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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210239/2/Ki/Shn

Linz, 22.03.1996

VwSen-210239/2/Ki/Shn Linz, am 22. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Adolf S vom 7. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 1996, Zl.BauR96-32-1994, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 68 Abs.2 O.ö. Bauordnung 1976 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er als Bauherr in den Monaten Mai und Juni 1994 ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 41 Abs.1 lit.a der O.ö. Bauordnung 1976 - Errichtung einer Hütte im Z im Ausmaß von ca 6x3x3 m (Länge x Breite x Höhe) mit Satteldach vor dem Grundstück Nr.125/1, KG, - ohne eine hiefür notwendige baurechtliche Bewilligung ausgeführt und dadurch § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a der O.ö.

Bauordnung 1976 i.d.g.F. verletzt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7. März 1996 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Einstellung zu bringen.

Begründet wird das Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß es sich beim gegenständlichen Bau um keinen Neubau einer Hütte, sondern um die Sanierung eines zumindest seit den 45iger Jahren bestehenden Gebäudes im See handle. Das Gebäude selbst würde auf bereits im See verankerten Piloten stehen und es sei auf diesen sowie auf bestehenden Planken der restlichen Bootshütte aufgestellt worden.

Die weiteren Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf ein ebenfalls anhängiges naturschutzrechtliches Verfahren.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Baubewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage) bemängelt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt folgendes erwogen:

Gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. Bauordnung 1976 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.

Gemäß § 68 Abs.1 lit.b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt.

Gemäß § 68 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen nach der O.ö. Bauordnung 1976 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen.

Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt stand die O.ö. Bauordnung 1976 in Geltung und es ist somit iSd § 1 Abs.2 VStG diese Vorschrift dem gegenständlichen Verfahren zugrundezulegen.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt bleibt insoferne unbestritten, als tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort eine bauliche Anlage in Form einer Hütte im Zellersee errichtet wurde.

Dieser Umstand wird der Entscheidung zugrundegelegt.

Strittig ist lediglich, ob für diese Baumaßnahme eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Berufungswerber vermeint, daß, da sich am Tatort zu früheren Zeiten bereits eine Hütte befunden hat, die Baumaßnahme lediglich eine Sanierung des Altbestandes darstellen würde. Die bauliche Anlage sei auf bereits im See verankerten Piloten bzw auf bestehenden Planken aufgestellt worden.

Dazu wird seitens der erkennenden Behörde ausgeführt, daß im See verankerte Piloten bzw sich darauf befindliche Planken nicht mehr raumbildend sind. Durch die offensichtliche Entfernung der ursprünglich bestehenden Hütte ist jedenfalls ein allfälliger Baukonsens untergegangen und stellt die Wiedererrichtung des Gebäudes jedenfalls einen Neubau dar (vgl Erkenntnis des VwGH vom 27. Oktober 1993, Zl.93/05/0193, wonach auch der Umstand, daß eine Hütte vor ca 13 Jahren durch eine andere gebrauchte Hütte ersetzt wurde, nichts daran zu ändern vermag, daß es sich um einen Neubau handelt, weil der Altbestand offensichtlich zur Gänze entfernt und ein anderes Gebäude hergestellt worden ist).

Der Umstand, daß der Berufungswerber, wie er behauptet, privatrechtlich ein grundbücherlich gesichertes Recht zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage hat, ist für die Baubewilligungspflicht aus öffentlich rechtlicher Sicht nicht von Belang.

Was die subjektive Tatseite (Schuld) anbelangt, so sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, daß der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zugrundeliegende Norm zu befolgen.

Insbesondere könnte auch ein allfälliger Verbotsirrtum (§ 5 Abs.2 VStG) den Berufungswerber nicht entlasten, zumal von einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person zu erwarten ist, daß sie sich im Falle einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften vor der Inangriffnahme von Baumaßnahmen bei den zuständigen behördlichen Stellen entsprechend informiert. Dies hat der Beschuldigte im vorliegenden Falle offensichtlich unterlassen.

Er hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Aufgrund des überaus hohen Strafrahmens der O.ö. Bauordnung (bis 300.000 S) hat der Gesetzgeber offensichtlich das Ziel verfolgt, Übertretungen der O.ö. Bauordnung scharf zu ahnden, obwohl zum Tatbestand der im § 68 Abs.1 O.ö.

Bauordnung 1976 normierten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenannte Ungehorsamkeitsdelikte).

Aus dieser Intention kann daher zweifelsfrei abgeleitet werden, daß Verstöße gegen die O.ö. Bauordnung ganz allgemein einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. VwGH vom 21.2.1989, Zl.88/05/0222).

Demnach ist nach gesetzeskonformer Bemessung an sich schon eine hohe Strafe aus objektiver Sicht angebracht. Diese Strafbemessung ist nämlich das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, also etwa die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen, wobei dies nur als abstrakte Gefährdung zu sehen ist.

Unter diesem Aspekt hat nun die belangte Behörde im konkreten Falle offensichtlich bei der Verhängung der Strafe von weniger als 1 % der möglichen Höchststrafe (Geldstrafe bis zu 300.000 S) lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers und nicht eine tatsächliche Schädigung der zu schützenden Interessen geahndet.

Nicht nachvollzogen werden kann, warum die belangte Behörde ausgeführt hat, daß strafmildernde Gründe nicht zu berücksichtigen waren. Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, daß der Berufungswerber bereits verwaltungsstrafrechtlich belangt worden wäre und es würde diese - allfällige - verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit grundsätzlich einen Milderungsgrund darstellen. Nachdem jedoch im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt wurde, im Verhältnis zur höchstmöglichen Geldstrafe eine äußerst milde Bestrafung vorgenommen wurde, erscheint trotz dieses allfälligen Milderungsgrundes eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht geboten.

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses dargelegten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers erscheint somit die verhängte Strafe im vorliegenden Fall dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen war eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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