Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210179/3/Lg/Bk

Linz, 20.04.1995

VwSen-210179/3/Lg/Bk Linz, am 20. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dr. J S , P , K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 22. Juli 1994, Zl. BauR-15/1993 Ma, wegen Übertretungen der O.ö.

Bauordnung, BGBl.Nr. 35/1976, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich beider Fakten stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Faktum 1:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe seit September 1992 ein bestimmtes Objekt ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung benützen lassen.

Die Verfolgung gegen eine Person ist unzulässig, wenn gegen sie innerhalb der Verjährungsfrist keine (taugliche) Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) vorgenommen worden ist (§ 31 Abs.1 VStG). Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate (§ 31 Abs.2 VStG).

Tauglich ist eine Verfolgungshandlung nur dann, wenn sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bezieht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 881). Weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Mai 1993 noch im Spruch des Straferkenntnisses vom 22. Juni 1994 wurden dem Beschuldigten sämtliche Sachverhaltselemente des § 68 Abs.1 lit.g O.ö. BauO. vorgeworfen. § 68 Abs.1 lit.g O.ö. BauO.

setzt nicht nur voraus, daß jemand ein Objekt ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung benützen läßt, sondern darüber hinaus auch, daß es sich dabei um einen Bau handelt, für den eine Benützungsbewilligung erforderlich ist. Diese Unvollständigkeit des Tatvorwurfs kann vom unabhängigen Verwaltungssenat infolge eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr "korrigiert" werden, auch wenn folgendes schon aus der Aktenlage erkennbar ist:

In der Berufung wird nicht bestritten, daß jedenfalls bis zum 16. März 1994 (Zustellung des Benützungsbewilligungsbescheids) keine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorlag. Der behauptete Rechtsirrtum, geglaubt zu haben, daß wegen der Pflicht zur Stellung des Benützungsbewilligungsantrags nach Fertigstellung des Objekts die Vermietung bereits vorher zulässig sei, wäre nicht als unverschuldet anzusehen. Auch eine richtige Wertung und Abwägung der Strafbemessungsgründe hätte eine Geldstrafe in der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Höhe gerechtfertigt.

2. Zum Faktum 2:

In diesem Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, im Juli 1992 eine Einfriedung gegen eine öffentliche Wegparzelle ausgeführt zu haben. Die erste aus dem Akt diesbezüglich ersichtliche Verfolgungshandlung ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Mai 1993, welche mithin zu spät erfolgte, um die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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