Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210249/2/Lg/Bk

Linz, 14.06.1996

VwSen-210249/2/Lg/Bk Linz, am 14. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. Mag. W A, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. April 1996, Zl. 502-32/Ki/We/17/96h, wegen Übertretungen der O.ö.

Bauordnung 1994 (BauO.), BGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 1) 2.000 S und von 2) 1.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1) zwei Stunden und von 2) einer Stunde verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der A zu vertreten habe, daß von der A als Bauauftraggeber in der Zeit zwischen 1.10.1995 und 31.10.1995 im Standort L, H, 1) gemäß § 24 Abs.1 Z4 lit.a O.ö. BauO.

bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, nämlich Änderungen im Bereich der Fassade (die Mauerpfeiler nördlich und südlich der bestehenden Auslage wurden in einem kräftigen Gelbton gefärbelt, über der bestehenden Auslage wurden Werbeeinrichtungen in Form von ca 70 cm auskragenden, ca 50/50 cm großen Werbefahnen montiert, bei der bestehenden Eingangstüre zum Geschäftslokal in der Eingangsnische wurde der Drehflügel durch eine elektrisch betriebene Schiebetüre ersetzt) durchgeführt worden seien, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, obwohl durch die durchgeführten Baumaßnahmen das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert worden sei; 2) auf dem Mauerpfeiler nördlich der bestehenden Auslage in einer Höhe von ca 3,0 m über dem Gehsteig eine gemäß § 27 Abs.2 O.ö. BauO. bewilligungspflichtige Baumaßnahme, nämlich die Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form eines über das öffentliche Gut auskragenden ca 70/140 cm großen Steckschildes mit elektrischer Beleuchtung, gesetzt wurde, ohne daß die hiefür gemäß § 27 Abs.2 O.ö. BauO.

erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorgelegen wäre.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß Bauauftraggeber die A Ges.m.b.H. gewesen sei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber nicht ist.

3. In der Berufungsvorlage wird darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren bzw zum Teil auch im Administrativverfahren die Beteiligtenrolle der A gelten habe lassen. Zwar sei die A Ges.m.b.H. im Baubewilligungsantragsverfahren am 12.1.1996 als Gesuchsstellerin aufgetreten, dies allein lasse jedoch nicht zwingend den Schluß zu, daß diese GesmbH Bauauftraggeber der beanstandeten Maßnahmen gewesen sei.

4. Der Berufungswerber legte auf Aufforderung des unabhängigen Verwaltungssenats Rechnungen bzw Auftragserteilungsschreiben vor. Aus diesen ergibt sich, daß die wirtschaftlich bedeutsamsten (= kostspieligsten; insbesondere betreffend die Schiebetüre im Auftragswert von 90.000 S) Maßnahmen bereits im September/Oktober 1995 durch die A in Auftrag gegeben bzw durchgeführt worden waren.

5. Auf Mitteilung dieses Umstandes hin verzichtete die Erstbehörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Wenn auch die vorgelegten Rechnungen/Auftragsschreiben nicht für sämtliche Maßnahmen mit voller Klarheit die A Ges.m.b.H.

als Bauauftraggeber ausweisen (so etwa konnte hinsichtlich der Färbelung der Säulen keine Rechnung vorgelegt werden, weil sie von "hauseigenem Personal" durchgeführt worden sei), so spricht doch der Umstand, daß der Nachweis der Bauauftraggeberschaft der A Ges.m.b.H. überwiegend gelungen ist (einschließlich der Überlegung, daß eine mehrfache Bauauftraggeberschaft unwahrscheinlich ist) in Verbindung mit der Tatsache, daß im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die A Ges.m.b.H. als Partei aufgetreten ist für die Richtigkeit der bezüglichen Berufungsbehauptung.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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