Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400685/4/Gf/Jo

Linz, 24.04.2004

VwSen-400685/4/Gf/Jo Linz, am 24. April 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des H D, vertreten durch RA Dr. M F, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Linz) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. April 2004, Zl. 1046189/FRB, wurde über den Beschwerdeführer u.a. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz am selben Tag vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er sich seit dem Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 8. Februar 2004 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Mit mündlich verkündetem Bescheid der BPD Linz vom 22. April 2004 (vgl. die Niederschrift zu Zl. 1046189/FRB, S. 2 f) wurde die Ausweisung des Rechtsmittelwerbers verfügt und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 22. April 2004 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er bereits am 19. Jänner 2004 mit seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger, eine Adoptionsvereinbarung getroffen habe. Diese habe er am 27. Jänner 2004 dem BG Linz zur Genehmigung vorgelegt, wobei seine Anhörung erst für den 15. Juli 2004 vorgesehen sei. Die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verstoße daher gegen § 47 Abs. 3 FrG und stelle sohin auch einen Eingriff in das ihm nach Art. 8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Deshalb wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

2.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auf Grund der Adoptionsvereinbarung mit seinem Onkel, der ihn als Wahlkind anzunehmen beabsichtigt, als begünstigter Drittstaatsangehöriger i.S.d. § 47 Abs. 3 FrG anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang übersieht er jedoch, dass eine Adoptionsvereinbarung erst mit dem entsprechenden gerichtlichen Bewilligungsbeschluss wirksam wird (vgl. § 260 AußStrG); ein solcher liegt jedoch gegenständlich nicht vor.

Der Rechtsmittelwerber ist daher nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, sodass er weder Niederlassungs- noch Sichtvermerksfreiheit genießt. Er hält sich sohin derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

2.3. Auf Grund dieser Umstände war aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Wissen um die in Vollstreckung der Ausweisung drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnten, jedenfalls nicht unvertretbar.

Wenn sich im Übrigen ergibt, dass der Rechtsmittelwerber zuletzt stets bei seiner Cousine polizeilich gemeldet waren und sich auch tatsächlich dort aufgehalten hat, so vermag dies dennoch keinen Anspruch auf die Anwendung gelinderer Mittel i.S.d. § 66 FrG zu begründen, weil insbesondere auch durch eine mit einer zweitägigen behördlichen Meldung verbundene Verpflichtung zur Unterkunftsnahme an seinem Wohnsitz nicht sichergestellt wäre, dass er gerade zum Zeitpunkt der kostenintensiven zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung per Flugzeug für die Exekutivorgane auch tatsächlich greifbar ist.

2.4. Somit erweist sich die gegenständliche Schubhaftbeschwerde als unbegründet. Sie war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 AufwandsersatzV-UVS Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 26 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 26.09.2007, Zl.: 2004/21/0150-6

 

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