Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210240/2/Lg/Bk

Linz, 30.04.1996

VwSen-210240/2/Lg/Bk Linz, am 30. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Adolf H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Februar 1996, Zl. 502-32/Ki/We/97/95e, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 800 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, 24 Abs.1 Z1, 57 Abs.2 O.ö. BauO. 1994 und (für den Tatzeitraum bis zum 31. Dezember 1994) §§ 68 Abs.1 lit.b, 41 Abs.1 lit.a, 68 Abs.2 O.ö. BauO. 1976, jeweils idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verhängt, weil er als Bauauftraggeber (Bauherr) in der Zeit zwischen 19.9.1994 und 20.3.1995 von dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 8.8.1994, GZ 501/N-122/94b, genehmigten Bauvorhaben "Errichtung eines Garagengebäudes sowie bauliche Änderungen am Wohnobjekt und Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung" im Standort Linz, K, in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, indem der Garagenvorplatz in Breite der Garage ebenfalls unterkellert wurde (ca 5,0 m x 9,5 m x 2,4 m) und somit ein Zubau erfolgte, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf eine baupolizeiliche Nachschau am 20.2.1995, in welcher festgestellt worden sei, daß der Garagenvorplatz konsenslos unterkellert worden sei. In einem Aktenvermerk des Baupolizeiamtes vom 18.4.1995 sei festgehalten, daß der neugeschaffene Kellerraum zu Abstellzwecken verwendet und mit dem Keller unterhalb der Garage verbunden worden sei.

Der Beschuldigte habe sich damit gerechtfertigt, daß die Änderungspläne am 5.5.1995 eingereicht worden seien und sich die baubehördliche Bemängelung mit der Einreichung terminlich gekreuzt habe. Laut einem Aktenvermerk des Baupolizeiamtes vom 3.8.1995 sei die Unterkellerung des Garagenvorplatzes zum Zeitpunkt der Nachschau am 20.2.1995 bereits abgeschlossen gewesen und die Verbindungsöffnung zum Keller unterhalb der Garage so abgeschlossen und verputzt worden, daß der Durchgang garagenseits nicht erkennbar gewesen sei. Weiters habe man über eine noch offene schmale seitliche Lüftungsöffnung in den neuen Kellerraum blicken und innenseitig die fertige Verbindungstüre erkennen können.

In einer abermaligen Stellungnahme habe der Beschuldigte mitgeteilt, daß nach Beginn der Aushubarbeiten festgestellt worden sei, daß immer wieder Erdreich abrutschte. Es seien deshalb aus statischen Überlegungen bzw als Sicherungsmaßnahmen Fundamentstreifen als Betonscheiben bis auf dieselbe Höhe wie die Kellerwand geführt worden. Der dadurch entstandene Raum zwischen Fundamentscheibe und Außenwand des Kellers sei aus Kostengründen nicht aufgefüllt worden.

2. Dagegen wendet sich die (mit irrtümlich verfehlter Angabe der Geschäftszahl versehene) rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung. Darin wird abermals auf das "statische Erfordernis" des "Hohlraumes" verwiesen. Die seitlich vorhandenen Öffnungen würden der notwendigen Querdurchlüftung und einer Sichtkontrolle der befahrbaren Zufahrtsdecke dienen. Der Hohlraum sei vom angrenzenden Kellerraum durch eine vollflächige Zwischenwand getrennt und auch ohne Bodenbelag ausgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Berufung bestreitet weder die Bauherrneigenschaft des Berufungswerbers, noch die Durchführung der bewilligungspflichtigen Planabweichung im vorgeworfenen Tatzeitraum. Für die Bewilligungspflicht ist es ohne Belang, ob die Errichtung eines solchermaßen dimensionierten "aus Kostengründen nicht hinterfüllten Hohlraumes" mit Zubaucharakter als "statische Maßnahme" gedacht war.

Da mit dem Berufungsvorwurf der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht in Zweifel gezogen wurde und auch an der Strafbemessung bzw deren Begründung durch die belangte Behörde nichts auszusetzen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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