Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210226/2/Lg/Bk

Linz, 22.12.1995

VwSen-210226/2/Lg/Bk Linz, am 22. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. M H, G, M, vertreten durch die RAe Dr. A T, Dr. H L, Dr. G G, E, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 1995, Zl. 502-32/Sta/9/95h, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 iddgF bzw der O.ö. Bauordnung LGBl.Nr. 66/1994 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 68 Abs.1 lit.g, 57 Abs.7, 68 Abs.2 O.ö. BauO 1976 bzw §§ 57 Abs.1 Z9, 42 Abs.3, 57 Abs.2 O.ö. BauO 1994.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 8.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden verhängt, weil er es verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, daß eine näher bezeichnete GmbH ein näher bezeichnetes, bescheidmäßig bewilligtes Objekt in L in der Zeit vom 8.9.1993 bis 1.6.1995 durch Frau Dipl. U C ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung benützen habe lassen. Der Berufungswerber habe daher die oben im Spruch (I.) zitierten Bestimmungen verletzt bzw sei er gemäß diesen Bestimmungen in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ua der Inhalt der Baubewilligungsbescheide, die Feststellung von Planabweichungen, die rechtskräftig gewordene Versagung der Benützungsbewilligung (vom 12. November 1992), die an letztere anknüpfenden Akte der rechtskräftigen Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages und der Zurückweisung von Ansuchen um Teilbenützungsbewilligungen wegen entschiedener Sache dargestellt.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß die Erteilung der Benützungsbewilligung in einem lang andauernden Streit zu Unrecht verweigert werde. Das Benützenlassen sei zur Abwehr eines gravierenden wirtschaftlichen Schadens notwendig. Wegen geringen Verschuldens sei daher die Erteilung einer Ermahnung möglich. In eventu wird die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Berufung richtet sich nur gegen die Höhe des Strafausmaßes.

Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht nähertreten, da der Berufungswerber seit langem bewußt gegen das Verbot des Benützenlassens des Objekts ohne Benützungsbewilligung verstieß (vgl. auch schon das denselben Berufungswerber mit demselben Vorwurf betreffende Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 9. September 1994, Zl. VwSen-210104/13/Lg/Bk). Das Verschulden des Berufungswerbers ist daher nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Daß über die Qualität der Entscheidungsgrundlagen der Verweigerung der Benützungsbewilligung unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Berufungswerber und der Behörde bestehen, ändert daran nichts, es handelt sich dabei um vom unabhängigen Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfende Fragen.

Im Hinblick auf die lange Dauer des rechtswidrigen Verhaltens des Berufungswerbers und die bereits erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen desselben Vergehens sowie unter Berücksichtigung der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers und der gesetzlichen Rahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie ferner unter Berücksichtigung des Fehlens von Milderungsgründen (die wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit des rechtmäßigen Alternativverhaltens stellt keinen Milderungsgrund dar) kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch gegriffen ist.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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