Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210214/2/Lg/Shn

Linz, 05.10.1995

VwSen-210214/2/Lg/Shn Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M M, C, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juni 1995, Zl.502-32/Kn/We/69/95b, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr.35/1976 idgF zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Stunde herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 21 VStG iVm §§ 68 Abs.2, 68 Abs.1 lit.b und 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO 1976.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden verhängt, weil er es als Direktor der C und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, daß die C in der Zeit zwischen 14.10.1994 und 7.11.1994 von dem mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 22.7.1994, GZ 501/0-122/94a, genehmigten Bauvorhaben "Errichtung von 8 mobilen Wohneinheiten (Containern) als Notunterkunft für Flüchtlingsfamilien" in genehmigungspflichtiger Weise abgewichen wurde, indem das gegenständliche Objekt im Vergleich zum genehmigten Bauvorhaben ca 8 m Richtung Süden und ca 1 m Richtung Osten situiert wurde, weshalb das Objekt in seiner Gesamtheit durch den oa Baubewilligungsbescheid nicht mehr gedeckt sei und somit einen gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO genehmigungspflichtigen Neubau darstelle.

Zur Begründung der Strafhöhe verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, den Grad des Verschuldens (offenbar: Fahrlässigkeit), den Zeitdruck bei der Errichtung der Unterkunft, die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, das Fehlen von Erschwerungsgründen, den Gesichtspunkt der Spezialprävention sowie auf das geschätzte Nettoeinkommen von 25.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten.

2. In der Berufung wird - wie schon in der Rechtfertigung im erstbehördlichen Verfahren - darauf hingewiesen, daß die bewilligungspflichtige Fehlsituierung der aus Containern bestehenden Unterkunft wegen auf Zeitdruck zurückzuführenden Irrtums entstanden sei. Es wird um Umwandlung der Strafe in eine "Verwarnung" ersucht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zur - allein strittigen - Strafbemessung ist zu bemerken, daß der objektive Unrechtsgehalt der Tat relativ hoch ist und jedenfalls nicht so weit hinter dem typisierten Unrechtsgehalt der verletzten Vorschrift zurückbleibt, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG möglich erscheint.

Überdies ist die Sorgfaltswidrigkeit eines Bauherrn, die zur unbeabsichtigten Fehlsituierung eines Objekts im gegenständlichen Ausmaß mit sich zieht, auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG zu bewerten.

Bei der Bemessung der Strafhöhe vermag der unabhängige Verwaltungssenat jedoch aus dem Akt nicht die Notwendigkeit zu erkennen, den Berufungswerber als C durch eine Strafe in der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Höhe von weiteren Verwaltungsstraftaten abzuhalten (Gesichtspunkt der Spezialprävention), zumal die belangte Behörde selbst einerseits von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und andererseits von der Entstehung der gegenständlichen rechtswidrigen Situation aus einer auf durch achtbare Motive bedingten Zeitdruck zurückführbare, unbeabsichtigten Fehlleistung ausgeht. Unter Beachtung dieser Modifikation der ansonst zutreffenden Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich der die Strafhöhe bestimmenden Umstände erscheint eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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