Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400689/4/BMa

Linz, 12.07.2004

VwSen-400689/4/BMa Linz, am 12. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des H R M, iranischer Staatsangehöriger, dzt. PAZ der BPD Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 16. Juni 2004, Zl. 1002576/FRB, ordnete die BPD Linz gemäß

§ 61 Abs 1 FrG 1997 iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer (Bf) an. Dieser Bescheid wurde ihm am 16. Juni 2004 um 10.25 Uhr durch Polizeiorgane zugestellt. Anschließend wurde die Festnahme ausgesprochen und der Bf zur weiteren Anhaltung ins Polizeianhaltezentrum der BPD Linz gebracht.

Begründend wurde auf die seit 17. Juni 2002 rechtskräftige Entscheidung der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich hingewiesen, wonach eine durchsetzbare Ausweisung besteht. Es bestehe Grund zur Annahme, der Bf sei nicht gewillt, Österreich freiwillig zu verlassen und sich zu seiner Abschiebung zur Durchsetzung der Ausweisung zur Verfügung zu halten.

Anlässlich seiner Einvernahme vor Erlassung des Schubhaftbescheids gab der Bf an, sein Asylverfahren sei seit dem 22. Jänner 2002 rechtskräftig negativ entschieden worden, er arbeite seit mehr als 3 Jahren bei einer Reinigungsfirma in Linz, wohne an der angegebenen Adresse in Linz und habe mit Unterstützung der Volkshilfe Linz einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Unabhängigen Bundesasylsenat Wien eingebracht.

Aus dem Aktenvermerk eines Organs der BPD Linz vom 16.Juni 2004 geht hervor, dass die Volkshilfe Linz tel. mitgeteilt hat, der o.a. Antrag sei nicht eingereicht worden, da sie Gründe gefunden hatte, dass Herrn M keine humanitäre Aufenthaltsberechtigung erteilt werden könne.

Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte der Bf im PAZ am 22. Juni 2004 den mit 21. Juni 2004 datierten Asylfolgeantrag.

Aus dem dem Akt beiliegenden Ausdruck aus der Asylwerberinformationsdatei

des Bundesministeriums für Inneres geht hervor, dass der Bf am 6. Juni 2000 illegal nach Österreich eingereist ist und noch am Tag seiner Einreise gem. §§ 7 und 8 Asylgesetz Asylanträge beim Bundesasylamt gestellt hat, die mit Bescheid vom 22. Jänner 2002 rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Aufgrund seines (weiteren) Asylantrags vom 22. Juni 2004 erfolgte die Ersteinvernahme des Bf am 24. Juni 2004. Er schilderte Vorfälle im Iran, wonach Mitglieder seiner Familie ebenso wie Freunde und Bekannte misshandelt wurden oder zu Tode kamen, und seine Ehe unter Zwang geschlossen wurde. Weiters befürchtete er, bereits wegen des Asylantrags, der als Protest gegen die iranische Regierung gewertet würde, lebenslang eingesperrt oder sogar umgebracht zu werden.

Dem Bf wurde anlässlich dieser Einvernahme mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Auch die Zweiteinvernahme wurde bereits durchgeführt. Ein neuer Bescheid über seinen zweiten Asylantrag ist jedoch noch nicht ergangen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 brachte der Bf per Telefax bei der belangten

Behörde Beschwerde wegen Verhängung der Schubhaft und anschließender Anhaltung ein und stellte dazu an den Oö. Verwaltungssenat den Antrag,

die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und

den Bund zum Kostenersatz des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 610,00 Euro zu

verpflichten.

2.2. In der Schubhaftbeschwerde wird vorgebracht, die Behörde habe es versäumt

festzustellen, er sei an einer Linzer Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft, es sei ihm vom Arbeitsmarktservice in Linz eine aufrechte Arbeitserlaubnis ausgestellt worden und er gehe einer Arbeit nach.

Er habe nicht die Absicht, sich seiner Abschiebung zu entziehen, somit sei die Verhängung der Schubhaft gesetzwidrig.

Auch seine Anhaltung in Schubhaft sei nicht rechtskonform, er habe nämlich beim Bundesasylamt um Asyl angesucht und die Entscheidung des Bundesasylamtes sei noch ausständig.

Damit sei er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit verletzt.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 hat die belangte Behörde dem Oö.

Verwaltungssenat die bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegentritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 FrG abgesehen werden konnte.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der Unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem
§ 73 Abs 4 FrG 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Da der Bf. nach wie vor in Schubhaft angehalten wird, ist seine Beschwerde vom 6. Juli 2004 jedenfalls zulässig.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

4.3. Im vorliegenden Fall wurde das vom Bf erstmals angestrengte Asylverfahren mit seit 22. Jänner 2002 rechtskräftigem Bescheid des UBAS zum Nachteil des Bf beendet.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2002, rechtskräftig am 17. Juni 2002, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich die Ausweisung des Bf gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 bestätigt.

4.4. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Bestehen einer Ausweisung, für deren Erlassung ein eigenständiges fremdenrechtliches Administrativverfahren vorgesehen ist, nach wie vor aufrecht ist. Trifft dies zu, ist der Unabhängige Verwaltungssenat an das Bestehen gebunden. Er hat die Rechtmäßigkeit jenes vollstreckbaren Bescheides, mit dem eine Ausweisung verfügt wurde, nicht zu prüfen (vgl VwGH vom 26.01.1999, Zl. 96/02/0548 und VwGH vom 23.3.1995, Zl. 92/18/0423).

Mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass der Bf, der nach dem im Jänner 2003 rechtskräftig und negativ abgeschlossenen Asylverfahren weiterhin seinen Aufenthalt monatelang unrechtmäßig fortsetzte und auch der Ausweisung nicht Folge leistete, offensichtlich nicht gewillt war, Österreich freiwillig zu verlassen. Auch wenn er in Linz aufrecht gemeldet war und einer Arbeit nachging, konnte vom Bf, der nach eigenen Angaben im Iran keine Zukunft für sich sieht und Österreich nicht freiwillig verlassen will, nicht erwartet werden, dass er sich zum Abschiebungstermin bei der belangten Behörde einfinden werde. Die Anwendung eines gelinderen Mittels hätte an dieser Prognose nichts ändern können.

4.5. Nach dem Verhalten des Bf, der schon illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gekommen war und sich auch bisher nicht um fremdenrechtliche Aufenthaltsvorschriften gekümmert hat, konnte die belangte Behörde nicht annehmen, dass er sich den fremdenrechtlichen Maßnahmen beugen werde.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft daher als unbegründet abzuweisen.

4.6. Nach § 21 Asylgesetz 1997 (BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 105/2003), der mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist (vgl. § 42 Abs. 6 AsylG 1997), finden die

§§ 36 Abs. 2 Z 7 sowie 61 bis 63 FrG auf Fremde, die faktischen Abschiebungsschutz im Sinne des § 19 Abs. 1 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, keine Anwendung.

§ 61 FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 1 Z 3 AsylG 1997 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung.

Gemäß § 69 Abs 1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs 2 leg.cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bf. am 22. Juni 2004, also sechs Tage nach Verhängung der Schubhaft, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes neuerlich einen Asylsantrag eingebracht hat (obwohl über seinen ersten Asylantrag seit dem 22. Jänner 2002 rechtskräftig negativ entschieden worden war).

Der Bf. ist zwar derzeit als Asylwerber anzusehen (die Legaldefinition des § 1 Z 3 AsylG 1997 unterscheidet nicht zwischen Asylwerbern verschiedener Qualität), die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aber dennoch zulässig, denn einerseits wurde der zweite Asylantrag erst während noch andauernder Schubhaft gestellt (§21 FrG) und andererseits bewegt sich die Schubhaft innerhalb des gesetzlich zulässigen zeitlichen Rahmens (§69 FrG).

Die Beschwerde wegen Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher ebenfalls abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a Abs 1, 3, 4 und 6 AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

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