatsächlichen Überladung des Kraftwagenzuges um 4.900 kg bzw. der Überschreitung der zulässigen Höhe des Lastkraftwagens kann Sie von Ihrer Schuld an den gegenständlichen Übertretungen nicht entlasten.

Eine Widerlegung mangelnden Verschuldens haben Sie nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erst gar nicht versucht. Die Behörde hat daher das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt und geht davon aus, dass Sie sich zum vorliegenden Sachverhalt nicht mehr äußern wollen und sich schuldig bekennen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

 

Wie bereits ausgeführt stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar. Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob Sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Überladungen und Überschreitungen der Fahrzeughöhe vermieden werden.

Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua.).

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es bedarf der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers - das höchst zulässige Gesamtgewicht bzw. die größte Höhe von Fahrzeugen nicht zu überschreiten - hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH 29.01.1992, 91/03/0032).

 

Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG (-Schuld) nicht geeignet, Sie auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (VwGH 08.10.1992, 91/19/0130; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

 

Im Sinne der genannten Judikatur trifft Sie jedenfalls ein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, welches nach den obigen Ausführungen jedenfalls als fahrlässig zu werten war.

Die Behörde ist daher auf Basis des vorliegenden Ermittlungsergebnisses sowie aufgrund der Tatsache, dass Sie sich dazu nicht gerechtfertigt haben, zum Ergebnis gelangt, dass Sie gegen die einschlägigen Strafbestimmungen schuldhaft verstoßen haben, was als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen; Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen nicht vorliegen, wurden diese von der Behörde wie folgt geschätzt: durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei fehlenden Sorgepflichten.

 

Strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam im gegenständlichen Fall nicht mehr zum Tragen, da Sie von der hs. Behörde bereits rechtskräftig - wenn auch nicht einschlägig wegen Übertretung der Beladungsvorschriften - rechtskräftig bestraft wurden. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Überladungen nachstehende Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

 

 

Überladung 6.440 kg/Geldstrafe umgerechnet 581 Euro

Die durchschnittliche - vom VwGH als rechtmäßig bestätigte - Geldstrafe beträgt daher zwischen 82 und 90 Euro je Tonne Überladung !

 

Die hs. Behörde hat eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt. Eine derartige Geldstrafe wäre daher bereits bei einer Überladung von ca. 3 Tonnen vertretbar!

 

Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine Überladung von knapp 5 Tonnen vor, sodass auch eine Geldstrafe in einer Größenordnung von ca. 450 Euro vertretbar gewesen wäre.

Eine entsprechende Anpassung des Strafbetrages an das tatsächliche Ausmaß der Gewichtsüberschreitung ist im ordentlichen Verfahren nicht möglich, da aufgrund Ihres Einspruches im Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung.

 

Bei der Festsetzung der Strafhöhe wegen der beanstandeten Überhöhe des LKW's war zu berücksichtigen, dass die zulässige Höhe nur relativ geringfügig, nämlich um 7 % überschritten wurde, sodass die Verhängung eines Strafbetrages im selben Prozentausmaß der gesetzlich vorgesehen Höchststrafe von 2.180 Euro als durchaus gerechtfertigt und nicht überhöht erscheint.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in dem zur ZI. VwSen-160417/14 vom 30.6.2005 einen von der hs. Behörde verhängten Strafbetrag in Höhe von 120 Euro bzw. umgerechnet weniger als 6 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höhe eines Sattelkraftfahrzeuges um 16 cm als rechtens bestätigt.

 

Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die Behörde die verhängten Strafen, die ohnedies nur im untersten Bereich des hierfür vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt sind, für angemessen und erscheint diese notwendig und geeignet, um Sie künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhaltes:

" I.

 

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigte die F H & Partner mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut und ersucht höflich um da Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher künftiger Ladungen und Verfügungen zu deren Handen.

 

II.

 

Durch seine sohin ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.2.2006, Zahl: VerkR96-4986-2005, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird, seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

 

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe

1. 'als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen
(D); Anhänger mit dem Kennzeichen (D)) nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn W G am 12.5.2005, um 9.35 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn, A8, in Fahrtrichtung Knoten Wels bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe von Strkm. 24,900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle auf der stationär eingebauten Brückenwaage im Verbund ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 45.000 kg festgestellt wurde, womit die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 4.900 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten worden sei.'

 

2. 'als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen: (D) nicht dafür gesorgt, dass der Zustand bzw. die Beladung des genannte Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal der Lastkraftwagen von Herrn W G am 12.5.2005 um 9.35 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am lnnbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Knoten Wels bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am lnnbach auf Höhe von Strkm. 24,900 gelenkt und dabei bei einer Vermessung des Fahrzeuges mit einem geeichten Höhenmessgerät festgestellt wurde, dass die größte zulässige Höhe des LKW's von 4 Meter an den Rungen um 27 cm überschritten worden sei.'

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit a iVm § 4 Abs. 7a und § 82 Abs. 5 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF

2. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit b iVm § 4 Abs. 6 Z 1 KFG 1967

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung verweist die Behörde erster Instanz lediglich darauf, dass die im Spruch angeführten Sachverhalte durch die Angaben in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung vom 12.5.2005, durch die Verwiegung im Verbund mittels geeichter Brückenwaage und die Vermessung mit geeichtem Höhenmessgerät am Kontrollparkplatz Kematen am Innbach am 12.5.2005 sowie durch das Ergebnis des (angeblich) durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen worden seien.

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich verfehlt.

 

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

 

1.1. Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwS1gNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwS1gNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, Zi 92/06/0228) und die darauf gestutzte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwS1gNF 1977 A; VfSIg 7017) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren 1, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1998) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwS1gNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, Zi 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Es ist dem angefochtenen Bescheid nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit Herr Wilhelm Geiger wie auch die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens wiederholt und ausführlich von dem Beschuldigten oder in seinem Auftrag von Dritten über die ihn treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen informiert wurde und die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitarbeiter in periodischen Abständen teilweise persönlich durch den Beschuldigten, teilweise durch von ihm beauftragte Dritte überprüft wurde. Weiters fehlt jede Feststellung, warum es zu den angeblichen Gewichts- und Höheüberschreitungen gekommen ist, ob den Ladepapieren die Möglichkeit einer solchen Überschreitung zu entnehmen war und wo die Beladung erfolgte. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen nicht gegeben bzw. dem Beschuldigten nicht vorwerfbar sind.

 

1.2. Gemäß § 40 Abs. 1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg 1804).

 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

 

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz gar nicht versucht, den Meldungsleger, den Beschuldigten oder auch den Lenker W G einzuvernehmen, sondern hat lediglich den Akteninhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. De facto hat die Behörde erster Instanz sohin keinerlei nennenswerte Ermittlungstätigkeiten entwickelt. Damit sind aber wesentliche Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllt.

 

1.3. Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die Behörde erster Instanz führt zunächst aus, dass nach § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Strafmildernde Umstände seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Unter Berücksichtigung der von ihr dargestellten Strafzumessungsfaktoren halte die Behörde die verhängte Strafe, die ohnedies nur im untersten Bereich des hiefür vorgesehen Strafrahmens angesiedelt sei, für angemessen und erscheine diese notwendig und geeignet, um den Beschuldigten künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst worden.

Dabei handelte es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht genüge tun können.

 

2. Der angefochtene Bescheid ist in den wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft anzusehen. Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiellrechtliche Beurteilung ist daher noch gar nicht notwendig.

 

Es wäre nämlich die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde liegenden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen, und danach den festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies hat alles die Behörde erster Instanz unterlassen. Lediglich kursorisch sei auf folgende Punkte hingewiesen:

 

2.1. Wie bereits ausgeführt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte bzw. in seinem Auftrag Dritte in regelmäßigen Abständen interne Schulungen abhalten, an denen die Fahrer teilzunehmen haben. Dabei werden die einzuhaltenden Vorschriften, insbesondere auch die Beladevorschriften eingehend erörtert. Auch Herr Geiger hat an solchen Schulungen teilgenommen und ist dieser ein gewissenhafter und zuverlässiger Mitarbeiter. Der Beschuldigte hat jedenfalls die Mitarbeiter über die sie treffenden Verpflichtungen sehr ausführlich informiert und überprüft auch teilweise persönlich, teilweise durch Dritte die Einhaltung der Verpflichtungen. Überdies waren die angeblichen Gewichts- und Höhenüberschreitungen den Ladepapieren nicht zu entnehmen. Die Beladung erfolgte allerdings außer Haus. Herr G hatte die ausdrückliche Weisung bei der Beladung anwesend zu sein und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladegewichte wie auch der Abmessung der Höhe und der Breite nach zu überprüfen. Die behaupteten vermeintlichen Verwaltungsübertretungen sind daher nur durch einen Fehler bei der Abmessung bzw. bei der Wiegung oder durch einen Irrtum erklärbar.

 

Zum Beweis hiefür wird ausdrücklich die Einvernahme des Zeugen

beantragt.

 

2.2. Die Behörde erster Instanz hat sich auch nicht - wie bereits erwähnt - mit dem genauen Zeitpunkt oder dem genauen Deliktsort auseinandergesetzt. Herr W G kam aus Deutschland und hat das gegenständliche Kraftfahrzeug jedenfalls dort in Betrieb genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte sohin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - wenn überhaupt - allfällige Kontrollpflichten verletzt. Eine inländische Strafverfolgung ist sohin unzulässig.

 

Beweis: wie bisher

 

Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den

 

ANTRAG

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

A, am 21.2.2006 L T"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung des Berufungswerbers für die Nachvollziehung des Vorbringens zum sogenannten "wirksamen Kontrollsystem" in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber nicht persönlich teilnahm. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung.

Der Berufungswerber legte im Zuge der Berufungsverhandlung durch seine Rechtsvertreterschaft einen Auszug aus dem Reiseplaner, sowie den Inhalt eines Arbeitsvertrages mit entsprechenden Verpflichtungserklärungen der Lenker hinsichtlich der Einhaltung u.a. auch der Beladevorschriften vor (Beil./1 u./2). Ebenfalls wurde eine Erklärung iSd § 9 Abs.2 VStG vom 2.1.2005 und ein Schaublatt von der fraglichen Fahrt vorgelegt (Beil./3 u. ./4) und dazu vorgetragen.

 

 

4.1. Auf Grund der Urkundenvorlage gilt es als sehr wahrscheinlich, dass hier der Berufungswerber für die ihm als Zulassungsbesitzer wegen der Überladung des Fahrers gar nicht verantwortlich ist. Erwiesen kann ferner durch das Beweisverfahren die Verfrachtung von Rundholz aus einem bei Bad Griesbach liegenden Wald zu einem weniger als 100 km entfernt gelegenen Sägewerk in Altmünster und somit die Beurteilung im Sinne des § 4 Abs.7a KFG (höchste zulässige Gesamtmasse sohin 44 t) vorzunehmen ist. Aus der Anzeige geht etwa nicht hervor, dass etwa die hintere Achse des Anhängers nicht doppelbereift oder beide Fahrzeuge nicht mehr als zwei Achsen aufgewiesen hätten. Demnach ist von einer Überschreitung des Gewichtes um 900 kg und der erlaubten Beladungshöhe um 27 cm auszugehen. Warum darüber in der sogenannten Gendis-Anzeige keinerlei Angaben vorzufinden sind, bleibt als Mangel ebenso festzustellen wie das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Verantwortung bzw. Fallschilderung des Lenkers im Zuge der Amtshandlung. Es erschiene sinnvoll die Tatumschreibung auf die Tatbestandselemente zu beschränken anstatt den gesamten Sachverhalt in den Spruch hineinzunehmen und diesen der Lesbarkeit weitgehend zu entledigen.

Zu beurteilen ist nun ob dieser Fall der Verfehlung des Fahrers im Einzelfall als Sorgfaltsverstoß auch seitens des Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers qualifiziert werden könnte. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird von weiteren Beweiserhebungen hinsichtlich der angeblichen Delegierung der Verantwortlichkeit abgesehen. Diesbezüglich wäre die für einen relativ kurzen Zeitraum ausgestellte Urkunde - welche bloß in Form einer Kopie vorgelegt wurde - auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durch weitere zeugenschaftliche Befragungen zu überprüfen gewesen.

Da aber schon an einem fehlenden Verschulden seitens des Zulassungsbesitzers keine ernsthaften Zweifel zu hegen sind, kann die Frage der Verantwortlichkeit letztlich aber auf sich bewenden.

Nicht weiter einzugehen ist daher auf die vom Berufungswerber vorgetragenen Formaleinwände zum Tatort und Tatzeit, sowie die Fragen der Eichung der verwendeten Waage und die in die Methode der Höhenfeststellung. Letzteren kann wie auch über weiten Teilen des Berufungsvorbringens allenfalls nur im Rahmen der "anwaltlichen Vorsicht" aber keine real nachvollziehbare Bedeutung zugeordnet werden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle ebenfalls auf das Fernbleiben des Berufungswerbers und allfälliger Zeugen, obwohl darauf in der Ladung gesondert hingewiesen wurde und die Rechtsvertreterin deren Vernehmung "in eventu" neuerlich beantrage. Dahinter kann nur fehlende Mitwirkungs- und Verfahrensverzögerungsneigung geortet werden.

Als gesichert kann aber dennoch gelten, dass der Berufungswerber entsprechende Instruktionen an die Fahrer zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften erlassen hat. Selbst wenn eine wohl irrtümlich einen anderen Fahrer betreffende "Betriebsanweisung" durch Übermittlung per FAX vorgelegt wurde, ist nicht daran zu zweifeln, dass eine solche auch gegenüber dem Lenker G bestand, der zwischenzeitig die Firma verlassen hat. Das der mit Firmensitz in Deutschland etablierte Berufungswerber nicht jede einzelne Fahrt überwachen kann scheint evident, sodass es zu klären gilt, ob eine Überladung im Umfang von etwa 2 % und die Überschreitung der Ladungshöhe durch einen einzelnen Baumstamm als Mangel am Kontrollsystem und damit als Verschulden des Zulassungsbesitzers zu werten wäre. Dies war hier im Lichte des Beweisergebnisses zu verneinen, weil selbst das beste Kontrollsystem solche sich auf die Einzelhandlung des Fahrers reduzierende Fehlverhalten, dessen sich - zumindest was die Gewichtsüberschreitung betrifft - wohl der Fahrer selbst nicht unbedingt bewusst geworden sein muss, solche Fehlleistungen nicht verhindern könnte. Letztlich könnte an Hand eines derartig lebensfremden abstrakten Maßstabes jeglicher Mangel an einem Fahrzeug, der typischer Weise während der Fahrt unausweichlich einmal auftritt ebenfalls auf einem Mangel in einem abstrakten Präventionssystem geahndet werden.

Jede andere Sicht würde auf eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung hinauslaufen, welche jedem rechtsstaatlichen Strafverfahren fremd, im Ergebnis dem Grundsatz, "keine Strafe ohne Schuld" zuwider liefe.

Die Rechtsvertreterin legte in diesem Zusammenhang durchaus nachvollziehbar dar, dass der Berufungswerber durchaus auch vor Ort Überprüfungen der Fahrer vornimmt und damit die vorgelegten Anweisungen auch empirisch einer Überprüfung unterzieht.

Diese Überladung dennoch dem Fahrzeughalter als Überwachungsmangel zuzurechnen, würde im Ergebnis jedes rechtmäßige Alternativverhalten vorweg ausschließen und zum Ergebnis einer verschuldensunabhängigen "Erfolgshaftung" für den Unternehmer bzw. seines Repräsentanten führen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Der § 4 Abs.7a KFG lautet:

"Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten."

Gemäß § 4 Abs.6 KFG idgF darf die Höhe von 4 m nicht überschritten werden.

 

Nach § 103 Abs.1 Z1 KFG hat (auch) der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Dem Zulassungsbesitzer obliegt es demnach für ein geeignetes Überwachungssystem für die Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und er hat - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges - darzutun, weshalb ihn an diesem Zustand - an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift durch den Lenker - kein Verschulden trifft.

Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs.1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten [!]) Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (siehe VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein derart wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis auf VwGH 25.10.1989, 89/03/0180).

Dem Zulassungsbesitzer bzw. dem iSd § 9 Abs.2 VStG als Verantwortlicher desselben kommt demnach iSd § 103 Abs.1 iVm § 134 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu.

Das bedeutet aber dennoch nicht, wie oben bereits dargelegt, dass im Ergebnis jeder Beladevorgang einzeln überprüft werden müsste. Sehr wohl ist aber für ein geeignetes Überwachungssystem hinsichtlich der Beladungspraxis von Lastkraftfahrzeugen zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (s. VwGH 8.4.1987, 85/03/0112) - ein solches darzulegen (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Ein solches machte hier der Bw durch die Vorlage des Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen detaillierten Anordnungen glaubhaft.

 

 

5.1. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens, hier in Form eines tauglichen Kontrollsystems, nicht glaubhaft ist.

Dies bedeutet, dass im Falle des § 103 Abs.1 KFG - wie oben bereits dargelegt - der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten [!]) Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (siehe VwGH 25.10.1989, 89/03/0180).

Ein derart wirksames Kontrollsystem konnte der Berufungswerber hier dartun, welches ihn letztlich von seiner Verantwortung für die hier im eher marginalen Umfang vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges durch den Fahrer befreite (Hinweis auf VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Es konnte demnach eine weitere Beweisführung über die Delegation seiner Verantwortung unterbleiben. Ein solches kann hier vom Berufungswerber nicht nur durch die Urkundenvorlage, sondern auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dargelegten Struktur einer bestehenden internen "Kontrollpraxis" erblickt werden (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, sowie VwGH 20.5.2003, 2002/02/02).

Somit war hier mangels eines erkennbaren Verschuldens des Berufungswerbers nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Aufhebung des Schuldspruches vorzugehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Erfolgshaftung

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