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VwSen-210169/12/Le/La

Linz, 13.12.1994

VwSen-210169/12/Le/La Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Leitgeb, Beisitzer: Mag. Kisch) über die Berufung des Dkfm. G W , M , N , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R , F , L , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.6.1994, Zl.

Ge96-1193-1993/Öb, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz Bw.) einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.b Z10 iVm § 17 Abs.1 und § 1 Abs.3 Z2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl.Nr. 325/1990 schuldig erkannt.

Es wurde ihm vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G W Ges.m.b.H. in N Nr.6 verantworten zu müssen, daß in der Zeit von 1.1.1984 bis 11.2.1994 gefährliche Abfälle aus der Lederfabrik in N im Umfang von ca. 25.000 m3 in der Ortschaft G , Gemeinde T , auf (näher bezeichneten) verschiedenen Grundstücken außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage so gelagert würden, daß Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht würden und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt würde, obwohl gefährliche Abfälle jedenfalls so zu lagern wären, daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 AWG vermieden werden und das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig sei.

Der Bw. wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

1.2. In der Begründung wurde dargestellt, daß Klärschlämme aus der Lederfabrik der G W Ges.m.b.H. seit etwa 1960 auf den im Spruch näher bezeichneten Grundstücken gelagert würden. Ende 1985 wäre das Deponiegelände mit einer Lage Erdmaterial abgedeckt und der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden. Für die Errichtung und den Betrieb dieser Deponie sei nie eine Bewilligung begehrt worden. Nach dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes wären diese Abfälle als "gefährliche Abfälle" einzustufen. Die Lagerung von ca. 25.000 m3 gefährlicher Abfälle halte unverändert an.

Zum Beweis der notwendigen Einstufung als gefährliche Abfälle wurden von der Erstbehörde Sachverständigengutachten eingeholt. Aus abfalltechnischer Sicht wurden die Klärschlämme als gefährliche Abfälle eingestuft, weil sie verschiedene Grenzwerte zB bei Chrom massiv überschreiten würden und daraus voraussichtlich über einen längeren Zeitraum eluierbare Schadstoffe ausgelaugt und in den darunter befindlichen Untergrund bzw. in den Grundwasserstrom und in Oberflächengewässer transportiert würden. Die gegenständliche Ablagerung der gefährlichen Abfälle stelle aus fachlicher Sicht eine ungesicherte Deponierung von Abfällen dar.

Auch aus biologischer und chemischer Sicht wurde nach einer Beprobung und Analyse der Sickerwässer festgestellt, daß Chrom zu einer Anreicherung im Sediment führen und in die Nahrungskette gelangen würde.

In seiner Stellungnahme verwies der Beschuldigte darauf, daß es ihm nicht bekannt sei, daß solche Abfälle gefährliche Abfälle wären. Er behauptete, daß die Untersuchungen des Amtssachverständigen vom 20.12.1993 unvollständig wären.

Insbesonders wurde die Art der Probenziehung bemängelt.

Daraufhin führte die Erstbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch; zu den ergänzenden Erhebungen wurde seitens des nunmehrigen Bw. keine Stellungnahme mehr abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde an, daß das AWG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 155/1994 zur Anwendung komme. Der Tatzeitraum der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wäre auf die Zeit der Rechtswirksamkeit abfallrechtlicher Normen, nämlich des Sonderabfallgesetzes und des Abfallwirtschaftsgesetzes, eingeschränkt worden.

Weiters wurde darauf verwiesen, daß bereits am 21.7.1991 und am 9.7.1992 Beseitigungsaufträge auf der Grundlage des § 32 AWG ergangen sind. Allerdings wären vom Anlagenbetreiber die gefährlichen Abfälle keiner Behandlung iSd AWG zugeführt worden. Sowohl in diesen Verfahren nach § 32 AWG als auch hier im gegenständlichen Strafverfahren wäre durch Sachverständigengutachten hervorgekommen, daß der Sickerwasseraustritt die Lebensbedingungen für die Tier- und Pflanzenwelt nachteilig beeinflusse. Durch die Lagerung dieser Klärschlämme entstehe auch weiterhin eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs.3 Z2 und 3 AWG angeführten Interessen.

Der Rechtfertigung des Beschuldigten, daß die Lagerung von gefährlichen Abfällen nicht bekannt sei, da es sich erneut um eine hypothetische Annahme (der Behörde) ohne Rechtsgrundlage handle, wurde entgegengehalten, daß bereits der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.5.1992, Zl.

92/05/0035, die Notwendigkeit der Beseitigung dieser als gefährliche Abfälle eingestuften Klärschlämme für notwendig erachtet habe. Damit sei der Tatvorwurf erwiesen.

Zur subjektiven Tatseite wurde Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG angenommen. Der Beschuldigte habe keine Gründe vorgebracht, die ihn davon entlasten würden. Nachdem die Gesellschaft nach Einleitung von Straf- und Vollstreckungsverfahren (§ 4 VVG) überhaupt zu keinen Anstrengungen zur Änderung des rechtswidrigen Zustandes gewillt sei, sei die vorsätzliche Begehung gegenständlicher Verwaltungsübertretung deutlich erkennbar und als erwiesen anzusehen.

Weiters beschäftigte sich die Erstbehörde mit einer ausführlichen Darlegung der Strafbemessungsgründe.

2. Mit der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 27.6.1994 bekämpft der Berufungswerber das Straferkenntnis zur Gänze und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Dr. J Ö das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. In der Begründung dazu wird dargestellt, daß "durch gegenständliche Strafverfügung" (gemeint wohl: Straferkenntnis) erneut die Befangenheit des Gewerbereferenten offenbar werde.

In der Sache selbst wird unter Hinweis auf § 1 StGB, § 1 VStG sowie Art.7 Abs.1 MRK festgestellt, daß es keine rückwirkenden Strafgesetze gebe. Als Tatzeitraum sei eine Spanne von 1.1.1984 bis 11.2.1994 genannt worden; der sich tatsächlich überschneidende Zeitraum könnte allenfalls vom 1.1.1984 bis Ende 1985 dauern. Das hier herangezogene AWG sei erst 1990 in Kraft getreten, fünf Jahre nachdem die Deponie mit Genehmigung und unter Erfüllung der Auflagen der Wasserrechtsbehörde stillgelegt worden wäre. Seither wäre nichts mehr abgelagert worden.

3. Antragsgemäß wurde am 6.12.1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser konnte sich der Vertreter des Berufungswerbers jedoch nicht mehr an den Grund für die Beantragung dieser mündlichen Verhandlung erinnern, sodaß nach einer kurzen Wiederholung des unbestrittenen - Sachverhaltes die Verhandlung geschlossen wurde, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden.

4. Aus der Aktenlage sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Zumindest in der Zeit vom 1.1.1984 bis Ende 1985 wurden Abfälle aus der Lederfabrik W auf einigen Grundstücken in der Ortschaft G , Gemeinde T , abgelagert, ohne daß diese Flächen dafür behördlich genehmigt gewesen wären. Ende 1985 wurde diese Ablagerung beendet und wurden die Abfälle mit einer Lage Humus überdeckt und darauf die Grundstücke einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.

Seit Ende 1985 wurde auf diesen Grundflächen nichts mehr abgelagert.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Demnach ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt wurde, ergibt sich die Zuständigkeit der Kammer.

5.2. § 39 Abs.1 lit.b Z10 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) idF vor der Novelle BGBl.Nr. 155/1994, die Fassung also, die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt wurde, bestimmte folgendes:

"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Ver waltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S, wer gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert; ..." Nach § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

In § 1 Abs.3 AWG ist bestimmt, daß die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn andernfalls (in 8 Ziffern) bestimmte Umweltgüter verletzt werden können.

5.3. Es ist im vorliegenden Fall zunächst zu klären, ob die als gefährlicher Abfall qualifizierten Klärschlämme auf der konsenslosen Deponie in G gelagert oder abgelagert wurden:

Die Begriffe "Lagerung" bzw. "Ablagerung" sind im Gesetz nicht exakt definiert. Allerdings ergibt sich aus einzelnen Bestimmungen des AWG und des WRG sowie der Verwaltungspraxis folgendes:

Als "Lagerung" von Abfällen wird das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung verstanden (§ 31a Abs.7 und § 31b Abs.1 WRG); in § 17 Abs.1 AWG sind die Begriffe "Lagern" und "Behandeln" (Verwerten, Ablagern oder sonst Behandeln) gegenübergestellt.

Unter "Ablagern" versteht man sohin das auf Dauer ausgerichtete Liegenlassen von Abfällen auf einem bestimmten Platz, ohne es jemals von dort wieder entfernen zu wollen (§ 31b WRG, § 2 Abs.10 und Abs.11 AWG; idS auch die Verwaltungspraxis zu §§ 15 Abs.1 und 17 Abs.1, Abs.3 und Abs.4 AWG).

Nach h. Auffassung besteht der verwaltungsstrafrechtliche Unterschied zwischen Lagerung und Ablagerung darin, daß mit der Lagerung die Absicht verknüpft ist, die Abfälle zu einem späteren Zeitpunkt wieder wegbringen zu lassen. Der Abfallbesitzer hat die Lagerung daher nur auf eine bestimmte Zeit vorgenommen; er denkt während dieser Zeit an die Abfälle und daran, daß er sie zu einem späteren Zeitpunkt, maximal binnen einem Jahr, wieder wegzubringen hat.

Bei der Ablagerung dagegen wurden die Abfälle auf einen bestimmten Platz gebracht mit der Absicht, sie genau dort für immer zu belassen. Das heißt, daß der Vorsatz auf ein einmaliges Verbringen der Abfälle auf genau diesen Ort gerichtet ist und auf das dort-Belassen. Der Abfallbesitzer hat sich daher an diesem Ort seiner Abfälle entledigt und er "vergißt" auf sie.

Daher ist das konsenslose Ablagern von Abfällen ein Zustandsdelikt, dh. das strafbare Verhalten erschöpft sich im Herbeiführen des rechtswidrigen Zustandes, wogegen dessen Aufrechterhaltung nicht mehr strafbar ist. Verjährung tritt daher dann ein, wenn die Ablagerung abgeschlossen ist.

Dagegen könnte das konsenslose "Lagern" als Dauerdelikt betrachtet werden, weil hier nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Auf rechterhaltung pönalisiert ist; das strafbare Verhalten hört erst dann auf, wenn der Verpflichtete seiner Verpflichtung zur Beseitigung der konsenslos (= gegen die öffentlichen Interessen verstoßend) gelagerten Abfälle nachgekommen ist, weil eben dem Begriff "Lagerung" immanent ist, daß der Abfallbesitzer selbst diese Abfälle wiederum wegschaffen will.

Vergleichbar ist diese Rechtslage etwa mit der konsenslosen Errichtung eines Hauses, wobei das strafbare Verhalten mit der werkgerechten Herstellung des Gebäudes abgeschlossen ist und von diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Dagegen ist das konsenslose Benützen eines Gebäudes ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst dann endet, wenn die konsenslose Benützung eingestellt wird (zB durch Auszug oder durch Erteilung der Benützungsbewilligung). Die Verjährungsfrist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurden ohne Bewilligung gefährliche Abfälle aus der Lederfabrik Wurm in einer nicht genehmigten Abfallbehandlungsanlage in der Zeit von etwa 1960 bis Ende 1985 abgelagert. Der Vorsatz war eindeutig darauf gerichtet, diese Abfälle dort zu belassen und nicht mehr wegzubringen.

Das konsenslose Beschütten der Deponie während der Dauer ihres konsenslosen Betriebes wäre als fortgesetztes Delikt zu betrachten gewesen; mit dem Abschluß der "Deponie" im Jahre 1985 durch Überschütten mit natürlichem Erdmaterial und Zuführen zur landwirtschaftlichen Nutzung ist jedoch das strafbare Verhalten abgeschlossen und begannen die Verjährungsfristen des § 31 VStG ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

5.4. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde dargelegt, aus welchen Gründen die abgelagerten Klärschlämme gefährliche Abfälle sind, wobei diesbezüglich auf Gutachten, Grenzwerte nach der O.ö. Klärschlammverordnung und sogar auf den "niederländischen Leitfaden zur Bodenbewertung" verwiesen wird.

Nach dem Sonderabfallgesetz, BGBl. 186/1983, war es eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 4 Abs.1 es unterläßt, Sonderabfälle rechtzeitig schadlos zu beseitigen (§ 22 Abs.1 lit.a SAG); in § 4 Abs.1 leg.cit. wurde der Sonderabfallbesitzer verpflichtet dafür zu sorgen, daß Sonderabfälle rechtzeitig so beseitigt werden, daß keine der in § 5 Abs.1 und 2 genannten Folgen eintreten (diese Folgen entsprechen dem nunmehrigen § 1 Abs.3 AWG - "öffentliche Interessen").

Vom Sinngehalt her kann diese Bestimmung des SAG mit der Bestimmung des § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG idF vor der Novelle 1994 verglichen werden, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gefährliche Abfälle ... entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

Die Frage der Vergleichbarkeit dieser beiden Strafbestimmungen ist jedoch nur zweitrangig im Hinblick auf die Tatsache, daß die Ablagerung der gefährlichen Abfälle mit Ende 1985 abgeschlossen war und diesbezüglich daher Verjährung eingetreten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen (§ 66 Abs.1 VStG).

Da das Straferkenntnis behoben wurde, entfällt somit ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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