Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210255/19/Lg/Bk

Linz, 04.12.1996

VwSen-210255/19/Lg/Bk Linz, am 4. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28.

November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn KR K vertreten durch Dr. G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. September 1996, Zl.

502-32/Sta/280/95f, wegen einer Übertretung der O.ö.

Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt. Von der Verhängung einer Strafe wird unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung abgesehen.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z9, 42 Abs.3, 57 Abs.2 O.ö. BauO. 1994.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F, zu vertreten habe, daß diese Gesellschaft, (Bauauftraggeber des Bauvorhabens "Errichtung einer erdgeschossigen Halle für eine Autoreparaturwerkstätte" auf dem Grundstück Nr. KG K, dessen Errichtung mit Bescheiden des Magistrates Linz vom 26.7.1994, Zl. 501/N-205/93i und vom 6.11.1995, Zl.

501/N-205/93m, genehmigt worden war) in der Zeit vom 11.12.1995 bis 2.1.1996 die Halle benützen lassen hatte, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Benützungsbewilligung vorgelegen sei, obwohl gemäß § 42 Abs.3 der O.ö. Bauordnung Neubauten von Gebäuden ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung nicht benützt werden dürfen. Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z9 iVm § 42 Abs.3 O.ö. BauO. 1994 begangen und sei deshalb gemäß § 57 Abs.2 O.ö. BauO. 1994 zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Baubewilligungsbescheid vom 26.7.1994, Zl.

501/N-205/93i, den Antrag der F GmbH auf Bewilligung einer Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben sowie die Genehmigung dieser Abweichung mit Bescheid vom 6.11.1995, Zl.

501/N-205/93m. Ferner verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Bescheid vom 12.12.1995, zugestellt am 16.12.1995, mit welchem der F GmbH die Benützungsbewilligung für die Autoreparaturwerkstätte erteilt wurde.

Anläßlich einer Kontrolle am 23.11.1995 sei von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz festgestellt worden, daß das gegenständliche Gebäude bereits benützt wurde.

Es sei als erwiesen anzunehmen, daß die Autoreparaturwerkstätte in der Zeit vom 11.12.1995 bis 2.1.1996 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt wurde. Der gegenständliche, gemäß § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. 1994 genehmigungspflichtige Neubau bedürfe gemäß § 42 Abs.3 O.ö.

BauO. 1994 einer Benützungsbewilligung. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes in Verbindung mit der angesprochenen Rechtslage sei die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung als in objektiver Hinsicht erfüllt anzusehen. Zur Schuldfrage verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Charakter des gegenständlichen Tatbestandes als Ungehorsamsdelikt.

Hinsichtlich der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis vom Nichtvorliegen strafmildernder Umstände aus.

Straferschwerend wirke ein zur Tatzeit rechtskräftiges (baurechtliches) Straferkenntnis. Infolge der Nichtbekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 80.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß im vorgeworfenen Zeitraum die Halle nicht benützt worden sei.

Vielmehr hätten lediglich vorbereitende Arbeiten stattgefunden.

Außerdem stelle die Verhängung von Strafen sowohl gegen den Berufungswerber als auch gegen die übrigen handelsrechtlichen Geschäftsführer "einen Verstoß gegen das Verbot der zulässigen Kumulierung von Straferkenntnissen" dar.

Im übrigen wird gerügt, dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers sei im erstbehördlichen Verfahren Akteneinsicht verwehrt worden. Ohne diesen Verfahrensmangel hätte der Berufungswerber bereits im erstbehördlichen Verfahren "den Unschuldsbeweis" zu erbringen vermocht.

Beantragt wird, 1.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, 2.) in eventu das Verfahren an die Erstbehörde zurückzuverweisen und 3.) in eventu "mit einer Verwarnung gem. § 21 VStG das Auslangen zu finden".

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter des Berufungswerbers ausdrücklich fest, daß die konsenslose Benützung im Tatzeitraum (mithin: die vorgeworfene Tat) nicht bestritten werde. Der Zeuge Ing. P (Magistrat Linz, Leiter der "Kollaudierungsverhandlung" am 19.10.1995) sagte aus, daß sich als Verhandlungsergebnis ergeben hatte, daß der Erteilung der Benützungsbewilligung keine Mängel entgegenstanden und dies dem bei dieser Verhandlung anwesenden Vertreter des Berufungswerbers auch signalisiert wurde, sodaß der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt mit der Erteilung der Benützungsbewilligung rechnen durfte.

Der Vertreter des Berufungswerbers erachtete aber, daß die Folgen der Tat unbedeutend waren und das Verschulden des Berufungswerbers gering war. Begründend führte er sinngemäß an, daß sich der Tatzeitraum praktisch mit der Zeit zwischen der Unterfertigung der Benützungsbewilligung und deren Rechtskräftigwerden deckt. Das öffentliche Interesse sei daher nicht verletzt gewesen. Auch die Interessen Dritter (von Parteien) seien nicht berührt gewesen. Überdies sei der vorgeworfene Zeitraum nur kurz gewesen. Der Berufungswerber habe außerdem aufgrund der vorhergehenden "Kollaudierungsverhandlung" mit der Erteilung der Benützungsbewilligung rechnen dürfen, was auch dadurch bestätigt werde, daß zu Beginn des Tatzeitraumes die Benützungsbewilligung schon "unterwegs" war.

Ferner sei zu bedenken, daß durch die Bestrafung von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern für zwar zwei Hallen, welche aber unmittelbar miteinander verbunden sind und die auch im Baubewilligungsverfahren bzw im Benützungsbewilligungsverfahren einheitlich behandelt wurden, zu einer Versechsfachung der Strafe geführt habe. Überdies sei zu berücksichtigen, daß der geringfügig verfrühten Benützung, die weder öffentliche noch private Interessen verletzt hatte, ein großer wirtschaftlicher Schaden für den Berufungswerber gegenüberstand, der mit dem Zuwarten auf das Eintreffen des schriftlichen Bescheids bzw auf die formelle Rechtskraft der Benützungsbewilligung verbunden gewesen wäre, wobei sich daraus auch negative Folgen für die allgemeine wirtschaftliche Situation (etwa im Hinblick auf die Arbeitsplätze der betroffenen Mitarbeiter) ergeben hätten. Auch sei zu beachten, daß es sich um ein Großunternehmen handle und der Berufungswerber mit der gegenständlichen Sache nicht befaßt gewesen sei, sodaß ihm allenfalls ein Organisationsverschulden iSd Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems zur Last gelegt werden könne, welches aber im Hinblick auf die sonstigen vorgebrachten besonderen Umstände der Situation als äußerst geringfügig einzustufen sei. Schließlich müsse sich das Geständnis am Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung mildernd auswirken.

Die Vertreterin des Magistrates Linz verwies nochmals auf eine einschlägige (= baurechtliche) Vorstrafe des Berufungswerbers, auf die Kontrollsystemjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie darauf, daß, wie auch die öffentliche mündliche Verhandlung ergeben habe, die konsenslose Benützung bereits vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum begonnen habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet die Voraussetzungen des § 21 VStG aufgrund der den Ausführungen des Vertreters des Berufungswerbers zugrundeliegenden unbestrittenen Fakten als gegeben. Die (ebenfalls unbestrittenen) Hinweise der Vertreterin der belangten Behörde auf eine konsenslose Benützung außerhalb des Tatzeitraumes (wobei der Berufungswerber freilich aufgrund der "Kollaudierungsverhandlung" mit der Erteilung der Benützungsbewilligung rechnen durfte) und eine einschlägige Vorstrafe fallen demgegenüber nicht ausreichend ins Gewicht.

Daher war von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, war jedoch eine Ermahnung auszusprechen. Wie sowohl die einschlägige Vorstrafe als auch das gegenständliche Ermittlungsverfahren zeigen, erscheint es angebracht, dem Berufungswerber die Notwendigkeit vor Augen zu führen, auf die Unternehmensorganisation dahingehend einzuwirken bzw diese (etwa durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) so zu gestalten, daß Verstöße gegen das Baurecht nicht mehr vorkommen bzw diesbezügliche Vorwürfe nicht den Berufungswerber treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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