Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210190/15/Le/La

Linz, 19.10.1995

VwSen-210190/15/Le/La Linz, am 19. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 7.11.1994, GZ 502-32/Kn/We/157/94e, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Tatvorwurf des Straferkenntnisses zwischen den Wendungen "... zwischen 25.4.1994 und 6.5.1994" und "mit (Bau-)Schutt und Steinen befüllt, ..." die dort befindliche Wendung wie folgt geändert wird:

"die im Standort L, D, befindlichen Abfallbehälter vorsätzlich".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, d.s. 100 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 7.11.1994, GZ 502-32/Kn/We/157/94e, wurde Herr M M wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z3 lit.e des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) bestraft, weil er in der Zeit zwischen 25.4.1994 und 6.5.1994 den im Standort L, D, befindlichen Abfallbehälter mit Bauschutt und Steinen befüllt habe. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde er zum Kostenersatz verurteilt.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß laut Amtsbericht des Wirtschaftshofes der im Spruch dargestellte Sachverhalt festgestellt wurde. Zunächst wurde gegen Frau M M (= die Mutter des nunmehrigen Berufungswerbers) ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Diese verantwortete sich jedoch am 16.9.1994 damit, daß ihr Sohn M M im März/April 1994 im Garten des Objektes U umgegraben und aufplaniert habe. Bei diesen Umgrabungsarbeiten seien auch kleine Ziegelreste, wahrscheinlich Bauschutt von den alten Pferdestallungen, sowie kleinere Steine und ein Stein ca. 30 x 30 cm groß zum Vorschein gekommen. Ihr Sohn habe diese Steine und Ziegelreste in ihren Abfallbehälter gegeben und am 5.5.1994 abends vor das Haus abgestellt. Die Müllabfuhr hätte diesen Behälter jedoch nicht mitgenommen. Später sei der Behälter doch abgeholt worden.

Beim Wirtschaftshof sei der Abfallbehälter geprüft und sein Inhalt besichtigt worden.

Der nunmehrige Berufungswerber (im folgende kurz: Bw) hätte bei seiner Einvernahme am 21.10.1994 angegeben, daß er in der Zeit zwischen Mitte und Ende April 1994 im Garten des Objektes U umgegraben hätte und dabei Ziegel, kleine und große Steine zum Vorschein gekommen seien. Diese habe er sodann in große PVC-Säcke (alte Salinensäcke) gegeben und vor das Haus U gestellt. Die größeren Steine habe er an die Hausmauer in seinem Garten angelehnt. Diese Abfälle seien dann ungefähr einen ganzen Tag dort gestanden. In der darauffolgenden Nacht bzw. am Tag habe ein Fremder den Inhalt der o.a. PVC-Säcke in den Abfallbehälter U geleert und die grünen PVC-Säcke (die von guter Qualität - reißfest - waren) mitgenommen. Dieser Fremde habe dann auch noch anderen Bauschutt (wie Fliesenreste, Reste von weißen Ytong-Ziegeln, Wandverputzreste, wahrscheinlich grüne Quarzolitverputzsäcke) in den Abfallbehälter gegeben.

Nach einer Darlegung der Beweiswürdigung wurde die Behauptung des Beschuldigten als Schutzbehauptung dargestellt.

Nach einer rechtlichen Würdigung kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist. Zur Schuldfrage führte sie aus, daß in Anwendung des § 5 Abs.1 VStG auch das Verschulden feststehe.

Schließlich legte die Behörde auch noch die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 27.11.1994, mit der Herr M die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrte. In der Begründung wies er darauf hin, daß er aufgrund der Angaben seiner Mutter verurteilt worden wäre, obwohl seine Mutter ausdrücklich betont habe, daß sie von den Vorfällen nichts gewußt hätte und auch über den tatsächlichen Sachverhalt nicht informiert gewesen sei. Zum Beweis dafür legte er ein Schreiben seiner Mutter vom 27.11.1994 vor, in dem diese ihre am 26.9.1994 gemachte Aussage widerrief. Es hätte sich ihrerseits um eine fiktive Annahme gehandelt. Tatsache sei, daß sie um den tatsächlichen Handlungsablauf nicht Bescheid gewußt hätte, weil sie selbst nicht dabei gewesen sei. Sie könne bestätigen, daß große Steine bis zu 1 m Durchmesser, welche bei den Umgrabungsarbeiten zum Vorschein gekommen sind, im Garten zwischengelagert wurden und ihre Aussage nur aufgrund eines mit dem Leiter des Wirtschaftshofes geführten Telefonates entstanden sei. Die Vorwürfe gegen ihren Sohn wären daher nicht zutreffend.

3. Zur Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 19.10.1995 auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen neben dem Berufungswerber auch Frau M M und Herr OAR. O E (Wirtschaftshof Linz) als Zeugen teil.

Nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung von Frau M M betreffend Wahrheitspflicht und Entschlagungsrecht enthielt sich diese der Zeugenaussage.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

In der gegenständlichen Zeit führte der Bw im Garten des Hauses U umfangreiche Grabungsarbeiten durch, im Zuge deren er auch Steine und Ziegelreste aus dem Erdreich entfernte, um den Garten zu verbessern. Er gab selbst an, vorher einen Container von der Firma W gehabt zu haben; lediglich bei einer kleinen Restfläche des Gartens hätte er, nachdem die Container bereits weg waren, noch unvermutet derartige Abfälle gefunden. Er hätte diese Abfälle in Salinensäcke mit je ca. 40-60 l Fassungsvermögen gegeben und ca. 5 bis 7 derartiger Säcke auf den Gehsteig neben die Abfallbehälter gestellt.

Auf die Frage, wie diese Materialien dann in die Abfallbehälter gelangen konnten, blieb der Bw bei seiner Aussage vom 21.10.1994, daß Unbekannte die Inhalte der genannten Säcke in die Abfallbehälter geleert haben müßten, um diese Säcke mitzunehmen.

Feststeht, daß von der Müllkolonne die beiden Abfallbehälter vor dem Hause U zunächst nicht mitgenommen worden waren, weil den Arbeitern aufgrund des Gewichtes der Tonnen (es handelte sich nach übereinstimmender Aussage des Zeugen E und des Bw um zwei Abfallbehälter) aufgefallen war, daß andere als Hausabfälle darin enthalten waren.

Nach Aussage des Zeugen E wurde Herr M sodann aufgefordert, diese Abfälle zu entfernen, was dieser jedoch nicht getan hätte. Daraufhin wurden die beiden Abfallbehälter vom Wirtschaftshof mitgenommen und einer Müllanalyse unterzogen.

Dabei wurden Bauschuttmaterialien sowie Steine festgestellt; der Zeuge E konnte sich noch an Fliesenreste, Verputzbrocken und Steine erinnern, ebenso an einen sehr großen Stein.

Die Bauschuttmaterialien wurden nach der Müllanalyse auf Kosten des Wirtschaftshofes entsorgt.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung des O.ö. Verwaltungssenates dazu bestimmten Mitgliedes.

4.2. Die hier maßgebliche Strafnorm des § 42 des O.ö. AWG bestimmt folgendes:

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 3. mit Gelstrafe bis 50.000 S, wer e) entgegen § 11 Abs.5 vorsätzlich Abfallbehälter beschädigt oder befüllt, ausleert oder umleert oder Hausabfälle einstampft oder einschlämmt oder andere als Hausabfälle einfüllt." § 11 Abs.5 O.ö. AWG legt fest, daß in Abfallbehälter andere als Hausabfälle nicht eingefüllt werden dürfen.

4.3. Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, daß zur Tatzeit in den beiden Abfallbehältern beim Hause U andere als Hausabfälle enthalten waren, nämlich Bauschutt und Steine. Bei diesen Abfällen handelte es sich um "sonstige Abfälle" im Sinne des § 2 Abs.7 O.ö. AWG, die nach dem Willen des Gesetzgebers vom Abfallerzeuger getrennt zu lagern und entweder direkt zu Abfallbehandlungsanlagen abzuführen bzw. einer Verwertung zuzuführen sind (§ 9 Abs.2 O.ö. AWG).

Es steht weiters fest, daß im Zuge von Arbeiten im Bereich der Liegenschaft U derartige Materialien angefallen sind.

Der Bw hatte sich damit verantwortet, diese Materialien in Salinensäcke eingefüllt und neben die Abfallbehälter hingestellt zu haben. Unbestritten geblieben ist, daß einerseits bei den Grabungsarbeiten Steine angefallen sind, andererseits, daß Steine in diesen Abfallbehälltern vorhanden waren; auch ein großer Stein ist aufgrund der Zeugenaussage unbestritten. Der Zeuge konnte sich auch noch an Bauschutt erinnern, wobei ihm aufgrund der seither verstrichenen Zeit sowie der Vielzahl ähnlicher Ermittlungen zugestanden werden muß, daß er sich an die einzelnen Bestandteile des Bauschuttes nicht mehr im Detail erinnern konnte. Da auch die vom Bw zugestandenen Ziegel als "Bauschutt" anzusehen sind, ist auch hier eine Übereinstimmung gegeben.

Zur Verantwortung des Bw, ein Fremder habe den Inhalt der von ihm neben die Abfallbehälter hingestellten Säcke in die Abfallbehälter hineingeschüttet, um die Säcke mitzunehmen, erscheint unglaubwürdig, weil sie den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht: Selbst dann, wenn ein Unbekannter derartige Säcke mitnehmen will, unterzieht er sich nicht der Mühe, mit Bauschutt und Steinen gefüllte Säcke, die immerhin ein Volumen von 40 bis 60 l und damit ein erhebliches Gewicht aufweisen, aufzuheben und in Abfallbehälter hineinzukippen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würde ein derartiger "Säckedieb" - wohl auch aus Zeitgründen - derartige Säcke lediglich umwerfen und den Inhalt auf den Boden ausleeren.

Die Rechtfertigung des Bw ist daher als Schutzbehauptung enttarnt.

Damit ist die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzustellen, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z3 lit.e O.ö. AWG die vorsätzliche Begehung verlangt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist hervorgekommen, daß der Bw sehr wohl über die Vorschriften bezüglich Abfalltrennung und zulässigen Inhalt von Abfallbehältern informiert ist, sodaß die Befüllung der gegenständlichen Abfallbehälter mit Bauschutt offensichtlich aus Bequemlichkeit, jedenfalls aber mit bedingtem Vorsatz erfolgt ist. Dafür spricht auch, daß er die beiden Abfallbehälter jeweils nicht zur Gänze, sondern lediglich zu ungefähr 60 % mit Bauschutt befüllt hat, um so die Müllabfuhr über den wahren Inhalt der Abfallbehälter zu täuschen.

Damit ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

4.5. Im Hinblick auf die vorgesehene Strafhöhe und die tatsächlich verhängte Strafe ist anzuführen, daß diese Strafbemessung sowohl den persönlichen Verhältnissen des Bw als auch der vorgeworfenen und als erwiesen festgestellten Tat entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet sich auf § 64 Abs.2 VStG. Demnach ist der Beitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen; das sind im vorliegenden Fall 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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