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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210198/10/Lg/Bk

Linz, 24.08.1995

VwSen-210198/10/Lg/Bk Linz, am 24. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H M, V, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Dezember 1994, Zl.

502-32/Fe/We/170/94i, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Verfahrenskostenbeiträge entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden verhängt, weil er es als Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz vom 3.11.1993, GZ 501/S-40/83m, zu verantworten habe, daß am 8.8.1994 zwischen 20.00 Uhr und 21.50 Uhr in der mit Baubewilligungsbescheid vom 6.5.1983 in Verbindung mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23.10.1992, jeweils GZ 501/S-40/83, genehmigten Garage im Standort V, GrdSt. Nr. KG E, Spritzlackierarbeiten unter Zuhilfenahme eines Kompressors an Kfz durchgeführt worden seien und diese Garage somit als Werkstätte für die Durchführung von KfzReparatur- und -aufbereitungsarbeiten benützt worden sei, obwohl mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3.11.1993, GZ 501/S-40/83m, die widmungswidrige Benützung der Garage als Werkstätte für die Durchführung von Kfz- Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten untersagt worden sei.

Der Beschuldigte habe hiedurch § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO.

1976 verletzt und sei gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. zu bestrafen gewesen.

2. Dem gegenständlichen Straferkenntnis liegt eine telefonische Anzeige der Frau S O vom 9. August 1994 zugrunde, sie habe am 8. August von 20.00 bis 21.50 Uhr von ihrem Grundstück aus in der Garage der Familie H Kompressorgeräusche hören können. Es seien Spritzlackierarbeiten am Kfz durchgeführt worden (was, nach der Formulierung des Aktenvermerks, wohl eine Schlußfolgerung der Zeugin aus vernommenen Geräuschen darstellt).

3. Bei der Rechtfertigung im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens hatte M H angegeben, er könne sich an den Vorfallstag nicht erinnern, es werde aber prinzipiell in der Garage keine Reparaturarbeit durchgeführt. Die ebenfalls bestrafte Juliane H sagte - unter Angabe einer Reihe von Entlastungszeugen - daß sie am 8. August 1994 zu Hause gewesen sei, in der Garage aber nichts repariert worden sei.

Die Zeugin Sophie O sagte anläßlich ihrer Einvernahme am 21.

Oktober 1994 aus, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, was am 8. August 1994 vorgefallen sei. Sie erinnere sich jedoch an ein Telefonat mit Frau Mag. K vom Magistrat Linz, in welchem sie sicherlich nicht die Unwahrheit gesagt habe.

Sie könne aber generell Vorfälle der gegenständlichen Art schwer auseinanderhalten, da in dieser Garage häufig Autos repariert würden.

4. In der Berufung wird geltend gemacht, die Zeugin sei unzurechnungsfähig. In der Garage könnten schon aus Platzgründen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte in der gegenständlichen Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12. September 1995 anberaumt. Diese Verhandlung mußte jedoch wieder abberaumt werden, da eine zweckentsprechende Aussage der einzigen Belastungszeugin, Frau Sophie O, nicht zu erwarten war.

Diese Zeugin setzte sich nämlich am 23. August 1995 mit dem erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats telefonisch in Verbindung und gab kund, auf keinen Fall bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung aussagen zu können, da sie dazu aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer nervlichen Belastung und wegen des fortgesetzten physischen und psychischen Terrors seitens der Familie H dazu nicht in der Lage sei. Im übrigen könne sie sich an einen Vorfall am 8. August 1994 nicht mehr erinnern. Damals sei häufig in der Garage gearbeitet worden, ob das Datum 8. August 1994 richtig sei, könne sie aus ihren Aufzeichnungen über Arbeiten in der betreffenden Garage nicht bestätigen. Für diesen Tag sei keine Eintragung auffindbar, was jedoch nicht zwingend darauf schließen lasse, daß an diesem Tag keine Arbeiten stattgefunden hätten. Wenn sie telefonische Angaben über einen wahrgenommenen Sachverhalt bei der Behörde gemacht habe, so würden diese wohl stimmen, da sie keine bewußten Fehlanzeigen mache.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den zur Verfügung stehenden Beweismitteln kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angenommen werden, daß am 8. August 1994 zwischen 20.00 und 21.50 Uhr in der gegenständlichen Garage tatsächlich Spritzlackierarbeiten an einem Kfz vorgenommen wurden. Wegen der Beweislage in diesem Fall war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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