Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200163/5/Li/Km VwSen200164/5/Li/Km VwSen200165/5/Li/Km

Linz, 22.01.1996

VwSen-200163/5/Li/Km

VwSen-200164/5/Li/Km

VwSen-200165/5/Li/Km Linz, am 22. Jänner 1996
DVR.0690392


E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch zu den Anträgen des Herrn J. R., ............., ................, auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) in den Berufungsverfahren gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 20. Oktober 1994, GZ. 501/Na-3/94c, vom 4. November 1994, GZ. 501/Na-64/94d und vom 7. November 1994, GZ. 501/Na-80/94a, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) wird gemäß § 51a VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Gleichzeitig mit seinen mündlichen Berufungen vom 11. November 1994 gegen die eingangs bezeichneten Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L.

(als Bezirksverwaltungsbehörde) beantragt der Berufungswerber die "Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers" im Sinne des § 51a VStG. Über Aufforderung des unabhängigen Verwaltungssenates hat der Antragsteller ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis unter Anschluß einiger weiterer Unterlagen vorgelegt.

2. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig. Der Antrag ist zulässig; über ihn hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, daß dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. § 51a VStG ist der Bestimmung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet (vgl. die E zur RV, 1090 BlgNR XVII. GP, 18;) es ist daher zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann, und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, daß kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, daß die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Beschuldigten und die Komplexität der Rechtssache erfordern.

2.2. Aus dem mit Schreiben vom 14. August 1995 vorgelegten Vermögensverzeichnis (Eigentumswohnung mit 78 m2 Nutzfläche; monatliches Benützungsentgelt 3.300 S; monatliches Nettoeinkommen als Pensionist 7.400 S; Eigentümer der Grundstücke Nr. 1403 und 1404, beide KG. Pichling, im Gesamtausmaß von 450 m2, ein PKW, Mitsubishi, Bj. 1991 mit einem Zeitwert von 80.000 S; Schulden in Höhe von 1.632.014 Schilling, schließlich keinerlei Unterhaltspflichten) gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zwar zur Auffassung, daß der Antragsteller derzeit nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Allerdings ist die weitere Voraussetzung, daß die Beigabe eines Verteidigers auch im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist, nicht gegeben. In den gegenständlichen drei Berufungsfällen geht es jeweils um Bestrafungen nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, wobei der zugrundeliegende Sachverhalt jeweils unstrittig ist. Daß hier so schwierige Rechtsfragen zu lösen wären (was darzulegen, einzuwenden und weiter zu verfolgen dem Beschuldigten nur - auch unter Bedachtnahme auf Beispielswirkungen in ähnlich gelagerten Fällen - im Rahmen einer rechtskundigen Vertretung möglich und zumutbar wäre bzw daß er ohne eine solche Hilfestellung einen Nachteil für seine prozessualen Verteidigungsrechte von vornherein in Kauf zu nehmen hätte), kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gefunden werden. Schon aus diesem Grund waren daher die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen. Allein auf die Vermögenssituation des Beschuldigten kommt es demnach nicht an.

3. Aus allen diesen Gründen waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen. Die Entscheidung war in sinngemäßer Anwendung des § 51c VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Fall (nur) durch eines seiner Mitglieder zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Linkesch

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