Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210242/3/Lg/Bk

Linz, 23.05.1996

VwSen-210242/3/Lg/Bk Linz, am 23. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzende: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn Z C, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 18. März 1996, Zl.

BauR96-3-1995, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 66/1994 idgF, zu Recht erkannt:

I. Dem Antrag auf Herabsetzung des Strafausmaßes wird Folge gegeben, indem die Geldstrafe auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Stunden herabgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigen sich auf 900 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z11 und § 57 Abs.2 O.ö. BauO. 1994.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er die baupolizeiliche Anordnung der Marktgemeinde S vom 23.12.1994, Bau-108/1994/He, nicht erfüllt habe, indem er gegen drei näher umschriebene "Auflagen" verstoßen habe.

2. In der Berufung wird der Tatvorwurf nicht bestritten sondern lediglich um ein milderes Strafausmaß ersucht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß trotz der irreführenden Formulierung des angefochtenen Straferkenntnisses (welches von mehreren "Auflagen" spricht) Tateinheit vorliegt und daß das angefochtene Straferkenntnis daher im Ergebnis zu Recht eine einheitliche Strafe verhängt.

3.2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers sind dessen Angaben im Rahmen seiner Vernehmung am 13.2.1996 zugrundezulegen (14.500 S netto/Monat; Sorgepflicht für Gattin und sieben schulpflichtige Kinder). Da aus dem Akt keine Vorstrafen ersichtlich sind, ist von absoluter Unbescholtenheit auszugehen. Weitere Milderungsgründe sind weder behauptet worden noch sind solche aus dem Akt ersichtlich.

Erschwerungsgründe sind aus dem Akt ebenfalls nicht ersichtlich. In Anbetracht dieser Umstände sowie des (sich aus der Art des Verstoßes gegen die baupolizeiliche Anordnung ergebenden) Unrechtsgehalts und des Schuldgehalts der Tat (dem Berufungswerber mußte die Abweichung seines Verhaltens vom vorgeschriebenen Verhalten bekannt sein) erscheint eine Geldstrafe von 9.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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