Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210092/2/Ga/La

Linz, 30.07.1993

VwSen-210092/2/Ga/La Linz, am 30. Juli 1993

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der S , gegen das wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO) erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 1992, Zl. 501/S-156/91-Str, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in allen sechs Spruchpunkten auf je zwei Tage herabgsetzt werden; im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis in allen sechs Spruchpunkten hinsichtlich des Schuldspruchs, der verhängten Geldstrafen und des Ausspruchs über die Kosten des Strafverfahrens bestätigt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis die Berufungswerberin, jeweils bezogen auf das mit baubehördlichem Bescheid vom 14. März 1991, GZ 501/S-1142/90, bewilligte Bauvorhaben "Errichtung einer Dachgaupe (Badeinbau) in Linz, Im H (im folgenden kurz: Bauvorhaben), einer Verwaltungsübertretung 1) nach § 68 Abs.1 lit.b O.ö. BauO schuldig erkannt, weil sie als Bauherrin vom Bauvorhaben in baubewilligungspflichter Weise abgewichen ist, indem sie in der Zeit zwischen 1. Juni 1991 und 24. Juni 1991 anstelle der genehmigten Verlängerung der bestehenden Dachgaupe über die Dachgeschoßterrasse hinaus eine neue Dachgaupe in Dreiecksform mit einem First, der der Höhe der bestehenden Hauptfirstlinie angepaßt und zu dieser im rechten Winkel ausgeführt wurde, errichtete, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre; 2) jeweils nach § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO schuldig erkannt, weil sie als Bauherrin beim Bauvorhaben jeweils in der Zeit zwischen 1. Juni 1991 und 24. Juni 1991 mit der Ausführung eines gemäß § 41 Abs.1 lit.a iVm § 41 Abs.2 lit.d O.ö. BauO jeweils bewilligungspflichtigen Zubaues begonnen hat, jeweils ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, a) indem im Erdgeschoß zwei Stahlbetonsäulen sowie die darüberliegende Betondecke für die Loggia errichtet wurden, im Dachgeschoß die bestehende Dachkonstruktion teilweise abgetragen und eine Rauhschalung aufgebracht wurde und mit der Ausführung eines neuen Satteldaches begonnen wurde, wobei die äußeren Abmessungen des Zubaues ca. 7,00 m/2,00 m betragen; b) indem im Eingangsbereich des bestehenden Objektes der aus Holz bestehende Teil des Windfangzuganges abgetragen und dieser dann in Massivbauweise, bestehend aus Ziegelpfeilern und Massivdecke, im Rohbau errichtet wurde; c) indem bei der bestehenden Garage ein Rohbau in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 4,00 m/3,00 m begonnen und fertiggestellt wurde; 3) nach § 68 Abs.1 lit.e O.ö. BauO schuldig erkannt, weil sie als Bauherrin, obwohl ihr mit baubehördlichem Bescheid vom 24. Juni 1991, GZ 501/S (zugestellt am 1. Juli 1991) die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 5. Juli 1991 beim Bauvorhaben weitere Bauarbeiten durchgeführt hat, indem am bestehenden Objekt an der Ost- und an der Südseite jeweils eine weitere Dachgaupe errichtet bzw. fertiggestellt wurde; 4) nach § 68 Abs.1 lit.e O.ö. BauO schuldig erkannt, weil sie als Bauherrin, obwohl ihr mit baubehördlichem Bescheid vom 24. Juni 1991, GZ 501/S (zugestellt am 1. Juli 1991) die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit zwischen 5. Juli 1991 und 22. Oktober 1991 beim Bauvorhaben weitere Bauarbeiten durchgeführt hat, indem im Dachgeschoß Zwischenwände aufgestellt wurden, Schiebeelemente eingebaut wurden und zwischen dem Wohnhaus und der bestehenden Garage eine Verbindungsmauer mit einer Eingangsnische, die mit einer Dachkonstruktion versehen ist, und einem Durchgang errichtet wurde; deswegen wurde über die Berufungswerberin in allen sechs Spruchpunkten jeweils gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO je eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je fünf Tage) verhängt; außerdem wurde sie verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von (zusammengezählt) 3.000 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte Berufung.

Den den Tatvorwürfen zugrundegelegten Sachverhalt bestreitet die Berufungswerberin nicht; sie bringt aber vor, daß die inkriminierten Bauarbeiten notwendig gewesen seien, weil eine Dachterrasse vollkommen wasserdurchlässig gewesen sei und deswegen Wasser in den Wohnraum gelangt wäre; das ganze Haus habe weiters keine Dachisolierungen gehabt und sei daher auch vom Energiestandpunkt dringendst sanierungsbedürftig gewesen; es sei daher sofortiger Handlungsbedarf vorgelegen und habe deswegen die beantragte, jedoch mit dem Hinweis auf das noch laufende Bebauungsplan-Änderungsverfahren nicht erteilte Baubewilligung nicht abgewartet werden können. Tatsächlich sei für sie nicht zumutbar gewesen, den Zustand zu belassen und das Eindringen des Wassers in die Wohnräume noch länger zu dulden; bei gewissen Teilsanierungen habe sogar Gefahr in Verzug vorgelegen. Auch habe sie auf Grund einer Mitteilung der Baubehörde mit der Änderung des Bebauungsplanes wohl in absehbarer Zeit rechnen können. Die Berufungswerberin bringt weiters vor, daß durch die ihr angelasteten Bauführungen Nachbarrechte nicht verletzt worden seien und auch das wesentliche Erscheinungsbild des Hauses nicht verändert worden sei. Insgesamt sei daher für sie die Rechtswidrigkeit der Handlungen nicht einsehbar, zumal auch die bebaubare Fläche eigentlich nicht geändert worden sei. Schließlich erachtet sich die Berufungswerberin auch unverhältnismäßig hoch bestraft.

Obgleich das Rechtsmittel einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht enthält, ist aus dem Gesamtvorbringen immerhin erkennbar, daß die Berufungswerberin zwar nicht den maßgebenden Sachverhalt bestreitet, aber mit der Bewertung der Vorwerfbarkeit der Taten nicht einverstanden ist und auch eine Herabsetzung der Strafen erwartet.

2. Den Schuldspruch begründend verweist die Strafbehörde auf die Ermittlungen der behördlichen Bauaufsicht. Dadurch seien die konsenswidrigen Planabweichungen und konsenslosen Bauführungen festgestellt worden, weshalb es schließlich zur bescheidförmigen Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung gekommen ist. Eine neuerliche Baukontrolle habe die dem Untersagungsbefehl zuwiderlaufende Fortsetzung der Bauausführung festgestellt, woraufhin das Strafverfahren gegen die Berufungswerberin eingeleitet worden ist. In dessen Zuge habe die Berufungswerberin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten.

In der rechtlichen Beurteilung des angelasteten Sachverhalts legt das Straferkenntnis zum Spruchpunkt 1) dar, warum die festgestellte Planabweichung im Sinne des Gesetzes bewilligungsbedürftig gewesen ist, erläutert weiters, daß es sich bei den Fakten zum Spruchpunkt 2) um bewilligungspflichtige Zubauten im Sinne der Legaldefinition handle, und schließlich zu den Spruchpunkten 3) und 4), daß die inkriminierten Baumaßnahmen, die nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides durchgeführt worden sind, auch dann eine Verwaltungsübertretung verwirklichen, wenn sie - wie von der Berufungswerberin im Ermittlungsverfahren eingewendet - nur Fertigstellungsarbeiten darstellten. Die Schuldfrage beurteilend, kommt das Straferkenntnis, von einem Ungehorsamsdelikt ausgehend, zu dem Schluß, daß der Berufungswerberin Vorsatz in der Tatbegehung vorzuwerfen sei. Strafbemessend hat die Strafbehörde keinen Umstand als erschwerend und keinen Umstand als mildernd gewertet. Schließlich berücksichtige die Höhe der festgesetzten Geldstrafen die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (angegebenes monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S; Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder).

3.1. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus der Einsicht in den Strafakt zu Zl. 501/S-156/91c einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Der vollständig und widerspruchsfrei auf den Seiten 3 und 4 des Straferkenntnisses wiedergegebene, im Spruch zusammengefaßte, der Tatanlastung zugrundegelegte Sachverhalt blieb im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch in der Berufung unbekämpft. Diesen somit unbestrittenen Sachverhalt stellt der unabhängige Verwaltungssenat, um Wiederholungen zu vermeiden, als für seine Entscheidung maßgebend fest. Weder waren ergänzende Erhebungen noch die Abhaltung einer - von der Berufungswerberin auch gar nicht beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung geboten (vgl. VwGH v. 25.9.1992, 92/09/0188).

3.3. Was die Beurteilung der Rechtsfrage angeht, kommt die belangte Behörde, die hier anzuwendenden Vorschriften der O.ö. Bauordnung und des allgemeinen Verwaltungsstrafrechts vollständig darstellend und ihre Erwägungen widerspruchsfrei zusammenfassend, sowohl hinsichtlich der Erfüllung der objektiven Tatseite als auch hinsichtlich des Verschuldens jeweils zu rechtsrichtigen Ergebnissen. Auch diesbezüglich verweist der unabhängige Verwaltungssenat, neuerlich um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses (zur Tatbildlichkeit: Seite 4 unten und Seite 5; zur Schuldfrage: Seite 6).

Im Ergebnis stehen die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Berufungswerberin im Sinne der Tatanlastung und die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens fest.

4. Die Einwände der Berufungswerberin können ihre Entlastung im Schuldspruch nicht bewirken:

4.1. Mit dem einen Teil ihrer Einwendungen macht die Berufungswerberin - zusammengefaßt - geltend, daß sämtliche (inkriminierten) Bauarbeiten am Bauvorhaben als Sanierungsarbeiten "dringend notwendig waren" und "eben bei gewissen Teilsanierungen sogar Gefahr in Verzug" vorgelegen wäre. Vorsichtshalber wird unterstellt, daß die Berufungswerberin mit dieser Begründung in Richtung eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG argumentieren will, wenngleich sie diesen Entschuldigungsgrund weder ausdrücklich geltend macht noch konkret begründend dartut. Nun ist eine Tat zwar nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist, der Begriff des schuldausschließenden Notstandes ist jedoch auf den Fall der Kollision von Rechten und Pflichten eingeschränkt, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; der Notstand darf jedoch nicht selbst verschuldet sein; er könnte indes auch für - wie hier vorliegend Ungehorsamsdelikte eingewendet werden. Vor diesem Hintergrund wird einsichtig, daß das Vorbringen einer wasserdurchlässigen Dachterrasse (deretwegen Wasser in den Wohnraum gelangte) für sich allein keine Schuldminderung und schon gar nicht Schuldausschließung durch Notstand plausibel machen kann. Die Lebenserfahrung unterweist nämlich, daß in vergleichbaren Fällen Dachterrassen dann, wenn sie überraschend wasserdurchlässig werden, mit Planen ohne großen Zeit- und Sachaufwand abdeckbar sind und üblicherweise auch abgedeckt werden, um Schaden für darunterliegende Räume hintanzuhalten. Eine Darlegung, warum diese verhältnismäßig einfache, wirksame und wenig kostspielige Erste-Hilfe-Maßnahme von der Berufungswerberin nicht ergriffen wurde (nicht ergriffen werden konnte), enthält die Berufungsbegründung nicht. Daß eine vom Energiestandpunkt naheliegende und allenfalls erwünschte Sanierungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens im vorliegenden Fall als Schuldminderungsgrund ausscheidet, bedarf keiner näheren Begründung. Weil somit dem Einwand des "sofortigen Handlungsbedarfs" der Boden entzogen ist, gewinnt die Berufungswerberin auch mit dem Vorbringen, daß die durch das Bebauungsplan-Änderungsverfahren bewirkte Verzögerung der Baubewilligung schuldmildernd wäre, unter den Umständen dieses Falles nichts für sich. Die Berufungswerberin ist diesbezüglich auf die von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auf Seite 6 zutreffend dargestellte Rechtslage zu verweisen. Mit dem offenbar auf Spruchpunkt 1) bezogenen Vorbringen, wonach die Baumaßnahme das wesentliche Erscheinungsbild des Hauses nicht verändert hätte, übersieht die Berufungswerberin, daß schon der Baueinstellungsbescheid vom 24. Juni 1991 bezüglich der hier erfaßten Planabweichung von der Bewilligungspflichtigkeit ausgegangen ist, gerade weil diese Planabweichung das Erscheinungsbild des Hauses verändere; dieser Bescheid mit dieser Begründung blieb von der Berufungswerberin unbekämpft. Der nun in diesem Punkt völlig unsubstantiiert vorgetragene Einwand kann den Schuldspruch der belangten Behörde nicht erschüttern. Ebensowenig kann das Vorbringen, wonach die bebaubare Fläche "eigentlich nicht geändert wurde", die Berufungswerberin entlasten.

4.2. Zusammenfassend liegen weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vor, noch hat solche die Berufungswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift begründet dargetan; insgesamt ist nichts hervorgekommen, was den Schuldspruch hätte abwenden können.

5.1. Die Berufungswerberin gibt zwar zu erkennen, daß sie die gegen sie verhängten Geldstrafen für unverhältnismäßig hoch hält, konkret bringt sie jedoch nichts vor, was für die Herabsetzung der Strafen sprechen könnte. Es ist auch kein Herabsetzungsgrund hervorgekommen. Allerdings fällt auf, daß die belangte Behörde der Berufungswerberin zutreffend - zwar Vorsatz im Tatverhalten vorwirft (Seite 6 Mitte des Straferkenntnisses), diese gesteigerte Schuldform jedoch nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt; ein Grund für die Nichtberücksichtigung ist nicht zu erkennen (vgl. die konträre Vorgangsweise, bei identem Sachverhalt, hinsichtlich des Ehegatten der Berufungswerberin, als Berufungsfall mit h. Erkenntnis vom 30. Juli 1993, VwSen-210024/9 entschieden). In der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat bei der Strafbemessung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Daß sich die berücksichtigten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin mittlerweile zu ihren Ungunsten geändert hätten, hat sie nicht eingewendet.

Im Ergebnis ist das von der belangten Behörde auf der Grundlage des § 19 VStG durchgeführte Verfahren zur Festsetzung der Geldstafen in der Begründung des Straferkenntnisses ausreichend dargestellt; die verhängten Geldstrafen erfüllen die Strafzwecke, wobei - zu Recht - auch generalpräventive Gesichtspunkte offenbar mitberücksichtigt worden sind; die Bezahlung der Strafen ist der Berufungswerberin zumutbar.

5.2. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu den vom unabhängigen Verwaltungssenat herabgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen in dem den Ehegatten der Berufungswerberin betreffenden Berufungsfall (vgl. das h. Erkenntnis VwSen-210024/9) zu wahren.

Zu II.:

Der Entfall eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat stützt sich auf die angegebene Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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