Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400735/3/WEI/An

Linz, 27.10.2005

 

 

 

VwSen-400735/3/WEI/An Linz, am 27. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des S N, geb. , Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, dzt in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Linz, vertreten durch Dr. G M, Rechtsanwalt in S, W- D-Straße, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Abs 2 und 4 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl Nr. 75/1997) iVm §§ 67 c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 3. Oktober 2005, Zl. Sich 40-3610-2005, hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 34b Abs 1 Z 2 AsylG 1997 und des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 iVm § 57 AVG gegen den Beschwerdeführer (Bf) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer (Bf) übernahm den Bescheid persönlich am 3. Oktober 2005 in St. Georgen im Attergau. Er wurde um 10.05 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. festgenommen. Die Schubhaft wird im Polizeianhaltezentrum (PAZ) der BPD Linz vollzogen.

 

1.2. Die belangte Behörde hat ihren Schubhaftbescheid wie folgt begründet:

 

Der Bf, ein Albaner aus dem Kosovo, ist am 21. September 2005 mit Hilfe eines Schleppers versteckt in einem LKW über unbekannt ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Er war weder im Besitz eines Reisedokumentes, noch hatte er einen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Er stellte noch am 21. September 2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (EAST West), in T, St. G., einen Asylantrag. Für die Dauer des Asyl-Zulassungsverfahrens wurde dem Bf eine Unterkunft in der EAST West zugewiesen. Die asylrechtlichen Einvernahmen fanden am 23. September 2005 und 3. Oktober 2005 statt.

 

Mit dem persönlich ausgefolgten Bescheid vom 3. Oktober 2005, Zl. 05 15.364, hat das Bundesasylamt, EAST West, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Bf gemäß § 6 Abs 3 AsylG 1997 ausgewiesen.

 

Der Bf verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich und hält sich mangels einer fremden- oder asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung unberechtigt im Bundesgebiet auf. Da er auch nicht ein Reise- oder sonstiges Identitätsdokument bei sich hatte, erachtete die belangte Behörde auch seine Identität als nicht gesichert. Der Bf sei völlig mittellos und könne auch keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen.

 

Da auf Grund des bisherigen Verhaltens des Bf zu befürchten sei, er werde sich auf freiem Fuß dem Zugriff der Behörde wieder entziehen, müsse er zur Sicherung seiner Abschiebung nach Serbien und Montenegro in Schubhaft angehalten werden. Der Bf habe durch seinen illegalen Grenzübertritt erkennen lassen, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung des Gastlandes, insbesondere im Bereich des Fremdenrechts, zu respektieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Judikatur festgestellt, dass die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften für den Staat besonders in Zeiten erhöhten Zuwanderungsdrucks, von eminentem Interesse sei.

 

Gelindere Mittel kamen für die belangte Behörde nicht in Betracht. Ein solches Mittel beinhalte die Gefahr, dass der Bf nach dem Abtauchen in die Illegalität auch noch dem österreichischen Staat finanziell zur Last fallen könnte. Die Gefahr, dass der Bf seinen Unterhalt auf illegale Art und Weise bestreiten werde, sei auch sehr groß. Diese Tatsachen rechtfertigten eine Ermessensentscheidung, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

 

1.3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 hielt die belangte Behörde dem Bf zu Händen seines Rechtsvertreters den Sachverhalt unter Berücksichtigung einer Erhebung beim Ausländeramt der Stadt Straubing eingehend vor und teilte gleichzeitig die Absicht mit, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf zu erlassen.

 

Der Bf hatte bei seiner asylrechtlichen Befragung behauptet, noch nie ein Reisedokument besessen und seine Heimat erst am 19. September 2005 verlassen zu haben, wobei er in Prishtina in einen LKW eingestiegen und erst in der Nähe von St. Georgen i. A. und damit der EAST West ausgestiegen sein wollte. Über den Reiseweg könnte er nichts angeben. Die Stadt Straubing gab demgegenüber mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 der belangten Behörde bekannt, dass der schon jahrelang in Deutschland lebende Bf gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (Eltern und 4 Geschwister) am 13. September 2005 nach Serbien und Montenegro auf dem Luftweg über den Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden abgeschoben werden sollte. Er konnte allerdings am Abend des 12. September 2005 nicht angetroffen werden und entging dadurch der Festnahme. Seine Familienangehörigen wurden abgeschoben, nachdem die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung mit Bescheid der Ausländerbehörde der Stadt Straubing vom 25. November 2004 sofort vollziehbar abgelehnt worden waren. Die Ausreisefrist wurde mehrfach verlängert und endete am 28. Juli 2005. Die belangte Behörde erhielt vom Ausländeramt der Stadt Straubing auch eine Kopie des jugoslawischen Reisepasses des Bf. Darin ist eine von der Stadt Straubing ausgestellte, bis 29. Oktober 2003 gültige Aufenthaltsbefugnis für den Bf eingetragen.

 

Die belangte Behörde warf dem Bf folgerichtig vor, dass er vor dem Bundesasylamt falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse und seinen Reiseweg gemacht hatte. Er behauptete sogar, noch nie einen Reisepass besessen zu haben. Durch diese vorsätzlichen Falschangaben hätte er sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffen wollen.

 

1.4. Mit dem am 18. Oktober 2005 beim Bundesasylamt, EAST West eingebrachten und in Ablichtung weitergeleiteten Schriftsatz erhob der Bf Berufung gegen den asylrechtlichen Bescheid vom 3. Oktober 2005, Zl. 05 15.364-EAST West. Gleichzeitig brachte er einen sog.

"Gesamtschriftsatz"

zur Bewirkung von vorläufigem Asyl- und Abschiebungsschutz für S N, beinhaltend

 

  1. Ausführungen zum Sachverhalt mit neuem Tatsachenvorbringen und Grundrechtsausführungen
  2. Beweisanträge
  3. Ausführungen zur Zulässigkeit des neuen Tatsachenvorbringens im Hinblick auf § 32 Abs 1 AsylG
  4. Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Möglichkeit, das unter A) dargelegte neue Tatsachenvorbringen bereits im Asylverfahren erster Instanz zu erstatten
  5. Berufung gegen den Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 03.10.2005, zugestellt am 03.10.2005, 05 15.364-EASt. West
  6. Antrag auf Entscheidung über die Berufung im Wege einer Berufungsvorentscheidung
  7. Eventualanregung auf amtswegige Behebung des § 6-Asylbescheides gem. § 68 Abs 2 AVG
  8. Stellungnahme an die Fremdenpolizei der BH Vöcklabruck, Außenstelle St. Georgen i.A., zum Vorhalt vom 11.10.2005, Zahl Sich40-3610-2005, mit Anträgen auf Abstandnahme von einem Aufenthaltsverbot, Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 75 Abs 1 oder - in eventu - auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubs gem. § 56 Abs 2 FrG und Eventualantrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs gem. § 40 FrG
  9. Schubhaftbeschwerde, gerichtet an den UVS für das Bundesland Oberösterreich

 

2.1. In der Begründung des "GESAMTSCHRIFTSATZES" wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten, sondern zugegeben, dass der Bf jahrelang in Deutschland gelebt hatte, der gemeinsamen Abschiebung mit seiner Familie entgangen und dann nach Österreich geflüchtet ist. Aus panischer Angst vor der Abschiebung habe der Bf zur Begründung seines Asylbegehrens eine falsche Geschichte angegeben. Der "Gesamtschriftsatz" enthält Ausführungen und Beweisanträge, die sich ausschließlich mit dem in erster Instanz abgelehnten Asylantrag und der angeblich menschenunwürdigen Lage für den Bf im Kosovo befassen. Mit dem umfangreichen Tatsachenvorbringen wird versucht darzustellen, dass der Bf im Falle seiner Abschiebung in den Kosovo von einer "elementaren sozio-ökonomischen Notlage" betroffen wäre, die seine psychische Gesundheit gefährden und ihm die Möglichkeit nähme, seine in Deutschland lebende Verlobte zu heiraten. In der Frage der Rechtswidrigkeit der Schubhaft wird ausdrücklich nichts vorgebracht. Da die im Asylverfahren erstatteten Ausführungen im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht zu beurteilen sind, wird auf deren nähere Wiedergabe verzichtet.

 

2.2. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2005 wurde mit den wesentlichen Aktenteilen per Telefax dem Oö. Verwaltungssenat am 21. Oktober 2005 übermittelt. Der bezughabende Fremdenakt langte im Postweg am 24. Oktober 2005 ein. Die belangte Behörde ist der Beschwerde entgegen getreten und hat deren kostenpflichtige Abweisung beantragt. Nach Mitteilung der belangten Behörde wurde der Asylakt am 20. Oktober 2005 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der wesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

 

Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

Gemäß § 34b Abs 1 Z 2 AsylG 1997 kann die Fremdenpolizeibehörde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn

 

gegen den Asylwerber eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung gemäß der §§ 5a und 6 erlassen wurde.

 

Nach § 34b Abs 2 AsylG 1997 findet das Fremdengesetz auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, insgesamt Anwendung.

 

Der Bf wurde unter Berufung auf § 34b AsylG1997 in Schubhaft genommen. Seine Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 AsylG 1997 (BGBl I Nr. 76/1997) idFd AsylG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 101/2003) können Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

 

Nach § 19 Abs 2 AsylG 1997 sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.

 

Gemäß § 24a Abs 8 Satz 2 AsylG 1997 ersetzt die Abweisung des Asylantrags gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß §§ 7 oder 10 leg.cit. die Entscheidung im Zulassungsverfahren.

 

Nach § 32 Abs 4 AsylG 1997 sind Entscheidungen gemäß §§ 4, 4a und 6 leg.cit. sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) durchsetzbar. Dieser kann nach § 32 Abs 4a AsylG 1997 der Berufung gegen solche Entscheidungen aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den UBAS ist bisher nicht bekannt geworden.

 

Durch die Entscheidung nach § 6 AsylG 1997 galt das Asylverfahren des Bf als nicht zugelassen. Die Abweisung als offensichtlich unbegründet war gemäß § 6 Abs 3 AsylG 1997 mit einer Ausweisung zu verbinden, die sieben Tage nach Berufungsvorlage durchsetzbar wird, wenn der UBAS keine aufschiebende Wirkung gewährt. Eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nach dem § 19 Abs 2 AsylG 1997 kam für den Bf von vornherein nicht in Betracht.

 

4.3. Die belangte Behörde hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bf, der illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist und offenbar ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel in Österreich leben möchte, die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert. Um eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung zu erreichen, hat der Bf dann auch noch falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse und seinen Fluchtweg gegenüber dem Bundesasylamt gemacht. Die belangte Behörde hat dies zum Anlass genommen ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Grunde des § 36 Abs 1 und 2 Z 6 FrG 1997 einzuleiten und dem Bf mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 den Sachverhalt vorgehalten. Die verhängte Schubhaft dient demnach seither auch der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines in Aussicht genommenen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbots.

 

Nach den aktenkundigen Umständen konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass der sich unrechtmäßig in Österreich aufhaltende Bf seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werde. Es konnte nach seinem gesamten bisherigen Verhalten auch nicht angenommen werden, dass er sich den in Aussicht genommenen fremdenrechtlichen Maßnahmen (Aufenthaltsverbot, Abschiebung) beugen werde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die für ihn angeblich so menschenunwürdige Abschiebung in den Kosovo mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vereiteln wird. Er würde daher bei erster Gelegenheit in die Anonymität untertauchen, zumal er voraussichtlich seinen Aufenthalt auch nicht legalisieren kann. Wie die belangte Behörde zutreffend betont hat, besteht zudem die Gefahr, dass der Bf seinen Unterhalt nur auf illegale Art und Weise bestreiten könnte. Gegen die Anwendung gelinderer Mittel spricht die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Bf, der illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und unter Mißachtung fremdenrechtlicher Einreise- und Aufenthaltsvorschriften einreiste sowie durch falsche Angaben gegenüber dem Bundesasylamt sich ein Aufenthaltsrecht erschleichen wollte. Die Ermessensentscheidung der belangten Behörde, anstelle gelinderer Mittel die Schubhaft zu verhängen, erscheint daher vertretbar und kann nicht beanstandet werden.

 

Die im "Gesamtschriftsatz" aufgeworfenen asylrechtlichen Fragen sind im Berufungsverfahren vor dem UBAS zu behandeln. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wegen Anhaltung in Schubhaft kommt dem Vorbringen des Bf keine weitere rechtliche Relevanz zu.

 

5. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs 4 FrG 1997 als unbegründet abzuweisen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a Abs 1, 3, 4 und 6 AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro für die Schubhaftbeschwerde angefallen.

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

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