Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210230/2/Lg/Bk

Linz, 16.02.1996

VwSen-210230/2/Lg/Bk Linz, am 16. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch RA Dr. S H, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. Jänner 1996, Zl. BauR96-3-1994-Kr, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verhängt, weil er es als Eigentümer eines näher bezeichneten Wohnhauses zu verantworten habe, daß die ihm mit Bescheid der Marktgemeinde H vom 14.7.1992, Bau-401-1992, aufgetragene Bekanntgabe der Erfüllung der Auflagen unter Punkt 1 bis 16 bis zum 14. April 1994 nicht erfolgt sei, somit eine Anordnung der Baubehörde nicht erfüllt worden sei, obwohl solche innerhalb der Frist zu befolgen seien. Dadurch habe der Berufungswerber folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 68 Abs.1 lit.i. iVm § 58a und dem Bescheid der Marktgemeinde H vom 14.7.1992, Bau-401-1992, Spruchabschnitte I, Punkt 1 bis 16.

2. Die belangte Behörde legte die - rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige - Berufung mit dem Hinweis darauf vor, daß von einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht worden sei, da das Wohnhaus für einen längeren Zeitraum benutzt worden sei, ohne die vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gegenstand des Vorwurfes des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Nichtbekanntgabe der Erfüllung von im näher bezeichneten Bescheid gemäß § 58a O.ö. BauO.

1976 (entspricht § 46 Abs.1 O.ö. BauO. 1994) verfügten Auflagen. Dadurch habe der Berufungswerber eine baubehördliche Anordnung (iSv § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO.

1976, entspricht § 57 Abs.1 Z13o O.ö. BauO. 1994) nicht erfüllt.

§ 58a O.ö. BauO. 1976 stellt die Rechtsgrundlage für nachträgliche Bedingungen und Auflagen dar. Die im gegenständlichen Bescheid der Marktgemeinde H (ohne Fristsetzung) erteilte Aufforderung, die ordnungsgemäße Erfüllung der (im Bescheid zuvor aufgelisteten, befristeten) Auflagen der Behörde bekanntzugeben, stellt schon nach dem inneren Zusammenhang des Bescheids weder eine Bedingung noch eine Auflage dar. Es handelt sich daher um keine Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen iSd § 58a O.ö.

BauO. 1976. Ein Bekanntgabeauftrag als Auflage fände in § 58a O.ö. BauO. auch offensichtlich keine Deckung. Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Erfüllung von Auflagen stellt daher auch keine baubehördliche Anordnung iSd § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO. dar. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat bildet mithin keine Verwaltungsübertretung (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Die Nichterfüllung der im Bescheid der Marktgemeinde H verfügten Auflagen wurde dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis nicht vorgeworfen (das Zitat der Auflagenpunkte im Rahmen der Umschreibung der Rechtsgrundlagen für das angefochtene Straferkenntnis in dessen Spruch ersetzt einen solchen Vorwurf nicht sondern stellt ein verfehltes Rechtsgrundlagenzitat für eine nicht vorhandene Auflage dar) und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Daran ändert nichts, daß die Nichterfüllung der Auflagen vom Berufungswerber nicht bestritten wurde und dieses Verhalten von der belangten Behörde im Rahmen der Berufungsvorlage als Motiv für das Absehen von einer Berufungsvorentscheidung angegeben wurde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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