Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210246/2/Lg/Bk

Linz, 06.05.1996

VwSen-210246/2/Lg/Bk Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G M, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26. März 1996, Zl.

BauR96-23-1995, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er "Anfang Oktober 1995" ohne rechtskräftige Baubewilligung einen näher umschriebenen bewilligungspflichtigen Zubau errichten habe lassen.

2. In der Berufung wird dagegen ua eingewendet, das gegenständliche Objekt sei bereits vor dem Oktober 1995 errichtet worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum stützt sich offenbar auf eine im Zuge der Überprüfung der Betriebsanlage am 4.12.1995 vorgenommene Schätzung ("vor ca zwei Monaten" lt. Niederschrift; dieselbe Formulierung findet sich in der Anzeige des Bürgermeisters von T vom 11.12.1995 an die belangte Behörde).

Die Behauptung des Berufungswerbers, das Objekt sei vor dem Oktober 1995 errichtet worden, wird seitens der belangten Behörde, welche die Berufung vorgelegt hat, nicht bestritten.

Die Behauptung des Berufungswerbers steht auch nicht in Widerspruch zur Aktenlage; die zitierte Schätzung "vor ca zwei Monaten" am 4.12.1995 läßt auch die Annahme einer Deliktsbegehung in einem Tatzeitraum bis zum 30.9.1995 zu.

Daher geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Behauptung des Berufungswerbers richtig ist. Dann aber hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tat (für die der Tatzeitraum ein wesentliches Element bildet) nicht begangen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern mangelhaft ist, als die angegebene Tatzeit keine ausreichend genaue Bestimmung des Beginns der Verjährungsfristen zuläßt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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