Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210228/2/Lg/Bk

Linz, 20.02.1996

VwSen-210228/2/Lg/Bk Linz, am 20. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau S L, A, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 1995, Zl. 502-32/Sta/127/94c, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, BGBl.Nr. 35/1976, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen.

Die Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Magistrat Linz ermäßigt sich auf 300 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 68 Abs.2, 68 Abs.1 lit.b, 41 Abs.1 lit.a, 41 Abs.2 lit.b, 41 Abs.3 O.ö. BauO. 1976 idF LGBl.Nr. 59/1993.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 4.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten GesmbH zu vertreten habe, daß von dieser als Bauherr am 19.5.1994 an näher bezeichneter Stelle ein genehmigungspflichtiger Neubau ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung in folgender Weise errichtet worden sei: Ein näher beschriebener Sattelanhänger sei zu einem Gebäude umgebaut worden, indem auf die Rahmenkonstruktion des Anhängers Hohldielen (Ytong) aufgelegt wurden, welche die tragende Unterkonstruktion für den Fußboden bilden; auf Aluminiumstehern und Stahlprofilen sei eine Flachdachkonstruktion aus Blech hergestellt worden; die Länge des Objekts betrage ca 15 m, die Höhe des Fußbodens liege ca 1,40 m über dem aufgeschotterten Gelände; die Raumhöhe betrage ca 2,50 m; das Objekt weise eine Gesamthöhe von ca 3,90 m über dem Gelände auf.

2. In der Berufung wird vorgebracht, daß eine Aufforderung zur Rechtfertigung der Berufungswerberin nicht zugestellt worden sei, was diese aus dem Fehlen des betreffenden Schriftstücks in ihrem Handakt schließe. Ferner wird angeführt, daß - durch die O.ö. Landesregierung bestätigt § 25 Abs.1 Z1 der O.ö. BauO. 1994 anzuwenden sei und demnach das Vorliegen der verkehrsbehördlichen Zulassung entscheidend sei, welche für den gegenständlichen Anhänger vorliege. Der Aufbau sei auf den Wunsch eines Kunden, mit dem sich aber das Geschäft zerschlagen habe, zurückzuführen.

Für zukünftige Kunden würde der Aufbau nach Wunsch modifiziert. Über die Zulassungsfähigkeit habe die Verkehrsbehörde, nicht die Baubehörde zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der Einwand der mangelnden Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung wäre, nach der Lage des Falles (Tatzeitpunkt: 19.5.1994; Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses: 29.11.1995; keine sonstige zwischenzeitige Verfolgungshandlung), für die Frage der Verfolgungsverjährung bedeutsam. Es steht jedoch aufgrund der aktenkundigen Hinterlegung der Aufforderung zur Rechtfertigung am 2.11.1994 und deren Behebung durch die Berufungswerberin am 4.11.1994 fest, daß die Aufforderung zur Rechtfertigung der Berufungswerberin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zugestellt wurde.

3.2. Die Darstellung der Administrativverfahren zur Untersagung der Baufortsetzung (erstbehördlicher Bescheid vom 25.5.1994, Bescheid des Linzer Stadtsenats vom 16.12.1994, Bescheid der O.ö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 7.2.1995) und zum Entfernungsauftrag (erstbehördlicher Bescheid vom 26.7.1994, Bescheid des Stadtsenats vom 14.2.1995, Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 5.4.1995, Ersatzbescheid des Stadtsenats vom 30.6.1995, Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 16.8.1995) ist entgegenzuhalten, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl der Baufortsetzungsuntersagungsbescheid als auch der Entfernungsauftragsbescheid durch die Vorstellungsbehörde bestätigt waren.

3.3. Im besonderen ist - wegen daraus sich ableitender Irrtümer in der Berufung - festzuhalten, daß hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage zwischen dem Administrativverfahren (also dem Baufortsetzungsuntersagungsverfahren und dem Entfernungsauftragsverfahren) einerseits und dem hier gegenständlichen Strafverfahren andererseits zu unterscheiden ist. Im Baufortsetzungsuntersagungsverfahren wandten die Behörden die O.ö.

BauO. 1976, im Entfernungsauftragsverfahren (ab 1995) die O.ö. BauO. 1994 an. Aus der Anwendung der O.ö. BauO. 1994 im Entfernungsauftragsverfahren ergibt sich keineswegs, daß auch im hier gegenständlichen Verfahren die O.ö. BauO. 1994 anzuwenden ist. Vielmehr wendete die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend die O.ö. BauO. 1976 an: Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 1 Abs.2 VStG das zur Tatzeit geltende materielle Recht anzuwenden, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheids erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger ist. Das heißt, daß bei Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis erster Instanz das für den Täter günstigere Recht gilt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 690 f). Eine für die Berufungswerberin günstigere Rechtslage ist durch das Inkrafttreten der O.ö. BauO. 1994 (am 1.1.1995) jedoch nicht eingetreten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat als Berufungsbehörde im Strafverfahren die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zugrundezulegen (vgl. Hauer-Leukauf, ebd, S 691).

3.4. Die Berufung unterstellt der O.ö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde im Entfernungsauftragsverfahren überdies eine andere Rechtsauffassung, als diese tatsächlich vertreten hatte. Im Gegensatz zur Berufung ist zu betonen, daß sämtliche Instanzen in diesem Verfahren die Auffassung vertraten, daß die Zulassung des Anhängers vom 13.5.1994 den gegenständlichen Aufbau nicht umfaßte und die Bestimmung des (wie gezeigt: im gegenständlichen Verfahren ohnehin nicht anzuwendenden) Ausnahmetatbestandes des § 25 Abs.1 Z5 O.ö.

BauO. 1994 nicht erfüllt.

3.5. Den tragenden Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Straferkenntnisses setzt die Berufung - bedingt durch verfehlte Rechtsauffassungen - keine erheblichen Gegenbehauptungen entgegen. Das angefochtene Straferkenntnis geht davon aus, daß das gegenständliche Objekt den Gebäudebegriff des § 41 Abs.2. lit.b O.ö. BauO. 1976 unter Beachtung auch des § 41 Abs.3 O.ö. BauO. 1976 erfüllt und das gegenständliche Objekt zur Tatzeit nicht ausschließlich Verkehrszwecken diente. Die belangte Behörde leitete das Nichtzutreffen der Voraussetzung des § 41 Abs.4 lit.e O.ö.

BauO. 1976, also die Sachverhaltsannahme, daß das Objekt zur Tatzeit nicht ausschließlich zu Verkehrszwecken diente, völlig unbedenklich aus der fehlenden Zulassung (die - vom Verkäufer des Anhängers - erst kurz zuvor, nämlich am 13.5.1994, erworben wurde und die nur den Anhänger - nicht auch den Aufbau - abdeckte), der Situierung des Objekts (auf einem für gewerbliche Zwecke [Gebrauchtwagenmarkt] genutzten Areal mit der Widmung "Grünland-Grünzug", Unterschotterung) sowie dessen Bauweise und Beschriftung ("Kredit", "Verkauf") ab. Es stellt keine Bestreitung dieser rechtserheblichen Fakten dar, wenn die Berufung vage Andeutungen über nicht wirksam in Aktion getretene oder vielleicht zukünftig zu erwartende Kunden macht, welche möglicherweise ihrerseits nach allfälligen Umgestaltungen - das Objekt für Verkehrszwecke nutzen könnten.

3.6. Die Berufungswerberin trifft daher der im angefochtenen Straferkenntnis gegen sie erhobene Vorwurf in objektiver Hinsicht und - mangels erkennbarer Entschuldigungsgründe auch in subjektiver Hinsicht. Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist von den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten bestimmenden Umständen auszugehen, mit der Modifikation, daß die in der Berufung geltend gemachten finanziellen Verhältnisse (Monatseinkommen, Sorgepflichten) zugrundezulegen sind. Unter Beachtung dieser Strafbemessungsgründe und der gesetzlichen Strafrahmen setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Geldstrafe mit 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Stunden fest.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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