Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210232/18/Ki/Shn

Linz, 25.07.1996

VwSen-210232/18/Ki/Shn Linz, am 25. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Karina W, vom 26. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 30. Jänner 1996, GZ 502-32/Sta/254/95g, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juli 1996 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 30. Jänner 1996, GZ 502-32/Sta/254/95g, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der O.ö.

Bauordnung 1994 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 9. Februar 1996 beim Postamt 4046 Linz hinterlegt.

2. Am 26. Februar 1996 wurde eine gemeinsame Berufung von Karina und Wolfgang W persönlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bauamt) abgegeben.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 9. Februar 1996 beim Postamt 4046 Linz hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann somit mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 23. Februar 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26. Februar 1996 eingebracht.

Die Berufungswerberin rechtfertigte sich auf Vorhalt der Verspätung dahingehend, daß sie sich in der Zeit vom 10. Februar bis 24. Februar 1996 auf einer Auslandsreise befunden habe und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, das hinterlegte Schriftstück zu beheben. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat sie ausgesagt, daß sie sowohl am 8. Februar 1996 als auch am 9. Februar 1996 ortsanwesend war. Sie sei vermutlich in ihrer Dienststelle bzw mit Reisevorbereitungen beschäftigt gewesen.

Laut Rechtsprechung des VwGH hat die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches ortsanwesend war (vgl etwa VwGH vom 21.2.1990, 89/02/0209 ua).

Laut dem im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Abschnitt, welcher als Urkunde den vollen Beweis bildet, wurde der erste Zustellversuch bereits am 8. Februar 1996 vorgenommen und es wurde durch Hinterlegung im Hausbrieffach der zweite Zustellversuch für den 9. Feburar 1996 angekündigt. Die ortsanwesende Berufungswerberin hätte sohin die Möglichkeit gehabt, dafür Sorge zu tragen, daß am 9. Februar 1996 eine persönliche Zustellung des Straferkenntnisses möglich gewesen wäre und darüber hinaus hätte sie auch Gelegenheit gehabt, das Schriftstück vor ihrer Abreise noch am Tage der Hinterlegung zu beheben.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß am 9. Februar 1996 beim Postamt 4046 hinterlegt wurde und daher mit diesem Tag als zugestellt gilt.

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum