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VwSen-210166/42/Lg/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-210166/42/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 18. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr.

Ewald Langeder über die Berufung des M H , L , V , vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

V S , L , L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 1994, Zl. 502-32/Kb/We/23/94l, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 8.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden verhängt, weil er es als Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz vom 3. November 1993, Zl. 501/S-40/83m zu verantworten habe, daß am 30. Dezember 1993 in der mit Baubewilligungsbescheid vom 6. Mai 1983 iVm dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23.

Oktober 1992, jeweils Zl. 501/S-40/83, genehmigten Garage im Standort L , V , Grundstück Nr. 191/12, KG E , ein PKW der Marke Peugeot 404, hell lackiert, ohne Kennzeichen, von Herrn J H und einer zweiten Person repariert wurde und diese Garage somit als Werkstätte für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten benützt wurde, obwohl mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 1993, Zl. 501/S-40/83m die widmungswidrige Benützung der Garage als Werkstätte für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten untersagt worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch § 68 Abs.1 lit.i O.ö.

BauO. iVm dem Bescheid des Magistrates Linz vom 3. November 1993, Zl. 501/S-40/83m übertreten und sei gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion L , Wachzimmer E , sowie auf die Einvernahme von BI H R .

Dieser habe ausgesagt, er habe in der offenen Garage einen ihm unbekannten Mann an einem Peugeot 404 bei der Durchführung von Schleifarbeiten am rechten Kotflügel arbeiten gesehen. Die bei diesem Vorgang durch die Mischung von Kitt und Wasser entstehende helle Flüssigkeit habe er am Kotflügel des Peugeot und auch am Garagenboden gesehen.

Ferner habe er auch deutlich gesehen, wie der Mann den Kotflügel abgeschliffen habe. Herr J H habe ihm dabei assistiert. Ein Umherschieben des Autos habe er nicht beobachtet.

Der Beschuldigte habe anläßlich seiner Einvernahme angegeben, daß er sich am 30. Dezember 1993 nicht in L , V , aufgehalten habe und am Peugeot 404 nichts repariert worden sei. Sein Sohn und dessen Freund hätten ihm erzählt, daß sie das Auto in der Garage nach hinten geschoben hätten, um Platz für eine Silvesterfeier zu schaffen.

2. In der Berufung wird bestritten, daß in der betreffenden Garage Reparaturarbeiten durchgeführt wurden. Die Aussage des Polizisten sei falsch.

In einem gesondert eingebrachten Ergänzungsschreiben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wird behauptet, daß er einen reparaturbedürftigen Pkw Marke Peugeot 404, Bj. 1964, geschenkt bekommen habe. Dieses Fahrzeug habe sich am 30.

Dezember 1993 in der betreffenden Garage befunden. Das Fahrzeug sei zum Zweck der Ausrichtung einer Silvesterparty in der Garage verschoben worden. Reparaturarbeiten seien an diesem Fahrzeug aber nicht durchgeführt worden. Der Pkw sei Anfang Dezember in die Garage gebracht worden, und zwar ohne rechten vorderen Kotflügel, welcher bereits im Sommer 1993 entfernt worden sei. Die Angaben des BI R können daher nicht stimmen. Auf dem Garagenboden könnten sich zwar Feuchtigkeitsreste befunden haben, welche aber auf die Witterung und auf Putzarbeiten für die Party zurückzuführen seien. Der Meldungsleger habe offenbar von diesen Feuchtigkeitsresten auf Lackierungsarbeiten geschlossen, diese selbst aber offenbar nicht wahrgenommen. Es sei auch unverständlich, daß der Meldungsleger, der zu einem ganz anderen Sachverhalt an Ort und Stelle gerufen worden war, nur bezüglich der Personalien recherchiert hat und den anwesenden Personen keine Vorwürfe bezüglich der Lackierungsarbeit gemacht habe. Ein Lackieren des Fahrzeuges in der Garage hätte der Berufungswerber nicht genehmigt, weil die Garage entsprechend verschmutzt worden wäre.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden mehrere Bedienstete des Magistrates einvernommen, welche zum Zwecke der Verdeutlichung der allgemeinen Situation namhaft gemacht worden waren. Dr. Peters schilderte einen langjährigen Nachbarschaftsstreit und verwies auf mehrere amtliche Wahrnehmungen, wonach sich am Grundstück verschiedene reparaturbedürftige Autos befanden und die Garage als Werkstätte eingerichtet war. Es seien folgende Einrichtungsgegenstände sichtbar gewesen: Schweißbrenner, Kompressor, Spritzanlage für Unterbodenschutz, Flex, Laufkatze an der Decke mit Flaschenzug, Vielzahl von Kleinwerkzeug, diverse Sprays und Farbdosen. (Diese Darstellung der Garageneinrichtung wurde von dem anwesenden Berufungswerber ausdrücklich nicht in Streit gezogen.) Der Zeuge selbst habe einmal Reparaturarbeiten wahrgenommen.

Diese Situation habe dazu geführt, daß er den Benützungsuntersagungsbescheid vom 3. November 1993 erlassen habe. Der Zeuge Ing. Mayr gab an, daß vor ca sechs Jahren Lackierungsarbeiten in einem Bretterverschlag durchgeführt worden waren und ferner, daß sich bei einem Augenschein am 22. August 1994 aufgrund der gelagerten Teile, des vorhandenen Werkzeugs und der Einrichtung der Garage gezeigt habe, daß hier sicher Manipulationen mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen stattfanden, die weit über das "Haushaltsübliche" hinausgingen. Der Zeuge Ing. K bestätigte aufgrund eigener Wahrnehmung, daß die Garageneinrichtung nicht dem üblichen Umfang entsprach und verwies auf seinen Wahrnehmungsbericht vom 13. August 1992, aus welchem sich ergibt, daß der Zeuge damals aufgrund der äußeren Umstände darauf schloß, daß in der Garage Reparaturarbeiten stattfanden. Der Zeuge Ing. F berichtete über eine Wahrnehmung am 11. November 1993 und sagte dazu, daß in der Garage ein Reifenmontiergerät und ein Reifenwuchtgerät sowie Schweißgeräte und einige ausgebaute Automotore vorhanden gewesen seien. Obwohl die Garage zwar verglichen mit einem normalen Benutzer sicherlich überdurchschnittlich mit Werkzeug ausgestattet war, habe er aber wegen der Art und Weise, wie die Gegenstände im Raum verteilt waren, den Eindruck gehabt, daß die Anordnung der Objekte sehr unpraktisch für laufende Arbeiten gewesen sei und für rationelle Arbeiten in der Garage mehr Platz geschaffen werden hätte müssen. Die Garage hätte eher den Eindruck einer Lagerstätte als einer Werkstätte erweckt. Der Zeuge Ing. K , der gemeinsam mit Ing. F den Augenschein vorgenommen hatte, sagte aus, daß seiner Erinnerung nach die Garage noch nicht einmal fertig war sondern den Eindruck einer Baustelle erweckte. Die Garage sei noch nicht einmal fertig verputzt gewesen und auch die Elektroinstallationen seien noch nicht fertig gewesen.

Der Zeuge RI R (Wachzimmer E ) berichtete, daß es wegen der Reparaturarbeiten auf dem gegenständlichen Areal laufend Meldungen seitens der Nachbarschaft gab. Vor etwa vier Jahren seien die Arbeiten wegen der Konflikte mit den Nachbarn in die Garage verlegt worden. Daraufhin seien amtliche Feststellungen von Reparaturarbeiten unmöglich gewesen, da bei Eintreffen der Polizei die Garagentüre verschlossen war und niemand öffnete, obwohl merkbar gewesen sei, daß jemand zuhause war.

Hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfs sagte der Zeuge aus, sich daran erinnern zu können, daß die Polizei von der Nachbarin O wegen des Abschießens von Knallkörpern auf dem H -Grundstück gerufen worden war.

Anläßlich der Befragung der beiden Burschen auf dem Rückweg von Frau O habe er beobachtet, daß J H Schleifarbeiten am rechten vorderen Kotflügel des Peugeot 404 durchführte. Auf Vorhalt der (von M H nach dem Tatzeitpunkt gemachten) Fotos des Peugeot 404, aus denen ersichtlich ist, daß der rechte vordere Kotflügel eines weißen Pkw fehlt, sowie auf Vorhalt der Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde, wonach der andere Mann die Schleifarbeiten am Kotflügel durchgeführt haben soll, blieb der Zeuge bei der Aussage, daß J H am rechten vorderen Kotflügel gearbeitet habe.

Der Zeuge BI M (Wachzimmer E ) bestätigte aufgrund eines Vorfalles vom 22. Februar 1994 die Schwierigkeit des Nachweises von Reparaturarbeiten in der Garage aufgrund direkter Wahrnehmung: Von der Nachbarin O gerufen, hätte er sich zunächst zu dieser begeben, dann zum Grundstück der Familie H . Obwohl in der Garage Licht brannte und die Zurufe trotz des geschlossenen Garagentores für die "merkbar vorhandenen Personen" bemerkbar gewesen sein mußten, habe niemand geöffnet. Wegen der leichten Wahrnehmbarkeit des Herannahens der Polizei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und wegen des Umstandes, daß zwischen der Fahrt der Polizei zu Frau O und der Rückkehr der Polizei zum Grundstück der H das Schiebetor zwischen dem Grundstück und der Straße geschlossen wurde, nahm der Zeuge an, daß auch diesmal Verdunklungsmaßnahmen seitens der Familie H gesetzt wurden, um die Wahrnehmung von Arbeiten zu verhindern.

Drei Zeuginnen aus dem Nachbarschaftsbereich führten übereinstimmend aus, daß seit der Errichtung der Garage in dieser "laufend" Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Die Zeugin O gab darüber hinaus an, daß Frau H "Schmiere" gestanden sei, um vor dem Eintreffen der Polizei zu warnen. Die Arbeiten hätten zu Zeiten stattgefunden, zu denen berufstätige Personen frei haben, und zwar durch M H , J H und durch Dritte. Die Zeugin M berichtete ua davon, von M H einmal angeherrscht worden zu sein, nicht zu spionieren und beobachtet zu haben, wie fremde Autos auf das Grundstück bzw in die Garage der H hineingebracht und mit geänderter Lackierung wieder weggebracht worden seien und wie Herr H von Fremden (offenbar in Zusammenhang damit) Geld genommen habe. Nunmehr sei es Praxis, daß zur Reparatur gebrachte Autos mit Wechselkennzeichen versehen werden, um den Anschein zu erwecken, es würden nur Autos der Familie H in die Garage hineingebracht und wieder herausgebracht. Die Zeugin N berichtete, mehrfach beobachtet zu haben, wie Autos mit einer Farbe in das Grundstück hineingebracht und mit einer anderen Farbe wieder herausgebracht worden waren. Wenn gearbeitet werde, gebe bei der Familie H stets jemand darauf acht, ob die Polizei kommt. Die Polizei sei durch die dadurch entstandenen vergeblichen Aufwendungen schon so enttäuscht, daß sie nicht mehr "kooperativ" sei.

Konkret auf den 30. Dezember 1993 angesprochen, konnten diese Zeuginnen die Durchführung von Arbeiten in der Garage nicht bestätigen, die Zeugin M vermutete allerdings, daß solche Arbeiten stattfanden, da ihrer Erinnerung nach in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester 1993 häufig in der Garage gearbeitet worden sei.

Der Zeuge P gab an, zwischen Dezember 1993 und Februar 1994 häufig bei den H anwesend gewesen zu sein und seinen Pkw auf diesem Grundstück abgestellt zu haben, da an diesem Auto verschiedene Zusammensetzungsarbeiten vorzunehmen waren (Montage der Stoßstangen, der Zierleisten, des Grills, der Windschutzscheiben und verschiedener anderer Dinge). Dies sei auch, allerdings außerhalb der Garage, geschehen, mit Ausnahme von drei Tagen, an denen die Windschutzscheiben fehlten. Er und J H hätten zwischen Dezember 1993 und Februar 1994 an verschiedenen Autos der Familie H gearbeitet. Allein J H habe damals mehrere Autos besessen. Bei der Profession der beiden (beide seien damals Mechanikerlehrling gewesen) sei es eben leicht, billige Altautos zu kaufen und herzurichten.

Geld sei dafür nicht genommen worden. Unter den durchgeführten Arbeiten seien auch Arbeiten in der Garage gewesen, wie Arbeiten mit der Flex, das Heben von Motoren mit der Laufkatze, es habe sich aber in erster Linie um Zusammenräumarbeiten gehandelt. Er habe aber trotz häufiger Anwesenheit nicht feststellen können, daß in der Garage dauernd gearbeitet wird. Es sei aber nicht auszuschließen, daß in Zeiten seiner Abwesenheit doch gearbeitet wurde. Die Garage sei nicht werkstättenmäßig eingerichtet gewesen, die vorhandene Spritzpistole sei während der Anwesenheit des Zeugen nicht verwendet worden und die Reifenmontiermaschine sei mangels Starkstromanschlusses nicht verwendbar gewesen.

Am 30. Dezember 1993 habe er geholfen, die Garage für die Silvesterfeier zusammenzuräumen. Der Zeuge identifizierte das auf den Fotos abgebildete Auto als jenes, welches sich an diesem Tag in der Garage befand. An diesem Auto seien keine Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Am 30. Dezember 1993 sei er bei Anwesenheit der Polizei im hinteren Teil der Garage gewesen, in diesem Punkt sei er sich sicher. Ob J H mit der Polizei gesprochen hat, wisse er nicht mehr. Er selbst sei von der Polizei wegen des Abschießens von Knallkörpern am 31. Dezember 1993 bestraft worden. Die Polizei sei so oft dort gewesen, daß Verwechslungen nicht auszuschließen sind.

Die bei den H wohnende Zeugin N (eine Schwester von J H ) sagte aus, sie sei am 30. Dezember 1993 zwischen 15.30 Uhr und 19.00 Uhr zuhause gewesen. Polizisten habe sie nicht gesehen. In der Garage seien Vorbereitungsarbeiten für die Silvesterfeier getroffen worden. Die Zeugin identifizierte das auf den Fotos abgebildete Auto als jenes, welches sich am 30. Dezember 1993 - uzw ohne Kotflügel - in der Garage befunden habe.

Dieses Auto sei zum Zweck der Vorbereitung der Silvesterfeier in der Garage verschoben worden, Arbeiten seien an dem Auto jedoch nicht vorgenommen worden. Im übrigen schloß die Zeugin aus, daß in der Garage laufend gearbeitet werde. Dies könne sie deshalb sagen, weil ihr ansonsten die auftretenden Geräusche und Gerüche auffallen müßten.

Der Zeuge J H (Sohn von M und J Hudjik) sagte aus: Die Familie H habe stets mehrere Autos, er allein damals vier. Es handle sich auch um reparaturbedürftige Autos. Als gelernter Mechaniker nehme er diese Arbeiten selbst vor. Dies jedoch niemals in der Garage, da dies untersagt worden sei. Die Wuchtungs- und Reifenmontagemaschinen in der Garage seien mangels Starkstromanschlusses nicht einsatzfähig.

Zum 30. Dezember 1993 sagte der Zeuge aus, an diesem Tage sei die Garage für die Silvesterfeier zusammengeräumt worden.

Das auf den Fotos abgebildete Auto habe sich an diesem Tag in der Garage befunden, schon damals habe der rechte vordere Kotflügel gefehlt. Am 30. Dezember 1993 seien in der Garage keine Arbeiten vorgenommen worden. An diesem Tag sei die Polizei lediglich vorbeigefahren, ein Gespräch mit Polizisten habe nicht stattgefunden.

Die Zeugin M H (Tochter von M und J H ) sagte aus, daß sie nach dem Untersagungsbescheid keine auf Reparaturarbeiten in der Garage stattfindenden Gerüche oder Geräusche wahrgenommen habe, obwohl sie dort wohne. Hinsichtlich des 30. Dezember 1993 habe sie keine Wahrnehmungen. Die Zeugin identifizierte das auf den Fotos abgebildete Auto als jenes, welches sich damals in der Garage befand und bestätigte, daß dieses Kfz schon damals keinen rechten vorderen Kotflügel mehr hatte.

(Die nicht als Zeugen vernommenen) M und J H gaben an, am 30. Dezember 1993 nicht zuhause gewesen zu sein. Eine Benützung der Garage für Reparaturarbeiten nach dem Untersagungsbescheid bestritten sie. M H fügte hinzu, daß die Garage für Lackierungsarbeiten wegen des Staubs ungeeignet sei. Für Arbeiten, welche man aus der Garage heraus hören könne (Schleifen, Bohren, Hämmern) sei die Garage zu sehr "angeräumt".

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Den Berufungswerber belastet die Zeugenaussage des Meldungslegers, welcher bei seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben hat, beobachtet zu haben, wie J H am 30. Dezember 1993 in der Garage am rechten vorderen Kotflügel eines bestimmten Pkw Schleifarbeiten vorgenommen habe. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um geruchlose und geräuscharme Arbeiten (laut Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde:

Schleifen mit Schleifpapier und Wasser). Die Beobachtung erfolgte bei Nacht (laut Niederschrift der Anzeige: nach 21.00 Uhr) und von der Straße aus, wobei der Standpunkt nach Schätzung des Zeugen ca 8 m von der Garage entfernt war. In der Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der Zeuge (zweimal) angegeben "deutlich" gesehen zu haben, daß ein ihm unbekannter junger Mann den rechten vorderen Kotflügel des Peugeot 404 abgeschliffen und J H ihm dabei "assistiert" habe. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zeuge hingegen an, daß J H am Kotflügel gearbeitet habe und sich der andere Bursche vor der Garage befunden habe. Nach Vorhalt der gegenteiligen Aussage vor der belangten Behörde blieb der Zeuge dabei, J H bei der Arbeit beobachtet zu haben und konnte für die Abweichung keine Erklärung anbieten. Ebenso blieb er nach Vorhalt der Fotos und der Erklärung der Bewandtnis, die es damit hat, bei seiner Aussage, daß die Schleifarbeit am rechten vorderen Kotflügel des Peugeot 404 stattgefunden habe.

Konkrete Beobachtungen aus der Nachbarschaft liegen nicht vor. Die Zeugin M äußerte lediglich eine Vermutung auf der Grundlage, daß ihrer Erinnerung nach zwischen Weihnachten und Silvester überhaupt viel in der Garage gearbeitet wurde.

Dazu kommt eine Indizwirkung der "Begleitumstände", wie die Profession der betroffenen Personen (M H ist Schweißer, J H , sein Sohn, ausgebildeter Mechaniker), das äußere Aussehen des Areals vor der Garage, die Einrichtung der Garage, die Vorliebe der Familie H für alte (auch reparaturbedürftige) Autos und die Beobachtungen der drei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Nachbarinnen über laufende Arbeiten auch nach dem Untersagungsbescheid (welche in gewisser Weise auch vom Zeugen P bestätigt wurden). Diese Indizien ersetzen allerdings nicht den Nachweis, daß an einem konkreten Tag tatsächlich gearbeitet wurde; ihr Gewicht ist vielmehr nach Lage der sonstigen Umstände des Falles zu bewerten.

Den genannten Belastungsmomenten steht - hinsichtlich des zeitlich konkreten Tatvorwurfs - die Behauptung des Berufungswerbers gegenüber, daß Schleifarbeiten am gegenständlichen Kotflügel schon deshalb nicht durchgeführt werden konnten, weil der betreffende Pkw zu diesem Zeitpunkt keinen solchen Kotflügel hatte. Da die vorgelegten Fotos, wie von Martin Hudjik ausdrücklich hinzugefügt, erst nach dem 30. Dezember 1993 aufgenommen wurden, sagen diese alleine nichts über den Zustand des Kfz am Tag der Tat aus.

In Verbindung mit der vorgebrachten Behauptung, daß der gegenständliche Pkw schon am 30. Dezember 1993 in jenem Zustand war, wie er auf den Fotos abgebildet ist, ergeben sich aber unlösbare Widersprüche zur Darstellung des Meldungslegers. Diese Behauptung wurde von den Zeugen P , N , J H und M H bestätigt.

Legt man grundsätzlich die Darstellung des Meldungslegers zugrunde, so zeigt sich, daß eine Mißdeutung der Situation durch den Meldungsleger aufgrund der äußeren Umstände der Wahrnehmung im Bereich des Möglichen liegt, handelte es sich doch um die (unter Umständen vermeintliche) Beobachtung einer der Art nach wenig spektakulären Tätigkeit bei Finsternis (und, wie anzunehmen ist, bei Gegenlicht aus der Garage) über eine nicht unerhebliche Entfernung und ein regelmäßig als Abstell- und Lagerplatz genutztes Areal hinweg. In solchen die Beobachtung erschwerenden Umständen dürfte auch die Erklärung für die erheblichen Diskrepanzen zwischen der Anzeige des Meldungslegers und seinen Aussagen vor der belangten Behörde sowie zwischen seinen Aussagen vor der belangten Behörde und seinen Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der konkreten Aktivitäten und der örtlichen Befindlichkeit der betroffenen Personen im Moment der Beobachtung liegen.

Selbst nach der Darstellung des Meldungslegers hatten die betreffenden Personen überdies gar keine Gelegenheit, die Situation ad hoc aufzuklären, da lediglich eine Befragung hinsichtlich des Werfens von Knallkörpern erfolgt sei (wobei auch hinsichtlich dieser Befragung unterschiedliche Zeugenaussagen vorliegen).

Die daraus resultierenden Zweifel schlagen umso stärker zu Buche, als die Gegendarstellung des Berufungswerbers (hinsichtlich der Gestalt des gegenständlichen Pkw und der daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen) auf einer konkreten, logischen und im Verhältnis zu früheren Darlegungen widerspruchsfreien Argumentation aufbaut. Diese Argumentation wurde überdies durch mehrere Zeugen bestätigt, denen die Glaubwürdigkeit in diesem Punkt nicht abgesprochen werden kann, mögen sie auch überwiegend in einem persönlichen Naheverhältnis zum Berufungswerber stehen und in anderer Hinsicht bezweifelbare Aussagen getroffen haben.

Die Schlüssigkeit der Argumentation des Berufungswerbers wird weiter dadurch untermauert, daß es bei der von Zeugen mehrfach betonten, ganz besonderen Umsicht der Familie H schwer zu erklären wäre, warum gerade zu diesem Zeitpunkt jegliche Vorsicht außer Acht gelassen worden sein soll, wo doch in Anbetracht des Grundes des Einschreitens der Polizei (Beschwerde der Nachbarin O über das Abschießen von Knallkörpern aus dem Grundstück der H auf ihr Grundstück) mit dem Eintreffen der Polizei gerechnet werden mußte.

4.2. Bei sorgfältiger Abwägung all dieser Umstände konnte nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die vorgeworfene Tat erwiesen ist.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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