Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210210/4/Lg/Bk

Linz, 14.07.1995

VwSen-210210/4/Lg/Bk Linz, am 14. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau Dr. U D, P, , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 1995, Zl. 502-32/Kn/We/222/94d, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und anstelle der verhängten Strafe wird eine Ermahnung ausgesprochen.

Verfahrenskostenbeiträge entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 4.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden verhängt, weil sie als Bauherr von einem bescheidmäßig bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise konsenslos abgewichen sei, indem ein Erker anstatt in der genehmigten Tiefe von 1,00 m in der Tiefe von 1,90 m ausgeführt worden sei, was im Vergleich zum genehmigten Bauvorhaben einen Zubau darstelle.

Die Berufungswerberin habe sich dadurch einer Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 53 Abs.2 lit.a iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. schuldig gemacht.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis ua auf die Aussage der Berufungswerberin anläßlich ihrer Einvernahme am 11. November 1994 vor der belangten Behörde:

Die Berufungswerberin habe bereits im Jahr 1992 um Baubewilligung angesucht. Dieses Ansuchen sei jedoch aufgrund des Widerspruches zum Bebauungsplan abgelehnt worden. Unter anderem habe die Berufungswerberin den betreffenden Erker in der Tiefe von 1,90 m eingereicht.

Daraufhin habe die Berufungswerberin das Bauansuchen abgeändert und eine Baubewilligung erhalten, die dem geltenden Bebauungsplan entsprach. Es sei der Berufungswerberin in der Folge anläßlich mehrerer Telefonate mitgeteilt worden, daß die Möglichkeit bestünde, nachträglich - sobald der neue Bebauungsplan rechtskräftig sein würde - um eine Planänderungsbewilligung anzusuchen.

Damals habe man der Berufungswerberin gesagt, es bestünde berechtigte Hoffnung, daß die Änderung des Bebauungsplanes in Kürze rechtskräftig sein würde, sodaß die Berufungswerberin mit dem Bauvorhaben beginnen sollte. Die Berufungswerberin habe damals angenommen, daß der Bebauungsplan zu dem Zeitpunkt, zu dem er am nordseitigen Erker, welcher sich im Obergeschoß befinde, angekommen sein würde, bereits geändert und bereits in dieser Form rechtskräftig sein würde. Tatsächlich sei der Bebauungsplan aber nicht zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden. Die Berufungswerberin habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr beim Magistrat hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise erkundigt. Dies deshalb, weil sie aufgrund der Vorgespräche der Meinung gewesen sei, daß eine nachträgliche Bewilligung möglich sei.

Dazu stellt die belangte Behörde fest, daß die Berufungswerberin die Pflicht gehabt hätte, sich, als der Bau bis zum Erker fortgeschritten war, zu erkundigen, ob der beabsichtigte Weiterbau der aktuellen Rechtslage entsprach.

Das Vertrauen, daß der neue Bebauungsplan bereits in Kraft sei, entschuldige das Verhalten der Berufungswerberin nicht.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß bei dem gegenständlichen Erker die genehmigte Tiefe lediglich um 70 cm überschritten worden sei.

Im übrigen wird darauf verwiesen, daß der neue Bebauungsplan, aufgrund der Genehmigung der tatsächlichen Ausführung des Erkers möglich wäre, mehrmals im Gemeinderat beschlossen aber aufgrund unterschiedlicher Rechtsmeinungen zwischen der Stadt Linz und dem Land Oberösterreich verursacht durch ein bestimmtes - anderes - Bauvorhaben bzw höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht rechtskräftig werden konnte. Die Mitteilung seitens des Magistrats, daß mit einer Genehmigung des Bebauungsplanes zu rechnen und eine nachträgliche Baubewilligung möglich sei, habe auf Seiten der Berufungswerberin einen schuldausschließenden Irrtum erzeugt. Im übrigen sei nicht einzusehen, daß ein politischer Streit zwischen der Stadt Linz und dem Land Oberösterreich auf dem Rücken der Bürger ausgetragen werde und eine Bestrafung erfolge, obwohl durch diesen Streit der Berufungswerberin bereits große Zeitverzögerungen und erhebliche Mehrkosten entstanden seien.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt als erwiesen an, daß die Berufungswerberin - wie von ihr behauptet - zur Zeit der Errichtung des Erkers der Meinung war, daß der neue Bebauungsplan bereits in Kraft und daß (bei konsenswidrigem Bau) eine nachträgliche Baugenehmigung möglich sei.

Da der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt - abgesehen von der Tiefenüberschreitung (70 cm statt 90 cm) - nicht bestritten wird, ist er (mit Ausnahme der Differenz der Tiefenüberschreitung, die im gegenständlichen Ausmaß aber für das Verfahrensergebnis keine Rolle spielt) als erwiesen anzusehen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß die Berufungswerberin den vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Zur Schuldfrage ist zu bemerken, daß die Berufungswerberin nicht behauptet hat, von der zuständigen Behörde eine Rechtsauskunft erhalten zu haben, daß eine konsenslose Planabweichung keinen strafbaren Tatbestand erfüllt, wenn die Planabweichung im Einklang mit einem zum Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens geltenden - geschweige denn, mit einem erst zu erwartenden - Bebauungsplan steht. Nur ein solcher Irrtum vermöchte jedoch die Berufungswerberin zu entschuldigen. Die Berufungswerberin hat daher auch schuldhaft gehandelt.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat legt seiner Entscheidung die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten, für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zugrunde. Demgemäß geht der unabhängige Verwaltungssenat mit den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis - auch davon aus, daß die Baubehörde mit der Berufungswerberin diese verwirrenden Absprachen getroffen hatte und daß durch die Tat keine nachteiligen Folgen entstanden sind. Der unabhängige Verwaltungssenat erblickt darin ein geringfügiges Verschulden der Berufungswerberin und unbedeutende Folgen der Übertretung, weswegen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG als gegeben zu erachten sind. Da es aufgrund der gegebenen Sachlage erforderlich scheint, die Berufungswerberin zu ermahnen, in Hinkunft ihren Informationspflichten besser nachzukommen, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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