Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210247/8/Lg/Bk

Linz, 24.06.1996

VwSen-210247/8/Lg/Bk Linz, am 24. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18.

Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn B P, R G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. April 1996, Zl. Ge96-39-7-1996/Pef, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 7.3.1996 gegen die Strafverfügung vom 20.2.1996, Ge96-36-2-1996/Pef, als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung verweist der angefochtene Bescheid darauf, daß die Strafverfügung dem Berufungswerber am 22.2.1996 zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 11.3.1996 bei der belangten Behörde abgegeben wurde.

Somit sei der Einspruch verspätet eingebracht worden.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß der Berufungswerber am 26.2.1996 bei der belangten Behörde persönlich erschienen sei, um mündlich Einspruch zu erheben.

Es sei ihm jedoch gesagt worden, er solle dies schriftlich tun.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die einvernommene Beamtin der BH Urfahr-Umgebung zeugenschaftlich aus, der Berufungswerber habe bei seiner Vorsprache nicht mündlich Einspruch erhoben sondern nur auf seine Probleme mit der Besorgung der Unterlagen für die Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem BStatG dargestellt und seine Verärgerung über die Strafverfügung kundgetan. Auf Hinweis, daß er ja Einspruch erheben könne, habe er erklärt (zukünftig) einen Einspruch erheben zu wollen.

Der Berufungswerber legte dar, die für die Vorlage des Jahresberichtes benötigten Unterlagen seien bei seinem Steuerberater gewesen und er habe ihm diese nicht entziehen wollen. Dies habe er der Zeugin anläßlich der Vorsprache am 26.2.1996 gesagt. Er habe den Zweck seiner Vorsprache schon auch in der Erhebung eines Einspruchs gesehen, er räumte aber ein, dies möglicherweise nicht deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der glaubwürdigen und dezidierten Aussage der Zeugin, welche der Berufungswerber im Kern nicht bestritt, hatte der Berufungswerber bei seiner Vorsprache die Erhebung eines Einspruches lediglich angekündigt, nicht aber die Erhebung eines mündlichen Einspruches vor Ort zum Ausdruck gebracht.

Daraus ergibt sich, daß der Einspruch erst mit der Einbringung des Schriftsatzes und nicht bereits mündlich bei der Vorsprache erfolgte. Der Einspruch war somit verspätet.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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