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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210253/2/Lg/Bk

Linz, 27.09.1996

VwSen-210253/2/Lg/Bk Linz, am 27. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau E, vertreten durch Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. Mai 1996, Zl.

BauR96-9-1995-S/DIR, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil sie eine näher bezeichnete, im Rahmen einer Baubewilligung erteilte Auflage "am 26.2.1996 und über einen unbestimmten, jedenfalls aber sechs Monate umfassenden Zeitraum davor" nicht bescheidgemäß erfüllt habe. Sie habe sich dadurch gemäß § 57 Abs.1 Z10 O.ö. BauO. 1994 strafbar gemacht.

2. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß die gegenständliche Auflage im Rahmen eines aufgrund der O.ö. Bauordnung 1976 erteilten Baubewilligungsbescheides festgelegt wurde.

3. Gemäß § 57 Abs.1 Z10 O.ö. BauO. 1994 ist strafbar, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

4. Da im gegenständlichen Fall das Erfordernis der Ausübung eines in Durchführung "dieses Landesgesetzes" (also: der O.ö. BauO. 1994) erteilten Rechtes nicht vorliegt, hat die Berufungswerberin den ihr vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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