Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210254/2/Lg/Bk

Linz, 01.10.1996

VwSen-210254/2/Lg/Bk Linz, am 1. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. K, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Juli 1996, Zl.

BauR96-12-1995-DIR, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994, BGBl.Nr. 66, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, daß als Beginn des Tatzeitraumes der 6. Mai 1995 aufscheint.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z11 und Abs.2 O.ö. BauO. 1994 idF LGBl.Nr. 5/1995.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er einen mit näher bezeichnetem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 15.12.1994 vorgeschriebenen Hauskanalanschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage bis zum 2.4.1996 nicht hergestellt hatte, obwohl im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 15.12.1994 dafür eine Frist bis zum 5.5.1995 vorgesehen war.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 20.10.1995 und das dort vorgetragene Krankheitsargument sowie auf das Schreiben des Berufungswerbers vom 2.4.1996, in welchem sich der Berufungswerber abermals auf Krankheit berufen hatte. Dem Berufungswerber sei selbst bei längerer Krankheit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die nötigen Arbeiten durchzuführen bzw um die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und Maßnahmen zu veranlassen, damit die Arbeiten von Dritten hätten durchgeführt werden können.

Ergänzend verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß der Berufungswerber von der ihm durch Schreiben der Marktgemeinde S vom 11.1.1996 ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, um Fristerstreckung anzusuchen, nicht Gebrauch gemacht hatte.

2. In der Berufung wird (abgesehen von einem Schikanevorwurf und behaupteten Verzögerungen einer Grundabtretungsvergütung, welche Einwände vom unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht zu beurteilen sind) lediglich vorgebracht, daß der Berufungswerber "zeitgerecht der Fa. Z den Auftrag zur Durchführung der Anschlußarbeiten erteilt habe und auch bei meinem letzten Aufenthalt in S urgiert habe. Die Firma Z hat mir zugesagt, die Arbeiten so bald wie möglich durchzuführen." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Behauptung der Beauftragung einer Baufirma ist zunächst insofern unklar, als der Zeitpunkt, der Vertragsinhalt, die näheren Umstände der Urgenz und die genaue Bezeichnung des Auftragnehmers unbestimmt bleiben.

Relevant könnte diese Behauptung nur sein, wenn man unterstellt, daß die Beauftragung so rechtzeitig erfolgte, daß eine Fertigstellung des Bauvorhabens bis zum 5.5.1995 gesichert gewesen wäre.

Versteht man die gegenständliche Berufungsbehauptung in diesem Sinne, so drängt sich die Vermutung einer Scheinbehauptung schon in Anbetracht des Wechsels der Verantwortung des Berufungswerbers im Vergleich zu jener im erstbehördlichen Verfahren auf. Bestärkt wird diese Vermutung auch gerade durch die Unbestimmtheit des Vorbringens selbst. Gerechtfertigt wird die Annahme einer Schutzbehauptung vollends durch den Umstand, daß bei ordnungsgemäßer Betrauung eines Unternehmens mit den erforderlichen Arbeiten völlig unerklärlich bliebe, wieso diese Arbeiten nicht nur bis zum 5.5.1995, sondern darüber hinaus bis zum 2.4.1996 nicht erfolgten. Eine "ordnungsgemäße" Betrauung läge nämlich nur dann vor, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, die nach den gegebenen Umständen eine rechtzeitige Fertigstellung (bis zum 5.5.1995) erwarten ließen, was zu beurteilen dem Berufungswerber, einem pensionierten Stadtbaumeister, überdies wohl leichter gefallen wäre, als einem Durchschnittsbürger. Zu einem maßstabsgerechten Verhalten des Berufungswerbers hätte es außerdem gehört, vertraglich die rechtzeitige Fertigstellung (bis zum 5.5.1995) abzusichern und sich durch Kontrollmaßnahmen um die Einhaltung des Termines zu kümmern. Obzwar es zutreffen mag, daß bei einem außergewöhnlichen Verlauf der Dinge bei der Fertigstellung von Bauprojekten es zu unkalkulierbaren Verzögerungen kommen kann, so bleibt doch für den gegenständlichen Fall festzuhalten, daß die Terminüberschreitung nicht geringfügig war, sondern, wenn man den Umfang des Projekts in Rechnung stellt, mit einem sorgfaltsgemäßen Verhalten des Berufungswerbers bei weitem nicht in Einklang zu bringen ist. Dies umso weniger, als bei engagiertem Bemühen des Berufungswerbers zu erwarten gewesen wäre, daß er auf die ausdrückliche Anregung der Marktgemeinde S, nachträglich um Fristerstreckung zu ersuchen, eingegangen wäre.

Ergänzend sei hinzugefügt, daß der Berufungswerber in der Berufung das "Krankheitsargument" offensichtlich fallen gelassen hatte, was wohl auf die Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses über die Zumutbarkeit der Setzung von Maßnahmen auch bei längerer Krankheit zurückzuführen ist. Obwohl es sich daher erübrigt, dieses Argument aufzugreifen, sei darauf hingewiesen, daß der unabhängige Verwaltungssenat die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses für zutreffend hält. Die bloße Behauptung, krank gewesen zu sein, ohne nähere Substantiierung inwiefern (in bezug auf die Art und die Dauer der Krankheit und den sachlichen Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen) der Berufungswerber dadurch gehindert war, dem baubehördlichen Auftrag, allenfalls durch Zuhilfenahme Dritter, zeitgerecht Folge zu leisten, entschuldigt die Säumigkeit des Berufungswerbers nämlich nicht.

Unter Beachtung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten) des Berufungswerbers sowie des Fehlens von Milderungs- und Erschwerungsgründen erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe als angemessen.

Bei Zugrundelegung derselben Kriterien war die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabzusetzen. Dies erspart dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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