Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210173/2/Le/La

Linz, 22.11.1994

VwSen-210173/2/Le/La Linz, am 22. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn K S , geb. 1958, H , R , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B und Dr. K W , O , S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.

Juli 1994, Zl. UR96-21-1994, wegen Übertretung des O.ö.

Luftreinhaltegesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Anträge auf Beischaffung des Genehmigungsbescheides bzw. Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Urfahr (richtig: Urfahr-Umgebung) für die Zulässigkeit des Verbrennens der von der Firma D gelieferten Spanplattenabfälle in der Heizungsanlage H , Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma D sowie auf Überprüfung der Heizungsanlage H zur Feststellung der Emissionswerte und zum Beweis dafür, daß eine Gas- oder Geruchsbelästigung iSd § 4 Abs.4 der O.ö. Luftreinhalteverordnung nicht verursacht werden, werden abgewiesen.

III. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds. 800 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. u. II.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 2, 5 und 8 des O.ö. Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 34/1976, iVm § 4 Abs.4 der O.ö. Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 78/1976 idgF für schuldig erkannt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, daß er es als das nach außen vertretungsbefugte Organ der Fernwärme H Ges.n.b.R. zu verantworten hätte, daß am 5.4.1994 gegen 10.30 Uhr beim Anwesen in R , H , in der dortigen Hackschnitzelheizungsanlage zusammen mit Hackschnitzel bestimmte Stoffe, nämlich verschiedene Kunststoffabfälle und Teile von Textilien, welche bei der Verbrennung eine besondere Gas- und Geruchsbelästigung verursachen, verbrannt wurden.

1.2. In der Begründung wurde ausgeführt, daß anläßlich einer behördlichen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding am 5.4.1994 festgestellt wurde, daß in dem Raum, in dem sich die zur Verheizung bestimmten Hackschnitzel befanden, neben den herkömmlichen Hackschnitzel verschiedenes Plastikmaterial, Kunststoffe und auch Stoffreste befanden. Aus diesem zur Verbrennung bestimmten Hackschnitzelgut sei eine Probe entnommen worden. Die Heizungsanlage war zu diesem Zeitpunkt in Betrieb und somit mußte das vorgefundene (vermischte) Hackschnitzelgut zur Verbrennung gelangen.

Dieser Sachverhalt wäre auch am 8.4.1994 bei einer nochmaligen behördlichen Überprüfung unter Beisein eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung festgestellt worden.

Die am 5.4.1994 gezogene Probe wurde von einem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung begutachtet, der feststellte, daß eine Verbrennung der darin enthaltenen Stoffe die in § 4 Abs.4 der O.ö. Luftreinhalteverordnung angeführten Belästigungen verursachen würde. Der Amtssachverständige bezeichnete die bestehende Heizungsanlage als dem Stand der Technik entsprechende Kesselanlage für Biomasseverfeuerung. Dies bedeute, daß zwar die Wahrscheinlichkeit der Entstehung besonderer Rauch- und Rußemissionen als sehr gering anzusehen sei, daß es jedoch mit Sicherheit zu verstärkten Geruchsemissionen, insbesondere aber zu gasförmigen Emissionen komme. Eine Verbrennung des gegenständlichen (vermischten) Hackschnitzelgutes sei nach Gesetzeslage und technischem Wissensstand lediglich in einer dafür geeigneten Feuerungsanlage mit entsprechenden Rauchgasreinigungsanlagen und meßtechnischen Überwachungseinrichtungen möglich.

Die Art der Probenziehung und die Identität der gezogenen Probe mit der vom Amtssachverständigen untersuchten Probe wurde von einem Zeugen bestätigt.

Im Ermittlungsverfahren hätte sich der Beschuldigte, der Geschäftsführer und das nach außen vertretungsbefugte Organ der Fernwärme H Ges.n.b.R. ist, damit gerechtfertigt, daß neben den Hackschnitzel auch Spanplattenabfälle verbrannt würden, die von der Firma D in G für entsprechend genehmigte Heizungsanlagen angeboten werde. Er könne jedoch nicht jede Lieferung der Firma D kontrollieren, sei jedoch stets im guten Glauben gewesen, daß das angelieferte Material durchaus zur Verheizung in seiner Heizungsanlage geeignet sei.

Nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtslage kam die belangte Behörde zum Schluß, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen habe, weil er das angelieferte Hackschnitzelgut nicht besichtigt hätte.

Sodann wurden die Überlegungen für die Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, 1.) den Genehmigungsbescheid bzw. das Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Urfahr für die Zulässigkeit des Verbrennens der von der Firma D gelieferten Spanplattenabfälle in der Heizungsanlage H beizuschaffen, sowie einen informierten Vertreter der Firma D zu diesem Beweisthema einzuvernehmen; 2.) die Heizungsanlage H zu überprüfen zur Feststellung der Emissionswerte und zum Beweis dafür, daß eine Gas- oder Geruchsbelästigung iSd § 4 Abs.4 der O.ö. Luftreinhalteverordnung nicht verursacht werde; 3.) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen und seinen Vertreter von der Einstellung zu verständigen und 4.) in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Begründet werden diese Anträge damit, daß es sich bei der Heizungsanlage im Anwesen Höretzberg 12 nicht um eine Hackschnitzelheizungsanlage im ortsüblichen Sinn handle, sondern vielmehr um die einzige private Industrieanlage im Bezirk Schärding, die sich auf dem neuesten Stand der Technik befinde. Der Vorwurf, daß zusammen mit Hackschnitzel Kunststoffabfälle und Teile von Textilien verbrannt worden seien, wird entschieden bestritten. Die Anlage werde ausschließlich mit dem von der Firma D angelieferten Material sowie mit Hackschnitzelgut aus dem eigenen Wald betrieben. Im übrigen würden von der Gesellschaft Personen beschäftigt, die für die Überprüfung der Anlage zuständig seien und dafür Sorge tragen müßten, daß derartige Stoffe nicht zur Verbrennung gelangen. Kunststoffabfälle und Teile von Textilien wären von der Fernwärme H Ges.n.b.R.

niemals verbrannt worden.

Laut Prospekt der Firma K dürften trockene Abfälle aus holzverarbeitenden Betrieben ohne weiteres verheizt werden.

Überdies legt der Berufungswerber ein Prüfergebnis vom 18.7.1988 (ausgestellt von der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal) vor, wonach Spanplattenabfälle in der Holzfeuerungsanlage der Firma K Type Pyrotec 50 mit automatischer Brennstoffzuführung für Holz-Hackschnitzel samt Zyklonabscheider verbrannt werden dürften.

Zum Gutachten des Amtssachverständigen Mag. W führt er an, daß Karton- bzw. Papierteile, Teile von Weichfaserplatten, Holzteile in zerfaserter Form ohne weiteres verbrannt werden dürften; hinsichtlich der angeführten Kunststoffe verschiedenster Art werde bereits vom Sachverständigen darauf hingewiesen, daß diese zum Teil aus Verpackungsmaterialien stammten. Er könne sich dieses Kunststoffmaterial nur dahingehend erklären, daß es sich dabei um jene Befestigungen handle, mit denen das von der Firma D angelieferte Material zusammengehalten werde. Sollten sich in diesem angelieferten Material Kunststoffe befinden, so sei dies nicht in seiner Einflußsphäre gelegen und er könne daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden, zumal mehrmals die Unbedenklichkeit dieses Materials zugesichert worden sei.

Dieses Material würde auch von der Firma D selbst verheizt.

Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber, daß seitens des Amtssachverständigen Mag. W niemals eine Inspektion der betriebenen Anlage stattgefunden hätte.

Auch das Gutachten des Amtssachverständigen (für Immissionsschutz) sei völlig unverständlich, da eine Überprüfung der Anlage auf Emissionen, ja nicht einmal eine Besichtigung, je stattgefunden hätte. Es sei daher völlig unverständlich, wenn der Sachverständige ausführe, daß es mit Sicherheit zu verstärkten Geruchsemissionen, insbesondere aber zu gasförmigen Emissionen komme. Auch Ing.

Hochmayr hätte keinerlei Überprüfung bzw. Feststellung der Emissionswerte durchgeführt.

Der Berufungswerber weist weiters darauf hin, daß sich die Heizungsanlage mitten im Wohngebiet befinde und es seit deren Inbetriebnahme noch nie Beschwerden der Nachbarn gegeben hätte. Eine Überprüfung der Anlage hätte weder durch die Sachverständigen noch durch die einschreitende Behörde stattgefunden. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Berufungswerber darin, daß das zur Probe entnommene Material erst beinahe einen Monat später überprüft worden sei. Zur Ausführung im Straferkenntnis, daß eine Verbrennung des gegenständlichen Hackschnitzelgutes lediglich in dafür geeigneten Feuerungsanlagen mit entsprechenden Rauchgasreinigungsanlagen und meßtechnischen Überwachungseinrichtungen möglich sei, weist er darauf hin, daß die gegenständliche Heizungsanlage mit einem Rauchgasentstauber Pyrotec 75 ausgerüstet sei.

Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber weiters, daß sämtliche durchgeführten Besichtigungen ohne Ankündigung und ohne sein Beisein durchgeführt worden seien und er überdies die Zuständigkeit des Dr. T als Leiter der Abteilung Gewerbe bezweifle, da für den Betrieb der gegenständlichen Heizungsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Er erkläre sich die Vorgehensweise der einschreitenden Behörde nur so, daß diese mit Gewalt versuche ihm nachzuweisen, daß das von ihm gelagerte Material mit jenem aus der BRD stammenden Material ident sei, welches anläßlich einer Überprüfung im Sauwald vorgefunden worden sei. Dr. T hätte in Anwesenheit seines Vaters gewettet, daß dieses Material mit 1000%iger Sicherheit aus der BRD stamme.

Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, daß die Bestrafung schon aus rechtlichen Erwägungen, mangels sachlicher Zuständigkeit der Behörde, nicht gesetzmäßig sei.

Im übrigen könne jedoch der Nachweis, daß durch die verbrannten Stoffe eine besondere Gas- oder Geruchsbelästigung iSd § 4 Abs.4 der O.ö.

Luftreinhalteverordnung eingetreten sei, ohne Feststellung der Emissionswerte nicht als erbracht angesehen werden.

Hinsichtlich der Strafhöhe rügte der Berufungswerber, daß die Behörde es unterlassen habe, seine Schulden im Ausmaß von ca.

1 Million Schilling sowie die ihm obliegenden Sorgepflichten für Gattin und drei Kinder zu berücksichtigen.

3.1. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der von der belangten Behörde durchgeführten amtswegigen Überprüfung vom 5.4.1994, der unter Beiziehung eines Amtssachverständigen am 8.4.1994 durchgeführten Amtshandlung, der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 25.4.1994, der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Immissionsschutz vom 6.5.1994 sowie den Angaben des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Angaben des Beschuldigten wurden in ausreichendem Maße von der Erstbehörde überprüft; die vorgenommene Beweiswürdigung ist schlüssig und widerspruchsfrei.

3.2. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt kann als erwiesen angenommen werden. Den ergänzenden Beweisanträgen war nicht zu folgen, da die Beischaffung des Genehmigungsbescheides bzw. des Gutachtens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in der Berufung unrichtig als Bezirkshauptmannschaft Linz-Urfahr bezeichnet) für die Zulässigkeit des Verbrennens der von der Firma D gelieferten Spanplattenabfälle in der Heizungsanlage H sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma D zu diesem Beweisthema nichts über die am 5.4.1994 vorgefundenen Zustände bei der Hackschnitzelheizungsanlage des Beschuldigten in H ausgesagt hätte. Ebensowenig hätte eine im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführte Überprüfung der Heizungsanlage und Feststellung der Emissionswerte etwas über die Zustände am 5.4.1994 ausgesagt. Überdies ist, wie die folgenden rechtlichen Ausführungen zeigen, die Feststellung von Emissionswerten für das vorliegende Strafverfahren ohne Belang.

Damit erübrigte sich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG).

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes.

4.2. Nach § 5 des O.ö. Luftreinhaltegesetzes, LGBl. 34/1976, hat die Landesregierung in Durchführung der Grundsätze des § 2 nach Maßgabe des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Luftreinhaltemaßnahmen zu erlassen. Sie kann insbesondere Bestimmungen erlassen über ...

e) das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe ...

In Anwendung dieser Verordnungsermächtigung hat die o.ö.

Landesregierung die Luftreinhalteverordnung, LGBl. 78/1976 idF 93/1985 erlassen. In § 4 Abs.4 dieser Verordnung wurde folgendes normiert:

"Das Verbrennen von Stoffen, die bei der Verbrennung eine besondere Rauch-, Ruß-, Gas- oder Geruchsbelästigung verursachen, wie insbesondere das Verbrennen von Textilien, Leder, Kunststoffen, ... ist im Freien sowie in Feuerstätten verboten".

Nach § 8 Abs.1 lit.a des O.ö. Luftreinhaltegesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Bestimmung der auf Grund des § 5 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Daraus ergibt sich, daß nach § 4 Abs.4 der Luftreinhalteverordnung das Verbrennen bestimmter Stoffe verboten ist, weil bei deren Verbrennung üblicherweise besondere Gas- oder Geruchsbelästigungen entstehen.

Das tatsächliche Entstehen derartiger Belästigungen ist dagegen nicht erforderlich! Bei der in der genannten Verordnungsstelle erfolgten Aufzählung der Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, wobei davon auszugehen ist, daß das Verbrennen jeglicher Stoffe, die bei der Verbrennung eine besondere Gas- oder Geruchsbelästigung verursachen, verboten ist. Bei der Verbrennung von Textilien, Kunststoffen usw. hat der Verordnungsgeber jedenfalls eine derartige Belästigung als erfüllt angesehen und dies durch die (demonstrative) Aufnahme in den Verordnungstext ausgedrückt.

Es wurde daher von der belangten Behörde zu Recht keine Emissionsmessung durchgeführt, weil diese über den Tatvorwurf keine Aussage erbracht hätte. Festzustellen war lediglich, ob derartige Textilien und Kunststoffe zur Verbrennung gelangen, was letztlich dadurch bewiesen ist, daß die Hackschnitzelheizungsanlage zur Tatzeit in Betrieb war und das zur Verfeuerung gelangende Heizgut in dem dafür vorgesehenen Lagerraum gelagert war.

Somit ist evident, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen wurde.

4.3. Den Berufungsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Zu den angeblichen Verfahrensmängeln:

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keinen Verfahrensmangel darin zu erblicken, daß der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft, Herr Mag. W , persönlich keine Inspektion der Heizungsanlage durchgeführt hat. Seine Aufgabe war es vielmehr ausschließlich, die Bestandteile der am 5.4.1994 gezogenen Probe im einzelnen zu identifizieren, was er in seiner fachlichen Stellungnahme letztlich auch getan hat. Der Umstand, daß die Untersuchung dieser Probe erst 20 Tage nach der Probenziehung erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da sich Stoffe der genannten Art in dieser Zeit chemisch oder physikalisch nicht verändern. Daß es sich bei der untersuchten Probe um jene handelt, die am 5.4.1994 an Ort und Stelle entnommen worden war, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Herrn A K .

Der Umstand, daß die durchgeführten Besichtigungen (insbesonders jene am 5.4.1994) ohne Ankündigung und ohne Beisein des Beschuldigten durchgeführt wurden, vermag ebenfalls keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, da keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein iSd § 54 AVG die Parteien beizuziehen (VwGH 26.3.1985, 84/05/0237, 18.10.1989, 89/02/0123 ua.).

Auch die Tatsache, daß der Augenschein von Herrn Dr.

T , der bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Abteilung Gewerbe leitet, durchgeführt wurde, kann einen Verfahrensmangel nicht aufzeigen, zumal dieser unbestrittenermaßen als Verwaltungsorgan der Bezirkshauptmannschaft Schärding tätig war. Aus diesem Umstand die sachliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding abzuleiten, widerspricht offensichtlich dem § 26 Abs.1 VStG. Welches Organ für die Behörde eingeschritten ist, ist aber wohl offensichtlich für die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde völlig ohne Belang.

Das Beschwerdevorbringen, daß die im Anwesen H befindliche Heizungsanlage keine Hackschnitzelheizungsanlage im ortsüblichen Sinn, sondern die einzige private Industrieanlage im Bezirk Schärding sei, ist unbestimmt:

Unabhängig davon, was unter diesem unbestimmten Begriff gemeint sein mag, steht doch fest, daß es sich bei dieser Heizungsanlage um eine "Feuerstätte" iSd § 4 Abs.4 der Luftreinhalteverordnung handelt, die - nach eigenen Angaben des Berufungswerbers - lediglich mit einer Rauchgasentstaubungsanlage ausgestattet ist, nicht aber mit einer Rauchgasreinigungseinrichtung.

Das Bestreiten des Tatvorwurfs, nämlich (zusammen mit Hackschnitzel) Kunststoffabfälle und Teile von Textilien verbrannt zu haben, ist durch die eindeutigen amtswegigen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt. Wenn der Berufungswerber dann weiters einräumt, daß sich bereits in dem von der Firma D angelieferten Material Kunststoffe befinden, er aber deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da dies nicht in seiner Einflußsphäre liege, so muß ihm entgegengehalten werden, daß er als Betreiber der Heizungsanlage für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Verfeuerung zu beachten sind, verantwortlich ist. Es ist ihm in diesem Zusammenhang auch nicht möglich, seine Verantwortung hinsichtlich der Kontrolle der zu verbrennenden Stoffe auf bei der Gesellschaft beschäftigte Personen abzuwälzen, die angeblich für die Überprüfung der Anlage zuständig wären und dafür Sorge tragen müßten, daß derartige Stoffe nicht zur Verbrennung gelangen. Nach § 9 Abs.1 VStG ist nämlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein Abwälzen dieser Verantwortlichkeit kann lediglich durch Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragten erfolgen, die jedoch bereits vor der Verwaltungsübertretung schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt sein müssen. Auch in diesem Falle wäre jedoch der zur Vertretung nach außen Berufene verpflichtet, ein entsprechendes Kontrollsystem derartiger Beauftragter einzurichten. Eine solche Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht gegeben und wurde auch vom Berufungswerber nicht behauptet.

Die Hinweise darauf, daß Spanplattenabfälle, Karton- bzw.

Papierteile, Teile von Weichfasern, Holzteile in zerfaserter Form und mit Polypropylen beschichtetes Papier ohne weiteres verbrannt werden dürften, können keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzeigen, da die Verbrennung dieser Stoffe nicht vorgeworfen wurde.

Wenn der Berufungswerber einräumt, daß er sich dieses zur Verbrennung gelangte Kunststoffmaterial nur dahingehend erklären könne, daß es sich dabei um jene Befestigungen handle, mit denen das angelieferte Material zusammengehalten werde, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Herkunft des Kunststoffes für den Umstand, daß er in einer dafür nicht bewilligten Feuerstätte verbrannt wird, unbeachtlich ist. Die zitierte Bestimmung verbietet vielmehr jegliche Verbrennung von Kunststoffen. (Anzumerken ist, daß das ungeordnete Verbrennen von Verpackungsmaterialien der Rückgabepflicht des § 7 der Verpackungsverordnung, BGBl.Nr. 645/1992 widerspricht.) Zur Rüge der Strafbemessung:

Nach § 8 Abs.2 des O.ö. Luftreinhaltegesetzes sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 mit Geldstrafen bis zu 100.000 S zu bestrafen. Der Umstand, daß gegen den Beschuldigten lediglich eine Strafe in Höhe von 4.000 S verhängt wurde, zeigt im Hinblick auf die Schwere der Straftat bereits, daß die Milderungsgründe und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im außerordentlichen Maße als strafmindernd berücksichtigt wurden. Im übrigen muß dem Beschuldigten entgegengehalten werden, daß er anläßlich seiner Vernehmung am 15.6.1994 Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigert hat, weshalb die belangte Behörde diese Verhältnisse schätzen mußte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu III.:

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet sich auf § 64 Abs.2 VStG. Demnach ist der Beitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen; das sind im vorliegenden Fall 800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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