Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210218/9/Lg/Bk

Linz, 28.09.1995

VwSen-210218/9/Lg/Bk Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15.

September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F R, D, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1995, Zl. 502-32/Li/We/59/95c, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF bzw der O.ö. BauO. 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch als Tatzeitraum "Dezember 1994 und Jänner 1995" einzusetzen ist und im ersten Absatz der Klammerausdruck "(Neubau)" und im zweiten Absatz die Worte "auf einer Ortbetonplatte" und "in Stahlträgerkonstruktion" zu streichen sind.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 68 Abs.2, 68 Abs.1 lit.b, 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. 1976, LGBl.Nr. 35/1976 idgF (bis 31. Dezember 1994) bzw §§ 57 Abs.2 und 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idgF (ab 1. Jänner 1995).

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden verhängt, weil er als Bauherr bzw Bauauftraggeber in der Zeit zwischen 15.10.1994 und 30.1.1995 in L, D, Grdst.Nr. und , KG L, das nachfolgend angeführte gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO.

1976 bzw § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. 1994 bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Neubau) durchgeführt habe, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre:

Nordseitig direkt an das bestehende ebenerdige Werkstättengebäude angebaut wurde auf einer Ortbetonplatte eine Zelthalle in Stahlträgerkonstruktion mit Satteldach mit den Abmessungen von ca 12 m x 16 m errichtet; die Umfassungswände wurden mittels Wellblechelementen und die Dachkonstruktion in Form einer Zeltplane hergestellt; die Traufenhöhe des Zeltes beträgt ca 3,5 bis 4 m und die Gesamthöhe ca 6 m.

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. 1976 bzw § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. 1994 begangen und sei gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. 1976 bzw § 57 Abs.2 O.ö.

BauO. 1994 zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf zwei amtliche Wahrnehmungen vom 14.10.1994 (bei welcher mit dem Bau des gegenständlichen Objekts noch nicht begonnen gewesen sei) und am 31.1.1995 (bei welcher das gegenständliche Objekt bereits fertiggestellt gewesen sei).

Laut Sachverständigenbericht sei das Objekt ua aus Gründen des Brand- und Ortsbildschutzes nicht genehmigungsfähig.

In seiner Rechtfertigung habe der Beschuldigte die Tat grundsätzlich eingestanden und lediglich die Ausmaße (auf 12 m x 16 m) korrigiert und die Bauweise bestritten (es handle sich nicht um eine Stahl- sondern um eine Holzkonstruktion bzw bestünde das komplette Gerüst - Steher und Dachsparren aus Holz und seien nur einige Versteifungen aus Metall hergestellt).

Demgegenüber sei amtlicherseits nochmals festgestellt worden, daß für die Tragkonstruktion zwar auch Holzbauteile verwendet, die wesentlichen statischen Elemente jedoch aus Stahl ausgeführt worden seien.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet:

Es handle sich um ein Leihzelt, welches besorgt worden sei, um gelagerte Materialien vor Witterungseinflüssen zu schützen. Dieses Zelt sei keineswegs für Dauer gedacht, sondern nur als vorübergehende Maßnahme. Dies gehe schon daraus hervor, daß das Zelt nach Ablauf der Leihfrist wieder zurückgestellt werden müsse. Die Aufstellung eines Zeltes stelle keinen Neubau iSd O.ö. BauO. dar.

3. Im Zusammenhang mit der Berufungsvorlage verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Ver waltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0060, zur Tiroler Bauordnung (Tir BauO. 1989):

Gemäß § 3 Abs.1 Tir BauO. sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, den Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Gemäß § 25 lit.a Tir BauO. ist der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden bewilligungspflichtig. Gemäß § 25 lit.f Tir BauO.

ist das Aufstellen von Zelten mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2 bewilligungspflichtig.

Im vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis entschiedenen Fall handelte es sich um eine Lagerhalle. Die Anlage war auf einer ca 13,40 m x 8,30 m großen Betonfundamentplatte, auf der mit Schrauben Alusteher befestigt wurden, errichtet. Darüber wurde eine Zeltplane mit einer Länge von 16,65 m, einer Breite von 7,70 m, einer Höhe von 6,00 m am Giebel und 4,30 m an den Seiten befestigt. Das Ausmaß des Fundaments betrug somit 111,22 m2, die von der Zeltplane umschlossene Fläche 97,40 m2. Die Beschwerdeführerin hatte argumentiert, daß es sich bei dieser Anlage um ein Zelt handle, zu dessen Herstellung keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Überdies weise das Zelt weniger als 100 m2 auf, sodaß keine Bewilligungspflicht gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Bewilligungspflicht dieses Zeltes mit folgender Begründung:

"Der Beschwerdeführerin ist durchaus zuzugeben, daß die Errichtung eines unter 100 m2 großen Zeltes nicht der Bewilligungspflicht nach § 25 TBO unterliegt, doch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 17. Jänner 1979, Zl. 3320/78, ausgesprochen, daß für die Errichtung eines normalen Zeltes - abgesehen von dem nicht üblichen "Baustoff" - keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Im Beschwerdefall liegt aber kein "normales Zelt" vor, sondern eines, das auf einer 111,22 m2 großen Fundamentplatte errichtet wurde, in die Alusteher mit Schrauben befestigt wurden. Aufgrund der gewählten Konstruktion liegt aber kein Zelt iSd § 25 lit.f TBO vor. Schon aus der Systematik, die der Tiroler Landesgesetzgeber gewählt hat, geht hervor, daß er mit der durch die Novelle 1988 neuformulierten lit.f des § 25 TBO eine Bewilligungspflicht von mobilen Objekten unter bestimmten Voraussetzungen normieren wollte. Wird ein Bauwerk - wenn auch aus Zeltplanen bestehend - auf einer Betonplatte errichtet und mit dieser fest verbunden, dann liegt kein Zelt iSd Allgemeinen Sprachgebrauches vor ... Der Gerichtshof teilt die Ansicht ..., daß die Errichtung einer 111,22 m2 großen Fundamentplatte, in der Alusteher mit Schrauben befestigt werden, über die eine Zeltplane mit den bereits geschilderten Ausmaßen gespannt wird, zu ihrer fachgerechten Herstellung bautechnischer Kenntnisse bedarf.

Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, daß gemäß § 3 Abs.1 TBO nicht WESENTLICHE bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, sondern das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse genügt. Daß mit der Errichtung einer baulichen Anlage, hier einer Fundamentplatte, in die die Alusteher eingeschraubt werden, die ihrerseits der Aufnahme einer 4,50 bis 6,00 m hohen, 97,40 m2 großen Zeltplane dienen, eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen kann, bedurfte seitens der belangten Behörde keiner näheren Ausführungen, liegt es doch auf der Hand, daß bei nichtsachgemäßer Herstellung eine Einsturzgefahr und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen gegeben sein kann. Der Gerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, daß ein Ermittlungsverfahren und konkrete Feststellungen hinsichtlich solcher Tatsachen entbehrlich sind, die ganz allgemein und daher auch für den zur Rechtskontrolle berufenen Verwaltungsgerichtshof offenkundig sind (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. März 1980, Zlen. 3243/79, 521/80)." 4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Berufungswerber bekannt, das gegenständliche Objekt im Dezember 1994 und Jänner 1995 errichtet zu haben. Das Objekt sei mit dem Betonboden nicht fix verbunden. Der Betonboden sei vielmehr - aus Witterungsgründen - erst eingebaut worden, als das Objekt schon errichtet war. Die Vorrichtungen zur Bodenverankerung des Objekts seien bei der Betonierung ausgespart worden. Für die Seitenwände seien Wellblechelemente verwendet worden. Das Dach bestehe aus Planen. Das Objekt sei im Boden verankert. Die Bodenverbindung sei gelenkig, sodaß man die Steher umlegen kann. Er habe das Zelt als Provisorium errichtet, bis eine beabsichtigte Neueinreichung (welche sich derzeit freilich noch im Planungsstadium befindet) in die Realität umgesetzt sei. Das Objekt werde derzeit vorwiegend als Lager benutzt, es gehen aber Menschen aus und ein. Daß darin zum Teil Arbeiten verrichtet werden, bestritt der Berufungswerber nicht. Die Bauweise sei so, daß das Objekt abgebaut und teilweise wiederverwendet werden könne.

Der als Zeuge vernommene Amtssachverständige des Magistrates L, Ing. E, sagte aus:

Im Jänner 1995 sei anläßlich einer baupolizeilichen Kontrolle das Bestehen des gegenständlichen Objekts festgestellt worden.

Die Zelthalle sei mit Holzstehern ausgesteift, welche nicht auf dem Betonboden, sondern auf Stahleinfassungen bzw Stahldruckverteilungsplatten aufgelagert sind, welche ihrerseits im Boden mit sogenannten "Erdnägeln" verankert sind.

Der beigezogene Amtssachverständige sagte aus:

"Die vorgefundene Halle besteht im wesentlichen aus insgesamt fünf Leimbinderzweigelenksrahmen mit Stahlblechaussteifungen.

Die Halle selbst ist an drei Seiten mit Alutrapezblechen verkleidet. An einer Seite wurde diese Halle direkt an eine bestehende massive Außenwand angeschlossen. Der oberste Abschluß besteht aus einer Zeltdachplane ... Die statisch maßgeblichen Teile bestehen aus fünf sogenannten zweistieligen Zweigelenksrahmen (mit senkrechten Stielen und satteldachförmigen symmetrischen Querriegeln). Die Gelenke der Rahmenkonstruktion sind als Stahlfußgelenke ausgebildet, wobei diese Fußgelenke im Erdboden bzw beim Unterbau verankert sind. Aus statischen Gründen sind zwischen den Knickpunkten (Stiel zu Querriegel) von Ecke zu Ecke Zugbänder in Form von Stahlseilen angebracht. Die einzelnen Zweigelenksrahmen sind bei den senkrechten Stielen und den Querriegeln untereinander mit diagonal angeordneten Stahlseilen zur Windaussteifung verspannt. Die satteldachförmigen Querriegel sind zusätzlich mit dazwischenliegenden Kanthölzern ausgesteift. Diese Hölzer sind mit Stahllaschen in den Querriegeln befestigt. Die Kanthölzer dienen zur Längsaussteifung und als Auflage für die Zeltdachplane.

Zusammenfassend ist aus fachlicher Sicht festzustellen, daß sowohl bei der Produktion dieses Hallensystems als auch bei der Montage der Halle ein hohes Maß an fachtechnischer Kenntnis (insbesonders statische Grundkenntnisse) erforderlich ist. Würde zB die Anordnung der Zugbänder bzw der Windverbände nicht erfolgen, ist die statische Standsicherheit nicht mehr gewährleistet und der Einsturz der Halle (Windlasten, Schneedruck u. dgl.) jederzeit möglich." Weiters sagte der Sachverständige aus, das gesamte Objekt sei in seiner Einheit als Gebäude anzusehen. Die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Objekts ergebe sich weniger aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes sondern vor allem aus dem Aspekt des Brandschutzes.

Gegen die Darstellungen des Zeugen und des Amtssachverständigen erhob der Berufungswerber keine substantiellen Einwendungen sondern verwies lediglich auf wirtschaftliche Notwendigkeiten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Gemäß § 68 Abs.1 lit.b O.ö. BauO. 1976 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt hat.

Gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. 1976 ist der Neu-, Zuoder Umbau von Gebäuden bewilligungspflichtig.

Gemäß § 41 Abs.2 lit.a O.ö. BauO. 1976 ist Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Gemäß § 41 Abs.2 lit.b O.ö. BauO. 1976 ist Gebäude ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m.

Gemäß § 41 Abs.2 lit.c O.ö. BauO. 1976 ist Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden.

Gemäß § 41 Abs.2 lit.d O.ö. BauO. 1976 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach.

Gemäß § 41 Abs.3 O.ö. BauO. 1976 ist für die Bewilligungspflicht ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.

Gemäß § 41 Abs.4 lit.c sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen u.dgl.; Zelte; Ausstellungsgegenstände u.dgl.

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 O.ö. BauO. 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauauftraggeber ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt hat.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. 1994 ist der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden bewilligungspflichtig.

Gemäß § 24 Abs.2 O.ö. BauO. 1994 ist es für die Bewilligungspflicht ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.

Gemäß § 2 Z1 O.ö. BauO. 1994 ist Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Gemäß § 2 Z2 O.ö. BauO. 1994 ist Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m.

Gemäß § 2 Z3 O.ö. BauO. 1994 ist Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragen bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederbenützt werden.

Gemäß § 2 Z5 O.ö. BauO. 1994 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach.

Gemäß § 25 Abs.1 Z3 O.ö. BauO. 1994 sind von der Baubewilligungspflicht ausgenommen Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen u.dgl.; Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen; Ausstellungsgegenstände u.dgl.

Der Bericht des Ausschusses für Bau- und Straßenangelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. BauO.

1994 - O.ö. BauO. 1994), Beilage 434/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, XXIV.

Gesetzgebungsperiode, führt auf S. 13 aus: "Die Praxis hat gezeigt, daß immer mehr Zelte als Lagerhalle Verwendung finden und als solche langfristig aufgestellt werden. Da dies nicht nur zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen kann, sondern dabei häufig auch bautechnische Bestimmungen (z.B. Abstandsbestimmungen, Brandschutz) umgangen werden, sind zukünftig lediglich solche Zelte von der Bewilligungspflicht ausgenommen, die für Veranstaltungen und Jahrmärkte kurzfristig aufgestellt werden (§ 25 Abs.1 Z3)." In seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0283 führte der Verwaltungsgerichtshof zur O.ö. BauO. 1976 aus:

"Das gegenständliche Verkaufszelt ist überdacht und hat eine lichte Raumhöhe von mehr als 1,5 m. Voraussetzung der Bewilligungspflicht nach dem Abs.1 des § 41 BO ist daher allein die Frage, ob auch das Kriterium "Bau" iSd Abs.2 lit.a vorliegt. Das Erfordernis fachtechnischer Kenntnisse für eine werkgerechte Errichtung wurde von den Verwaltungsbehörden aufgrund eines Sachverständigengutachtens bejaht. Die Beschwerdeführerin hält der Bewilligungspflicht entgegen, beim Zelt handle es sich um keinen "fixen" Bau, der jeder Zeit beseitigbar sei. Mit diesem Vorbringen verkennt sie, daß es gemäß § 41 Abs.3 BO aber nicht darauf ankommt, für welche Dauer das Bauvorhaben bestimmt ist.

Im Gegensatz zu § 25 lit.f der Tiroler Bauordnung (LGBl.Nr.

33/1989), wonach das Aufstellen von Zelten mit mehr als 100 m2 Fläche ausdrücklich der Bewilligungspflicht unterzogen wird, findet sich im § 41 Abs.4 lit.c BO der Ausnahmetatbestand "Zelt" ohne weitere Unterscheidung. Vor allem eine systematische Interpretation verbietet es jedoch, ein beliebig großes und beliebig hohes Zelt diesem Tatbestand unterzuordnen. Die lit.c des Ausnahmekataloges des § 41 Abs.4 BO zählt daneben auf: Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen u. dgl.; Ausstellungsgegenstände u.dgl. Diese Aufzählung macht deutlich, daß offenbar für eine mehrjährige Verwendung errichtete, 140 m2 große Vorverkaufshallen den Ausnahmestatbestand nicht erfüllen können. Das vorliegende "Zelt" ist weder ein Bau für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen noch ist es seinem Umfang nach mit den übrigen an dieser Stelle genannten Bauvorhaben vergleichbar.

Zusammenfassend bestehen keine Bedenken, daß die belangte Behörde die Rechtslage im Gesamtzusammenhang so beurteilte, daß der vorliegende Bau der Bewilligungspflicht nach § 41 BO unterliegt." 5.2. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß wegen der Erforderlichkeit fachtechnischer Kenntnisse ein Bau vorliegt. Daher ist - wegen der (unbestrittenen) Gestalt und Dimensionierung des Baues (siehe oben 1.) - der Gebäudebegriff der O.ö. BauO. 1976 bzw 1994 erfüllt. Für die Frage der Bewilligungspflicht ist es - nach beiden Bauordnungen - ohne Belang, ob man das Objekt (mit der belangten Behörde) als Neubau oder - wegen des Anbaus an das bestehende Werkstättengebäude - als Zubau ansieht.

Aus diesen Gründen ist die Bewilligungspflicht sowohl nach der BauO. 1976 als auch nach der BauO. 1994 gegeben. Der Tatzeitraum liegt zwar teils im zeitlichen Geltungsbereich der O.ö. BauO. 1976, teils im zeitlichen Geltungsbereich der O.ö. BauO. 1994. Dies führt jedoch insofern zu keinen Problemen, als sowohl die Strafrahmen, als auch die entscheidungswesentlichen Begriffe ("Gebäude", "Bau") in beiden Bauordnungen identisch sind (siehe oben 5.1.). Ein gewisser Unterschied besteht jedoch in der Textierung der im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausnahmebestimmungen (siehe oben 5.1.). Dazu ist zu bemerken:

Die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs.4 lit.c O.ö. BauO. 1976 trifft aus den im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0283 angeführten Gründen im gegenständlichen Fall nicht zu. Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist davon auszugehen, daß eine systematische Interpretation es verbietet, das gegenständliche Objekt als "Zelt" iSd Ausnahmebestimmung anzusehen. Dies trotz der bei bestimmter Leseart nicht ganz unmißverständlichen Formulierung des oben zitierten Ausschußberichtes zur O.ö. BauO. 1994 betreffend die vorherige Rechtslage.

Zwar ist das Objekt als "Provisorium" gedacht, es ist jedoch schon nach seiner bisherigen Verwendungsdauer nicht mit den in § 41 Abs.4 lit.c genannten Objekten vergleichbar, geschweige denn für die projektierte Verwendungsdauer, wenn man in Rechnung stellt, daß ein Alternativprojekt bis jetzt noch nicht einmal reif für die Einreichung bei der Baubehörde ist. Auch von der Art der Nutzung her trifft das Objekt nicht die in § 41 Abs.4 lit.c O.ö. BauO. 1976 ins Auge gefaßten Verwendungszwecke.

Für die O.ö. BauO. 1994 kann aus analogen Gründen nicht davon ausgegangen werden, daß der Ausnahmetatbestand des § 25 Abs.1 Z3 erfüllt ist. Hier kann umso weniger ein Zweifel bestehen, als selbst für "Zelte" iSd Bestimmung eine Befristung von vier Wochen - nunmehr ausdrücklich vorgesehen ist.

5.3. Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand (nach beiden Bauordnungen) in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Entschuldigungsgründe sind nicht erkennbar. Insbesondere stellt die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des "Provisoriums" keinen Entschuldigungsgrund dar und war der Rechtsirrtum des Berufungswerbers, das "Zelt" sei nicht bewilligungspflichtig, verschuldet, da er sich als Bauherr über die maßgebliche Rechtslage zu informieren hatte.

Im Hinblick auf den - keineswegs geringen - Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, seinen ursprünglichen Rechtsirrtum und hierauf folgend seine einsichtige und geständige Verantwortung und seine im angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegten finanziellen Verhältnisse erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe auch der Höhe nach durchaus angemessen. Der Umstand, daß die Tatzeit im Spruch aufgrund der Aussage des Berufungswerbers präziser angegeben werden kann als im angefochtenen Straferkenntnis, rechtfertigt keine Herabsetzung des Strafausmaßes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum