Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210235/10/Lg/Bk

Linz, 04.04.1996

VwSen-210235/10/Lg/Bk Linz, am 4. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28.

März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P W, K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Februar 1996, Zl. 502-32/Sta/253/95b, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, BGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH zu vertreten habe, daß die genannte GmbH in der Zeit vom 25.9.1995 bis 5.10.1995 einen näher bezeichneten Zementschuppen abgerissen und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt habe.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf das Ansuchen um Abbruchbewilligung vom 14.9.1995 und den zum Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung am 5.10.1995 bereits erfolgten Abbruch. Letzterer wird aus der Verwendung der Vergangenheitsform in der Niederschrift vom 5.10.1995 abgeleitet.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der vorgeworfene Tatzeitraum sei nicht nachvollziehbar. Der Beginn des Tatzeitraumes am 25.9.1995 sei durch keine Sachverhaltsfeststellung belegt, das Ende am 5.10.1995 nicht möglich, da die erwähnte Augenscheinsverhandlung bereits um 9.30 Uhr stattgefunden habe. Die Feststellung des Verhandlungsleiters der Augenscheinsverhandlung, auf die sich das Straferkenntnis bezieht, nämlich daß der gegenständliche Zementschuppen bereits einige Tage vor der Verhandlung abgebrochen worden sei, stehe ebenfalls im Widerspruch zum angegebenen Tatzeitraum. Die unrichtige Tatzeitumschreibung verstoße auch gegen § 44a Z1 VStG.

Wegen statischer Unbedenklichkeit der Außenteile des abgebrochenen Zementschuppens sei das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig, infolge der nachträglichen Erteilung der Abbruchbewilligung lägen keine Folgen der Übertretung vor. Daher sei § 21 VStG anzuwenden.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Zeuge, Baumeister Ing. H. E, Leiter der mit dem Abbruch vertrauten V, unwidersprochen dar, der Abbruch sei zwischen 31.8. und 13.9.1995 erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unter Zugrundelegung des wirklichen Tatzeitraumes ergibt sich, daß die Tat im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenats bereits (verfolgungs-)verjährt war, da eine taugliche (= den richtigen Tatzeitraum enthaltende) Verfolgungshandlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Tat nicht vorlag. Eine Korrektur des Tatzeitraumes durch den unabhängigen Verwaltungssenat kam daher nicht in Betracht.

Die Tat, wie sie durch das angefochtene Straferkenntnis der zeitlichen Dimension nach bestimmt wurde, hat der Berufungswerber nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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