Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210160/5/Ga/La

Linz, 05.05.1994

VwSen-210160/5/Ga/La Linz, am 5. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der am 18. April 1994 vorgelegten Berufung des H H in W , W , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 1994, Zl. 502-32/Kn/We/141/93e, entschieden:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes Geldstrafen von je 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 14. März 1994 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Diese hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt zu Zl. 502-32/Kn/We/141/93i der Strafbehörde. Daraus war ersichtlich, daß die Berufung nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Freitag, dem 25. Februar 1994 dem Berufungswerber durch Hinterlegung beim Postamt W zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Freitag, der 11.

März 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am Dienstag, dem 15. März 1994 mittels Telekopie eingebracht. Dies geht deutlich aus der vom Telekopiegerät ausgedruckten Eingabezeit auf dem Berufungsschriftsatz hervor. Am selben Tag ist die Berufung bei der Strafbehörde eingelangt.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

Insbesondere ist nichts hervorgekommen, wodurch sich die Unzulässigkeit der Hinterlegung erwiesen hätte.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 3. Mai 1994 genützt; neue Tatsachen zum Zustellvorgang bzw. Beweise der Rechtzeitigkeit seiner Berufung konnte er dabei nicht bekanntgeben. Die diesem Schreiben angeschlossene ärztliche Bestätigung über eine vom 9. bis 14. März 1994 wegen einer akuten Tonsollitis lacunaris (ohne Krankmeldung) stattgefundene ambulante Behandlung ist zum Nachweis der Unzulässigkeit der Hinterlegung oder der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht geeignet.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 25.

Februar 1994 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 15. März 1994 eingebrachte Berufung verspätet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

5. Bemerkt wird noch, daß die verspätet eingebrachte Berufung überdies auch gänzlich unbegründet geblieben ist.

Zwar hat der Berufungswerber im Schriftsatz vom 14. März 1994 die Nachreichung der "fehlenden Unterlagen .... bis spätestens 30.03.1994" angekündigt. Nach der Aktenlage sind jedoch zu keiner Zeit (jedenfalls nicht innerhalb der Berufungsfrist) irgendwelche, allenfalls als Begründung des Rechtsmittels geeignete Unterlagen nachgereicht worden.

Somit erweist sich im Grunde des § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) auch die Unzulässigkeit der Berufung wegen Unbegründetheit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum