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VwSen-210193/2/Lg/Bk

Linz, 28.04.1995

VwSen-210193/2/Lg/Bk Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dipl.Ing. H R. S , vertreten durch Dr.

A E , Prokurist der S AG, W , R , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 1994, Zl.

502-32/Kn/We/58/91e, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden verhängt, weil er es als Vorstandsdirektor und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S AG zu vertreten habe, daß von dieser Aktiengesellschaft mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 1. August 1988, GZ 501/Gr-56/88, betreffend die Grundstücke Nr. 830/2 und 830/3, Linz, KG K , erteilten Auflage, "die mit diesem Bescheid genehmigten Gutsbestandsveränderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beginn der Bauausführung zur Gänze und in einem grundbücherlich durchzuführen", in der Zeit vom 22.9.1989 bis 3.8.1993 keine Folge geleistet wurde. Der Beschuldigte habe hiedurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 68 Abs.1 lit.h O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF iVm dem Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt vom 1.8.1988, GZ 501/Gr-56/88.

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

"Mit Bescheid vom 1.8.1988, GZ 501/Gr-56/88, erteilte der Magistrat Linz der S AG die Bauplatzbewilligung für das im Grundeigentum von H und H P gelegene Grdst.Nr. 830/3, EZ 1692, KG K , unter gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken, nämlich die Teilung des Grdst.Nr. 830/2 (1292 m2) in sich (1126 m2) und die Teilfläche 1 (166 m2) sowie Vereinigung der Teilfläche 1 mit dem im Grundeigentum von H und H P gelegenen Grdst.Nr. 830/3, EZ 1692, KG K (nunmehr 905 m2). Mit diesem Bescheid wurde u.a. im Auflagenpunkt 1) vorgeschrieben, daß "falls eine auf diese Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung erwirkt wird, vom Bewilligungsinhaber die mit diesem Bescheid genehmigten Gutsbestandsveränderungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Beginn der Bauausführung zur Gänze und in einem grundbücherlich durchzuführen sind. Im Auflagenpunkt 4) wurde vorgeschrieben, daß "gem. § 4 Abs. 5 der Bauordnung vom Bewilligungsinhaber gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht für das Grdst.Nr. 830/3 über die Grundstücke 831/4 und 831/5 im Grundbuch sicherzustellen ist.

Mit Bescheid vom 2.8.1988, GZ 501/N-849/87, erteilte der Magistrat Linz, Baurechtsamt der S AG die Baubewilligung für den Neubau einer Waschanlage im Standort L , F , Grdst-Nr. 830/3, EZ 1692, KG K .

Mit den Erdarbeiten bzw. der Bauausführung für das Bauvorhaben "Zubau für Waschplatz" wurde seitens des Bauführers, der Firma A BaugesmbH, Linz, am 21.3.1989 begonnen. Mit Schreiben vom 30.10.1989 wurde die S AG auf die Nichterfüllung der unter Auflagenpunkt 1) vorgeschriebenen o.a. Bescheidauflage aufmerksam gemacht und sie letztmalig ersucht, der in Rede stehenden Bescheidauflage innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, zu entsprechen, da nach ungenützten Ablauf dieser Frist ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müßte. Mit Schreiben vom 8.2.1990 wurde seitens der S AG vorgebracht, daß durch den - zwischenzeitig erledigten Vorgang bezüglich Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Stadt Linz und den Liegenschaftseigentümern die Angelegenheit eine Verzögerung erfahren habe. Die Unterfertigung des Grundbuchsgesuches wäre neuerlich beim Rechtsvertreter der Grundeigentümer Herrn RA Dr. R erbeten worden, um ehebaldigst einen Beschluß des Bezirksgerichtes Linz zu erwirken. Es werde aus den o.a.

Gründen um Fristerstreckung zur Bauplatzschaffung gebeten.

Anläßlich einer Überprüfung durch einen Sachbearbeiter des Baurechtsamtes des Magistrates Linz am 28.3.1991 wurde festgestellt, daß die ggstl. Auflage nicht erfüllt worden war und die Bauplatzbewilligung grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden war. Es wurde daraufhin gegen den Beschuldigten als gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Vorstandsdirektor der Firma S AG mit Strafverfügung vom 15.5.1991, GZ 501/N, eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist Einspruch und gab an, daß sich die S AG unmittelbar nach Erhalt der Bauplatzbewilligung darum bemüht habe, die grundbücherliche Durchführung der in diesem Bescheid genannten Auflagen in die Wege zu leiten und das diesbezüglich erforderliche Grundbuchsgesuch an den Machthaber der Liegenschaftseigentümer zum Zweck der Unterfertigung und grundbücherlichen Durchführung übermittelt habe.

Festgehalten müsse werden, daß die Auflage der Einräumung des Geh- und Fahrtrechtes für das Grdst.Nr. 830/3 über die Grundstücke 831/4 und 831/5 zu dem Zweck erfolgt seien, um die geplante Absiedlung der Firma F auf Grdst.Nr.

936/2 der EZ 3157, KG K , Eigentümerin Stadt Linz, sicher zu stellen, was deshalb notwendig gewesen wäre, da die Stadt Linz als Eigentümerin des öffentlichen Gutes die im Bereich der ggstl. Grundstücke befindliche M zu verbreitern und zu verlegen beabsichtigt habe. Aufgrund zwischenzeitig seitens der Stadt Linz erfolgter Umplanungen sei jedoch mit den Liegenschaftseigentümern J und A S unter Beitritt der S AG als Bestandnehmerin einerseits und der Stadt Linz andererseits ein Dienstbarkeitsvertrag über die Einräumung des uneingeschränkten öffentlichen Geh- und Fahrtrechtes über die im Servitutsplan Nr. 51/89 vom 26.5.1989 eingezeichneten Servitutsflächen der Grdst.Nr. 831/3, 831/4, 831/5, 831/6 der EZ 1743 KG K und des Grdst.Nr. 887/1 der EZ 3075 KG K abgeschlossen worden. Der Abschluß des Dienstbarkeitsvertrages sei zu dem Zweck erfolgt, die Absiedlung der Firma F auf das Grdst.Nr. 936/2 der EZ 3157 KG K realisieren zu können. Somit wäre hiedurch die ursprünglich geplante Dienstbarkeit des Gehund Fahrtrechtes für das Grdst.Nr. 830/3 über die Grdst-Nr.

831/4 und 831/5 KG K substituiert worden, die Einräumung dieser mit Bescheid vom 1.8.1988 vorgeschriebenen Dienstbarkeit sei somit gegenstandslos geworden. Die im Bescheid vom 1.8.1988 auferlegte gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Bauplatzbewilligung einzuverleibende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes für Grdst.Nr. 830/3 über die Grdst.Nr. 831/4 und 831/5 hätten nunmehr aufgrund des obgenannten abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages der Rechtsgrundlage entbehrt, sodaß es sicherlich nicht möglich sei, den Bescheid in der vorliegenden Form grundbücherlich durchzuführen, da das bezügliche Grundbuchsgesuch wegen Nichteinhaltung der im Bescheid zitierten Auflagen vom Rechtspfleger jedenfalls zurückzuweisen sein würde. Die S AG habe daher in weiterer Folge beim Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Linz vorgesprochen, auf die erforderliche Anpassung des Bescheides hingewiesen und weiters beim Baurechtsamt um Fristerstreckung für die Durchführung des Bescheides angesucht. Die S AG stehe auf den Standpunkt, daß es Sache der Stadt Linz gewesen wäre bzw. noch immer sei, die erforderliche Anpassung des Bescheides vom 1.8.1988 an die von der Stadt Linz verursachten neue Situation aufgrund der geänderten Vorgangsweise vorzunehmen bzw. in die Wege zu leiten. Bei den mehrfachen Gesprächen mit verschiedenen Vertretern der Stadt Linz sei immerwieder eine Erledigung der Angelegenheit zugesagt, bis jetzt jedoch nicht erreicht worden. Es bestanden im Gegenteil aufgrund eines Beschlusses einer Gemeinderatssitzung vom Mai 1991 derzeit Pläne der Stadt Linz, den zitierten Dienstbarkeitsvertrag weder auszunutzen noch grundbücherlich zu intabulieren, vielmehr Teile bzw. die ganzen Grdst.Nr.

831/5 und 831/6 KG K vom Liegenschaftseigentümer käuflich zu erwerben, um den Ausbau der M durchzuführen. Offenbar aus diesem Grund sei die Angelegenheit noch keiner endgültigen Bereinigung zugeführt und eine Änderung des Bescheides vom 1.8.1988 nicht in die Wege geleitet worden. Ungeachtet dieser Umstände sei zum Zweck der Erfüllung des Bescheides vom 1.8.1988 dem Rechtsvertreter der Liegenschaftseigentümer der Grdst.Nr.

830/2 und 830/3 ein Grundbuchgesuch mit den erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Durchführung des Bescheides vom 1.8.1988 übermittelt worden und er ersucht worden, die Unterfertigung dieses Gesuches durch seine Mandanten zu veranlassen. Dies sei jedoch auf Widerspruch seitens des Vertreters der Liegenschaftseigentümer gestoßen, der verständlicherweise nicht einsehe, daß über die Liegenschaft seiner Mandanten Dienstbarkeiten eingeräumt werden sollen, welche aufgrund des zitierten Dienstbarkeitsvertrages gegenstandslos geworden seien. An der bis dato nicht erfolgten grundbücherlichen Durchführung des Bescheides vom 1.8.1988 sei die S AG und somit auch der Beschuldigte absolut schuldlos, vielmehr wäre eine Verbücherung bis dato aus den oben geschilderten Umständen, welche ausschließlich im Bereich der Stadt Linz gelegen wären, nicht möglich gewesen. Es sei für die S AG unverständlich, daß es innerhalb der einzelnen Magistratsabteilungen der Stadt Linz offenbar nicht möglich sei, die Angelegenheit zu koordinieren, vielmehr der S AG, welche sich äußerst kooperativ gezeigt habe, eine Strafverfügung zugestellt werde, die das Entgegenkommen der S AG ad absurdum führe.

Mit Amtsbericht vom 23.7.1991 wurde seitens des Baurechtsamtes zum Einspruch des Beschuldigten vom 10.6.1991 festgestellt, daß die S AG im Punkt 5) ihres Ansuchens um Bauplatzbewilligung vom 29.3.1988 angegeben habe, daß die Verbindung des beantragten Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz über die Grdst.Nr. 831/4 und 831/5 erfolgen werde. Ferner wäre am 24.5.1988 ein Lageplan über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten vorgelegt worden.

Dementsprechend sei im Bewilligungsbescheid gem. § 4 Abs. 5 Bauordnung die grundbücherliche Sicherstellung des Gehund Fahrtrechtes über die genannten Grundstücke aufgetragen worden. Der angesprochene, mit der Stadt Linz abgeschlossene privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag sei dem Baurechtsamt nicht bekannt, weshalb zum diesbezüglichen Vorbringen keine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Es wurde daraufhin gegen den Beschuldigten mit Rechtshilfeersuchen an das Magistratische Bezirksamt für den 3. Bezirk, L , K , W , vom 15.11.1993, GZ 502-32/Kn/We/58/91a, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 2.12.1993 wurde der Akt seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk mit der Mitteilung zurückgesendet, daß Herr Dipl.-Ing. S seit 4.8.1993 in Pension sei und sein Wohn- bzw. Aufenthalt nicht bekanntgegeben worden sei. Es wurde sodann an das Magistratische Bezirksamt für den 23. Bezirk, Liesing, mittels Rechtshilfeersuchen vom 10.1.1994 um Einvernahme des Beschuldigten gebeten. Zu der am 3.2.1994 anberaumten Vernehmung erschien Frau Dr. A E i.V. des Beschuldigten und gab zu Protokoll, daß die Auflage von der Firma S nicht erfüllt worden wäre, weil der Eigentümer der Liegenschaft 831/3, 831/4 und 887/1 einer Dienstbarkeitseinräumung über die Grundstücke 831/3 und 831/4 nicht zugestimmt habe, da in der Zwischenzeit ohnehin mit der Stadt Linz bereits ein Dienstbarkeitsvertrag (dieser sei auch bereits wieder hinfällig) über die Liegenschaft 887/1 geschlossen worden sei. Nach Wissen der Vertreterin sei die Verbücherung eines derartigen Bescheides ohne die vollständige Erfüllung der darin genannten Auflagen nicht möglich.

Mit Schreiben vom 7.2.1994 wurde im Nachhang zur Aussage vor dem Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk ergänzend vorgebracht, daß laut Auskunft des Grundbuches beim Bezirksgericht Linz eine Verbücherung eines Bescheides zur Bauplatzbewilligung, in welchem gleichzeitig mit dieser Bewilligung das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht aber einzelne Grundstücke zu verbüchern sei, ohne die Erfüllung dieser Auflagen nicht möglich sei. Ein derartiges Grundbuchgesuch würde unweigerlich die Abweisung nach sich ziehen.

Es wurde sodann seitens der erkennenden Behörde an das Landesgericht Linz, Abteilung Grundbuch, mit Schreiben vom 16.2.1994 die Anfrage gerichtet, ob die grundbücherliche Durchführung von Gutbestandsveränderungen, welche mit einer Bauplatzbewilligung genehmigt wurden, ohne die Erfüllung einer mit diesem Bescheid ebenfalls vorgeschriebenen Auflage, daß gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung ein uneingeschränktes Fahrtund Gehrecht sicherzustellen sei, möglich sei.

Seitens des Bezirksgerichtes, Abteilung Grundbuch, wurde mit Stellungnahme vom 24.2.1994 vorgebracht, daß es sich bei der im obzitierten Schreiben angeführten Problematik um eine Rechtsfrage handle, die nicht vorweg ohne Vorlage eines konkreten Grundbuchgesuches beantwortet werden könne. Die begehrte Stellungnahme könne überdies keinesfalls bindend sein, da die in einem konkreten Beschluß gefaßte Rechtsmeinung auf jedenfall durch ein Rechtsmittel angefochten werden könne, und in letzter Zeit veröffentlichte aktuelle Entscheidungen zu diesem Rechtsproblem nicht vorliegen. Ferner werde darauf hingewiesen, daß einer derartigen Vorgangsweise ja auch die Bestimmungen des § 95 Grundbuchgesetz, wonach über Grundbuchgesuche ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Vor- bzw. Zwischenerledigung zu entscheiden sei, entgegenstünden.

Mit Schreiben vom 21.7.1994 wurde der Beschuldigte von der Stellungnahme des Bezirksgerichtes Linz, Abteilung Grundbuch, vom 24.2.1994 in Kenntnis gesetzt. In seiner Stellungnahme hiezu vom 5.8.1994 hielt er fest, daß nunmehr auch das Grundbuchamt des Bezirksgerichtes Linz richtigerweise zu erkennen gegeben habe, daß die Verbücherung des ggstl. Bescheides trotz Nichterfüllung der in diesem genannten Auflage zur gleichzeitigen Verbücherung des Geh- und Fahrtrechtes über die Grundstücke 831/4 und 831/5 nicht ohne weiteres möglich sein werde, auch wenn sich das Grundbuchamt etwas kryptisch darauf zurückziehe, daß Entscheidungen nur aufgrund eines konkret vorliegenden Grundbuchsgesuches getroffen werden könnten. Keinesfalls würde es jedoch im ggstl. Fall zu einer rechtskräftigen Verbücherung des zitierten Bescheides kommen können, da jedenfalls der Liegenschaftseigentümer wie angekündigt, einen derartigen Verbücherungsbescheid mit Rekurs bekämpfen würde, da er mit der Einverleibung einer Dienstbarkeit über seine Grundstücke aufgrund mangelnder Notwendigkeit dieser Dienstbarkeit nicht einverstanden sei. Für die ursprünglich geplante Dienstbarkeit über die Grundstücke 831/4 und 831/5 sei längst eine andere Variante der öffentlichen Straßenführung gefunden worden und die zitierte Dienstbarkeit somit bereits seit Jahren gegenstandslos geworden. Die S AG habe mehrfach versucht, eine diesbezügliche Bescheidabänderung zu erlangen, bis heute ohne Erfolg.

Sollte im ggstl. Strafverfahren eine Verurteilung ausgesprochen werden, würde der Beschuldigte gezwungen sein, die ihm allenfalls auferlegte Geldstrafe im Wege eines Amtshaftungsverfahrens der Stadt Linz einbringlich zu machen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse würde daher nochmals um Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

Für die erkennende Behörde erscheint der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, als erwiesen.

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

Gem. § 68 Abs. 1 lit. h) Oö Bauordnung, LGB1.Nr. 35/1976 i.d.g.F. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Gesetzes erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Bedingungen oder Auflagen nicht bescheidgemäß erfüllt.

Auflagenpunkt 1) des Bauplatzbewilligungsbescheides des Magistrates Linz vom 1.8.1988, GZ 501/Gr-56/88, schreibt vor, daß, falls eine auf diese Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung erwirkt wird, vom Bewilligungsinhaber die mit diesem Bescheid genehmigten Gutbestandsveränderungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Beginn der Bauausführung zur Gänze und in einem grundbücherlich durchzuführen sind.

Auflagenpunkt 4) des obzitierten Bauplatzbewilligungsbescheides sieht vor, daß gem. § 4 Abs. 5 der Bauordnung vom Bewilligungsinhaber gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht für das Grdst.Nr. 830/3 über die Grundstücke 831/4 und 831/5 im Grundbuch sicherzustellen ist.

§ 68 Abs. 2 Bauordnung bestimmt, daß Verwaltungsübertretungen gem. Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 300.000,-- zu bestrafen sind.

Gem. § 6 Abs. 1 Bauordnung sind die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Gem. § 6 Abs. 3 Bauordnung hat die Ersichtlichmachung im Fall des § 3 Abs. 3 (Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken - Teilung) im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller außerdem für die grundbücherliche Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung dem Grundbuchgericht vorzulegen und die Ersichtlichmachung gem. Abs. 1 zu beantragen. Auf Verlangen der Baubehörde hat der Antragsteller die Ersichtlichmachung gem. Abs. 1 durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses nachzuweisen.

Gem. § 4 Abs. 5 Oö Bauordnung müssen Bauplätze unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzen oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten.

Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen gem. Abs. 2 sicherzustellen.

Gem. § 86 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, BGB1.Nr. 39/1955 i.d.g.F. können mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.

Gem. § 95 Abs. 1 GBG hat über jedes Grundbuchsgesuch das Grundbuchsgericht ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen.

Gem. § 95 Abs. 2 GBG ist, wenn dem Begehren zwar nicht in vollem Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden kann, die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.

In Anwendung vorstehender Gesetzesbestimmungen ist bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale festzustellen:

Festzuhalten ist, daß es sich beim Auflagenpunkt 1) um eine rechtskräftig vorgeschriebene Auflage handelt, die, solange der Bauplatzbewilligungsbescheid nicht abgeändert wird, vom rechtlichen Standpunkt aus erfüllt werden müßte. Die am 30.10.1989, 6.2.1990, 4.1.1991 sowie am 28.3.1991 durchgeführten Grundbuchserhebungen durch das Baurechtsamt des Magistrates Linz haben ergeben, daß die mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid vom 1.8.1988 genehmigten Gutbestandsänderungen noch nicht grundbücherlich durchgeführt wurden. Der o.a. Auflagenpunkt 1) ist demnach bis dato in keiner Weise erfüllt worden.

Der Beschuldigte hat diese Übertretung der Oö Bauordnung als Vorstandsdirektor während des ihm vorgeworfenen Zeitraumes zu vertreten.

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Zur Schuldfrage ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, die in Ermangelung einer Regelung hinsichtlich des Verschuldens in der Bauordnung zum Tragen kommt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.

Der Beschuldigte bestritt die Nichterfüllung des Auflagenpunktes 1) nicht, rechtfertigte sich jedoch damit, daß die Auflage der Einräumung des Geh- und Fahrtrechtes für das Grdst. 830/3 über die Grundstücke 831/4 und 831/5 zu dem Zweck erfolgte, um die geplante Abwicklung der Firma F auf dem Grdst.Nr. 936/2 der EZ 3157 KG K , Eigentümerin der Stadt Linz, sicherzustellen, was jedoch aufgrund des zwischenzeitig seitens der Stadt Linz mit den Grundeigentümern der Grundstücke 831/4 und 831/5 unter Beitritt der S AG als Bestandnehmerin am 11.12.1989 bzw. 9.1.1990 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages über die Einräumung des uneingeschränkten öffentlichen Geh- und Fahrtrechtes über die im Servitutsplan Nr. 51/89 vom 26.5.1989 eingezeichneten Servitutsflächen gegenstandslos geworden sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die S AG selbst in Punkt 5) ihres Ansuchens um Bauplatzbewilligung vom 29.3.1988 angegeben hat, daß die Verbindung des beantragten Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz über die Grdst.Nr. 831/4 und 831/5 erfolgen werde und am 24.5.1988 von ihr selbst ein Lageplan über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten vorgelegt wurde. Die im Bauplatzbewilligungsbescheid gem. § 4 Abs. 5 Bauordnung aufgetragene grundbücherliche Sicherstellung des Geh- und Fahrtrechtes über die genannten Grundstücke erfolgte sohin aufgrund des Vorbringens der S AG.

Was den mit der Stadt Linz angeführten Abschluß eines privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrages betrifft, ist anzumerken, daß mit diesem Vertrag der Stadt Linz als Begünstigte zur eingeschränkten Erreichbarkeit des in ihrem Eigentum befindlichen Grdst.Nr. 936/2, EZ 3157, KG K , von den Grundeigentümern Seidl das uneingeschränkte öffentliche Geh- und Fahrtrecht über die im vertragsergänzenden Servitutsplan Nr. 51/89 vom 26.5.1989 eingezeichneten Servitutsflächen eingeräumt wurde. Der Begriff "öffentliches Geh- und Fahrtrecht wurde jedoch so definiert, daß die Servitutsflächen für jedermann, der das begünstigte Grundstück der Stadt Linz (Grdst.Nr. 936/2, EZ 3157, KG K ) erreichen oder verlassen will, wie öffentliche Verkehrsflächen benutzbar sind. Keinesfalls wurde hiedurch die im Bauplatzbewilligungsbescheid v.

1.8.1988 im Auflagenpunkt 4) vorgeschriebene Auflage substituiert.

Dem Vorbringen des Beschuldigten, daß er an der bis dato nicht erfolgten grundbücherlichen Durchführung des Bescheides vom 1.8.1988 absolut schuldlos sei, daß vielmehr eine Verbücherung bis dato aufgrund von Umständen, welche ausschließlich im Bereich der Stadt Linz lägen, nicht möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, daß es der S AG im Baurechtsverfahren obliegen wäre, einen Antrag auf Bescheidabänderung hinsichtlich des Auflagenpunktes 4 zu stellen, zumal aus dem ggstl. Akteninhalt keine Anlaßpunkte für eine amtswegige Abänderung und Behebung des rechtskräftigen Bescheides gemäß § 68 AVG hervorgehen.

Ob eine Verbücherung eines Bescheides zur Bauplatzbewilligung, in welchem gleichzeitig mit dieser Bewilligung das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht über einzelne Grundstücke zu verbüchern ist, ohne die Erfüllung dieser Auflage möglich ist, kann dahingestellt bleiben, da die S AG jedenfalls ein konkretes Grundbuchsgesuch beim zuständigen Bezirksgericht Linz vorlegen hätte können was sie offensichtlich bis dato nicht getan hat - und schlimmstenfalls eine Abweisung des Grundbuchsgesuchs riskiert hätte.

Das Vorbringen des Beschuldigten, daß es im ggstl. Fall keinesfalls zu einer rechtskräftigen Verbücherung des zitierten Bescheides kommen könne, da jedenfalls der Liegenschaftseigentümer, wie angekündigt, einen derartigen Verbücherungsbescheid mit Rekurs bekämpfen würde, da er mit der Einverleibung einer Dienstbarkeit über seine Grundstücke aufgrund mangelnder Notwendigkeit dieser Dienstbarkeit nicht einverstanden sei, konnte den Beschuldigten nicht entlasten, da grundsätzlich die Einhaltung der Bescheidauflagen der Baubehörde bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt und nicht von allfälligen Rechtsauffassungen des Bezirksgerichtes abhängig ist.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde wurde die im Auflagenpunkt 4) vorgeschriebene Dienstbarkeit über die Grundstücke 831/4 und 831/5 durch den bebauungsplanmäßigen Ausbau der M keinesfalls gegenstandslos, zumal der mit Bescheid vom 1.8.1988 bewilligte Bauplatz auf dem Grdst.Nr. 830/3, EZ 1692, KG K , nach wie vor keine andere, als die o.a., Verbindung des Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz, wie es im § 4 Abs. 5 der Oö Bauordnung vorgesehen ist, aufweisen kann.

Der Beschuldigte konnte somit nach Ansicht der erkennenden Behörde einen Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmungen mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretungen sind daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen." 2. In der Berufung wird dagegen ua ausgeführt:

"Es ist richtig, daß der S AG mit obgenannten Bescheid die Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken erteilt wurde und die Teilung des Grundstückes Nr. 830/2 in sich und in die Teilfläche 1 und Vereinigung der Teilfläche 1 mit dem Grundstück Nr. 830/3 vorgeschrieben wurde, dies mit der Auflage, diese Gutbestandsveränderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beginn der Bauausführung zur Gänze und in einem grundbücherlich durchzuführen.

Ebenfalls richtig ist, daß im gleichen Bescheid als weitere Auflage gemäß § 4 (5) der O.ö. Bauordnung dem Bewilligungsinhaber vorgeschrieben wurde, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht für das Grundstück Nr.

830/3 über die Grundstücke 831/4 und 831/5 im Grundbuch sicherzustellen.

Die Auflage der Einräumung des Geh- und Fahrtrechtes für das Grundstück Nr. 830/3 über die Grundstücke 831/4 und 831/5 erfolgte zu dem Zweck der Verbreiterung der im Bereich der gegenständlichen Grundstücke befindlichen M , welche als öffentliches Gut im Eigentum der Stadt Linz steht.

Auf Grund zwischenzeitig seitens der Stadt Linz erfolgter Umplanungen wurde dann mit Herrn J S , geb. 2.3.1955, und Herrn A S , geb. 25.3.1951, beide wohnhaft in L , als Liegenschaftseigentümer unter Beitritt der S AG als Bestandnehmerin einerseits und der Stadt Linz andererseits ein Dienstbarkeitsvertrag über die Einräumung des uneingeschränkten öffentlichen Geh- und Fahrtrechtes über die im Servitutsplan Nr. 51/89 vom 26.5.1989 eingezeichneten Servitutsflächen der Grundstücke Nr. 831/3, 831/4, 831/5, 831/6 der EZ 1743 KG K und 887/1 der EZ 3075 KG K abgeschlossen. Bei weiteren Umplanungen der Stadt Linz noch während der Projektierungsphase der Tankstelle wurde die Verbreiterung der M durch Erwerb von Teilen der Grundstücke 831/4 und 831/5 bereits vorgenommen, deren mit gegenständlichen Bescheid beabsichtigte Anschluß an das öffentliche Gut für die Grundstücke 831/4 und 831/5 somit anderweitig sichergestellt und die zitierte Auflage damit entbehrlich. Darüber hinaus ging auch das Eigentum an den Grundstücken 831/4 und 831/5 an den Eigentümer der Grundstücke 830/2 und 830/3 über.

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 1.9.1994, GZ 501/Gr-137/94a, wurde die Abschreibung der Grundstücke 830/2, 830/3 und 1479/3 vom Gutsbestand der EZ 1692 und Zuschreibung derselben zu EZ 1743, in deren Gutsbestand sich auch noch das verbliebene Grundstück 831/4 befindet und Vereinigung aller Grundstücke mit 831/3 bewilligt. Dieser Bescheid ersetzt rechtskräftig den Bescheid vom 1.8.1988, dieser ist somit als gegenstandslos zu betrachten.

Die lange Dauer der anhängigen Verfahren sind weder von mir noch von S AG verschuldet, vielmehr lag es ausschließlich im Bereich der Stadt Linz, die erforderlichen grundbücherlichen Umstrukturierungen in ihrem Sinne zu veranlassen und durchzuführen. Als Zeugen für den Verlauf der gegenständlichen Angelegenheit machen wir Herrn Dr. E P , Rechtsanwalt, L , H , namhaft.

Auf Grund vorstehend genannter Umstände war es mir als Vorstandsvorsitzender der S AG unmöglich, die Verbücherung des Bescheides vom 1.8.1988 durchzuführen.

Die das Straferkenntnis ausstellende Behörde begnügt sich mit der Zitierung der relevanten §§ aus Bauordnung und Grundbuchsgesetz, macht sich jedoch nicht die Mühe, die materielle Rechtslage zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen. Nicht anders ist es zu erklären, daß eine für diese sehr wesentliche Bestimmung der österreichischen Rechtsordnung, nämlich die der unverschuldeten Unmöglichkeit der Leistungserbringung, vollkommen unberücksichtigt blieb.

Vom Verpflichteten (S AG) nicht zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistungserbringung hebt dessen Verpflichtung auf.

Durch die auf den Bescheid vom 1.8.1988 folgenden, durch die Stadt Linz veranlaßten Veränderungen in den grundbücherlichen Voraussetzungen und im Grundbuchsstand wurde die Erbringung der Leistung für S AG, nämlich die Verbücherung des zitierten Bescheides, ohne deren und mein Verschulden unmöglich." Mit dieser Begründung beantragt die Berufung die ersatzlose Bescheidbehebung.

3. Da schon aus dem Akt ersichtlich ist, daß das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist und überdies nur Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im gegenständlichen Fall ist vom unabhängigen Verwaltungssenat, ebenso wie von der Erstbehörde, die O.ö.

BauO. LGBl.Nr. 35/1976 anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs.1 lit.h O.ö. BauO. 1976 beging eine Verwaltungsübertretung, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Gesetzes erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Bedingungen oder Auflagen nicht bescheidgemäß erfüllt.

Gemäß § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO. 1976 beging eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

Im gegenständlichen Fall wurden - durch Ankreuzen auf einem Formular - im Rahmen des Bauplatzbewilligungsbescheides folgende Auflagen erteilt:

a) "Falls eine auf diese Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung erwirkt wird, sind vom Bewilligungsinhaber die mit diesem Bescheid genehmigten Gutbestandsveränderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beginn der Bauausführung zur Gänze und in einem grundbücherlich durchzuführen." Als "Bewilligte Änderungen (Abschreibung, Zuschreibung, Teilung oder Versagung von Grundstücken bzw.

Grundstücksteilen)" scheinen im gegenständlichen Bauplatzbewilligungsbescheid auf: "Teilung des Grdst.Nr.

830/2 (1292 m2) in sich (1126 m2) und die Tf.1 (166 m2); Vereinigung der Tf.1 mit dem Grdst.Nr. 830/3 (nunmehr 905 m2)". Als bewilligter Bauplatz ist angegeben: "Grdst(e).Nr.:

830/3; Größe: 905 m2".

b) "Gemäß § 6 Abs.3 leg.cit. ist vom Bewilligungsinhaber glzt. mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft und der Daten des Bewilligungsbescheides zu beantragen." c) "Bis spätestens zwei Wochen nach grundbücherlicher Durchführung dieser Bauplatzbewilligung hat der Bewilligungsinhaber der Baubehörde die Erfüllung der erteilten Auflagen durch Vorlage eines Gerichtsbeschlusses nachzuweisen." d) "Gemäß § 4 Abs.5 der O.ö. BauO. ist vom Bewilligungsinhaber gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung diese Bewilligung das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht für das Grundstück Nr. 830/3 über die Grundstücke 831/4 und 831/5 im Grundbuch sicherzustellen." 4.2. Den weiteren Erörterungen ist vorauszuschicken, daß im gegenständlichen Fall lediglich eine Bestrafung gegen die erstgenannte Auflage (a) erfolgte. Daraus folgt, daß eine Bestätigung der Bestrafung nur wegen Verletzung dieser Auflage möglich ist. Da nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Bestrafung wegen Verletzung der auf § 4 Abs.5 der O.ö. BauO. gestützten Auflage erfolgte (mag auch in der Begründung dieses Straferkenntnisses mehrfach und in unklarem Verhältnis zur im Spruch bezogenen Auflage auch auf diese Auflage Bezug genommen werden), ist vom unabhängigen Verwaltungssenat mangels entsprechenden Tatvorwurfs innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu prüfen, ob diese Auflage verletzt wurde und ob der Berufungswerber für eine allfällige Verletzung dieser Auflage verantwortlich gemacht werden könnte.

Bemerkt sei, daß es dem unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt wäre, eine Bestrafung unter dem Titel der Verletzung der vorgeworfenen Auflage (a) mit der Begründung aufrechtzuerhalten, daß eine andere Auflage (etwa die Auflage (d)) verletzt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verletzung "anderer" Auflagen bei mehr oder weniger vertretbarer Interpretation unter die "vorgeworfene" Auflage subsumiert werden kann, da bei der Festschreibung des Systems materieller Straftatbestände in einem Auflagenkatalog Unklarheiten des Systems nicht zum Nachteil des Normunterworfenen ausschlagen dürfen.

4.3. Die gegenständliche Auflage steht - wie Nebenbestimmungen überhaupt - unter Gesetzesvorbehalt. Bei gebundenen Entscheidungen - so auch hier - ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1986, S 510). Nach Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 1987, S 273, genügt es auch, daß eine Nebenbestimmung mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist.

Die gegenständliche Auflage nennt selbst keine gesetzliche Grundlage. Eine solche ist auch nicht ersichtlich:

Die Bestimmungen des § 4 O.ö. BauO. 1976 ("Bauplatzbewilligung") können dafür nicht herangezogen werden. Insbesondere ist festzuhalten, daß die Ermächtigung zur Auflagenerteilung in § 4 Abs.2 leg.cit. [wonach "die Bauplatzbewilligung... auch unter ... Auflagen erteilt werden (kann), die der Sicherung der im Abs.1 angeführten Interessen dienen"] für die gegenständliche Auflage nicht herangezogen werden kann, da ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den in Abs.1 angeführten "Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes" einerseits und der gegenständlichen Auflage als Mittel andererseits nicht zu erkennen ist.

Auch die Ermächtigungen der Abs. 5 und 7 des § 4 leg.cit.

"tragen" die gegenständliche Auflage nicht, da diese Bestimmungen Spezialfälle betreffen und die dort vorgesehenen Auflagen - als strafbewehrte Gebotsnormen jeweils speziell und ausreichend genau umschreiben, vorzuwerfen wären.

Auch die Bestimmungen des § 6 O.ö. BauO. 1976 enthielten, anders als der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzuschweben scheint, keine geeignete gesetzliche Grundlage für die gegenständliche Auflage. § 6 O.ö. BauO. 1976 regelte die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft von Grundstücken im Grundbuch und unterschied danach, ob es sich um eine Bauplatzbewilligung mit oder um eine Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung von Grundstücksgrenzen (Teilung) handelt. Im erstgenannten Fall war die Baubehörde zur Anzeige beim zuständigen Grundbuch verhalten (§ 6 Abs.2 leg.cit.), im zweitgenannten Fall war der Antragstellung zur Beantragung der Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch verpflichtet (§ 6 Abs.3 leg.cit.). Für den zweitgenannten Fall war folgendes Durchsetzungsverfahren vorgesehen: Auf Verlangen der Baubehörde hatte der Antragsteller die Ersichtlichmachung durch Vorlage eines Gerichtsbeschlusses nachzuweisen. Unterblieb die Ersichtlichmachung im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Teilung, so hatte die Baubehörde den Grundeigentümer erforderlichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung im Grundbuch zu veranlassen (§ 6 Abs.3 leg.cit). Damit soll nach dem AB (zitiert nach Neuhofer-Sapp, O.ö. Baurecht, 3. Auflage, 1991, S 76) sichergestellt werden, daß "die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch wirklich erfolgt (und nicht nur die Teilung grundbücherlich durchgeführt wird)".

Auch die Bestimmungen über die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 7 O.ö. BauO. 1976) enthielten keine die gegenständliche Auflagen deckende Ermächtigung:

Änderungen (Abschreibungen und Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Grundbestand einer Grundbuchseinlage, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage) von (im Grundbuch ersichtlich gemachten) Bauplätzen und von bebauten Grundstücken bedurften einer baubehördlichen Bewilligung (§ 7 Abs.1 leg.cit.), ohne die - von gewissen Ausnahmen abgesehen - eine grundbücherliche Durchführung unzulässig war (Abs.5), widrigenfalls eine Löschung der Änderung auf Antrag der Baubehörde durchzuführen war (Abs.6). § 7 leg.cit. sah die baubehördliche Bewilligung als rechtliche Voraussetzung der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Änderung vor, enthielt jedoch keine Vorschrift über eine Verpflichtung der Partei zur Initiierung der gegenständlichen Grundbuchsvorgänge.

Die O.ö. BauO. LGBl.Nr. 66/1994 behält dieses System bei.

Die Pflicht zur Beantragung der Ersichtlichmachung des Erlöschens von Bauplatzbewilligungen wurde in eine die Baubehörde treffende Anzeigepflicht umgewandelt (vgl.

nunmehr § 8 Abs.4 O.ö. BauO. 1994 anstelle von § 6 Abs.4 O.ö. BauO. 1976). Daß der Gesetzgeber benachbarte Bestimmungen unberührt ließ, zeigt, daß er das System der hier interessierenden Bestimmungen offenbar nicht als unzweckmäßig empfunden hat; schon aus diesem Blickwinkel kann kein legitimes Motiv für die Schaffung von Pflichten der Partei durch Auflagen praeter legem unterstellt werden.

Die Zusammenschau der genannten Bestimmungen macht deutlich, daß die O.ö. BauO. 1976 dem Interesse der Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft von Grundstücken im Grundbuch in erster Linie dadurch Rechnung getragen hat, daß sie Anzeigepflichten der Baubehörde installierte und sich im übrigen auf die im eigenen Interesse der Partei gelegene Initiierung der entsprechenden grundbücherlichen Vorgänge durch die Partei selbst verließ. Insoweit die Partei - als Antragsteller der Bauplatzbewilligung - in Pflicht genommen wurde, setzte eine Bestrafung einen Verstoß gegen einen Bescheid gemäß § 6 Abs.3 O.ö. BauO. 1976 voraus. Ein solcher Bescheid hatte seinerseits eine bestimmte zeitliche Abfolge zur Voraussetzung, nämlich daß sich nach einem grundbücherlich bereits durchgeführten Teilungsverfahren herausstellte, daß die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft unterblieben ist. Die Einhaltung der Anordnung war durch einen anderen Straftatbestand (§ 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO. 1976) sanktioniert.

Ein gesetzlicher Zwang zur Initiierung eines grundbücherlichen Zu- und Abschreibungsverfahrens durch die Partei war gesetzlich nicht vorgesehen. Mögen auch einzelne rechtspolitische Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte für eine dahingehende strafbewehrte Pflicht ins Treffen geführt werden können, eine "Lücke" liegt dennoch nicht vor; der AB und die Behandlung der gegenständlichen Frage durch die O.ö. BauO.

1994 lassen im Gegenteil erkennen, daß vom Gesetzgeber ein geschlossenes System von Pflichtenarten und Pflichtenträgern bewußt geschaffen und beibehalten wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der gegenständlichen Auflage nicht nur eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, sondern daß diese Auflage darüber hinaus gegen ein erkennbares System der O.ö. BauO. verstößt.

4.4. Die rechtsstaatlichen Bedenken gegen eine solche Auflage fallen umso mehr ins Gewicht, als es sich bei dieser praeter legem von der Verwaltung geschaffenen Pflicht um eine Gebotsnorm handelt, die im Zusammenhalt mit der Blankettnorm des § 68 Abs.1 lit.h O.ö. BauO. 1976 als materieller Straftatbestand wirkt. Es liegt somit ein gesetzlich nicht gedeckter, erst durch die Verwaltungsbehörde geschaffener Straftatbestand vor.

Abgesehen davon, daß die Verwaltungsbehörde durch formularmäßige Verbreitung der von ihr geschaffenen Gebotsnorm dieser quasi generellen Charakter verleiht und sohin in gesteigertem Maße gesetzgeberische Befugnisse in Anspruch nimmt, kommt - die rechtsstaatliche Bedenklichkeit nochmals verschärfend - hinzu, daß die verunglückte Formulierung der Gebotsnorm nicht einmal einen bestimmten Gebotsinhalt klar erkennen läßt. Wozu der Bewilligungswerber genauerhin verpflichtet ist bzw unter welchen Voraussetzungen er für das Mißlingen der grundbücherlichen Durchführung strafrechtlich einzustehen hat, ist ein - nicht auf die Schuldebene abzudrängendes - Problem des Straftatbestandes, das sich in Anbetracht der Komplexität des Zusammenspiels von Bau- und Grundbuchsrecht nachdrücklich stellt.

In Anbetracht dieser Umstände und der im gegenständlichen Fall ohnehin gebotenen Lösung, ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht gehalten, der gesetzlosen Auflage im Interpretationsweg klarere Konturen zu geben.

4.5. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die gegenständliche Anordnung als Teil eines Bescheides rechtskräftig geworden ist und rechtskräftige Auflagen grundsätzlich normative Wirkung entfalten, dh, daß solche Auflagen grundsätzlich auch dann nicht zu ignorieren sind, wenn gegen ihre Rechtmäßigkeit Bedenken bestehen. Hinzuweisen ist allerdings auf die Auffassung, daß bei "in abstracto" unzulässigen Auflagen eine Bestrafung im Falle des Ungehorsams trotz Rechtskraft der Auflage unzulässig ist (vgl. Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 1987, S 273 mwN).

Im gegenständlichen Fall kommt zur "abstrakten" Unzulässigkeit der Auflage folgendes hinzu:

Die gegenständliche Auflage, wonach die Gutbestandsveränderungen vom Bewilligungswerber zur Gänze und in einem durchzuführen sind, befiehlt der Partei eine Handlung, die sie nicht selbst vornehmen kann: Die grundbücherliche Durchführung der Gutbestandsveränderungen stellt eine staatliche Kompetenz dar und obliegt als solche dem zuständigen Grundbuchsgericht (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere etwa die Bestimmungen des § 118 Abs.4 JN, der §§ 3 Abs.2, 75, 11 und 74 Abs.2 und § 95 GBG; beachte auch die ausdrückliche Verwendung des Wortes "Durchführung" in § 74 Abs.2 GBG).

Schon unter diesem Aspekt stellt die gegenständliche Auflage keine geeignete Grundlage für eine Strafnorm dar. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß im vorliegenden Zusammenhang mangels eines materiellen Straftatbestandes kein strafbares Verhalten gesetzt wurde.

Demgegenüber versagt auch das Argument, der Betroffene hätte es in der Hand gehabt, die Auflage zu bekämpfen. Dieses Argument erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat im vorliegenden Zusammenhang umso weniger überzeugend, als die Kreation eines - noch dazu nicht ausreichend bestimmten Straftatbestandes im Verwaltungsweg den Bürger trifft, der es - froh über die Gewährung des ihm rechtlich Zustehenden übersehen hat, rechtzeitig für die Beseitigung einer rechtswidrigen Nebenbestimmung zu sorgen. Dieses "Versäumnis" dem Bürger zum "Verhängnis" werden zu lassen, wäre in der gegenständlichen Konstellation angesichts der Komplexität der rechtlichen Implikationen der für eine solche Bekämpfung erforderlichen Überlegungen und Folgenabschätzungen wenig fair. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint der Normadressat durch diese Zumutung im Regelfall weit überfordert.

5. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat bildet daher keine Verwaltungsübertretung. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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