Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400721/2/Gf/Sta VwSen400722/2/Gf/Sta

Linz, 28.06.2005

VwSen-400721/2/Gf/Sta

VwSen-400722/2/Gf/Sta Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden der U T und des V G, vertreten durch RA Dr. A P, K, W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von
    271,80 Euro zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Juni 2005, Zlen. Sich40-2124 u. 2125-2005, wurde über die Rechtsmittelwerber, Staatsangehörige von Polen bzw. von Polen und Serbien/Montenegro, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz am 20. Juni 2005 vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gegen sie jeweils eine seit dem 10. Juni 2005 durchsetzbare, vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bestehe; da sie dieser bislang trotz mehrfacher Aufforderung nicht freiwillig nachgekommen seien, müssten sie nunmehr zwangsweise im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden.

1.2. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft richten sich die vorliegenden, am 21. Juni 2005 per Telefax eingebrachten Beschwerden.

Darin bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass diese Ausweisungen eine Zerschlagung ihrer Familie bewirken und insoweit gegen die Menschenrechte verstoßen würden. Außerdem sei bereits in den Niederlanden ein Asylantrag gestellt worden, sodass eine Abschiebung jedenfalls dorthin zu erfolgen hätte.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 17. (gemeint wohl: 27.) Juni 2005, Zl. Sich40-2124 u. 2125-2005, hat die belangte Behörde den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass beide Beschwerdeführer angegeben hätten, Österreich keinesfalls freiwillig verlassen und notfalls sogar in den Hungerstreik treten zu wollen. Bezüglich der beiden übrigen, nicht ausgewiesenen Familienmitglieder (Vater und Tochter) sei zwar bereits ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung eingeleitet worden, jedoch sei in der Folge die Zustimmung Polens zu deren Rückübernahme nicht erteilt worden. Da unter diesen Umständen die Familieneinheit nicht mehr gewahrt werden konnte, seien die Rechtsmittelwerber schließlich am 22. Juni 2005 aus der Schubhaft entlassen worden.

2. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

2.2. Im gegenständlichen Fall dauerte die Anhaltung in Schubhaft insgesamt drei Tage (vom 20. bis zum 22. Juni 2005).

In diesem Zusammenhang bringt die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend vor, dass vertretbar davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechtsmittelwerber im nunmehrigen Bewusstsein der drohenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen versuchen würden, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder diesen zumindest zu erschweren. Um dies angesichts ihres mehrfach offen angedrohten Widerstandes gegen die geplante Abschiebung wirksam zu verhindern, war daher die Verhängung der Schubhaft offenkundig das einzige effiziente Mittel, sodass gelindere Maßnahmen von vornherein nicht in Betracht kamen.

Andererseits hat die Behörde die Beschwerdeführer aber ohnedies unmittelbar nach Bekanntwerden des Umstandes, dass ihr Heimatstaat einer Rückübernahme nicht zustimmt, aus der Schubhaft entlassen.

2.3. Insgesamt besehen liegt daher kein rechtswidriges Verhalten vor, sodass die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen war.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandsersatzV, BGBl. Nr. II 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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