Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210265/2/Lg/Bk

Linz, 12.01.1998

VwSen-210265/2/Lg/Bk Linz, am 12. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn C gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 1996, Zl. 502-32/Kn/We/285/95b, wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung, BGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 S und zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Stunden verhängt, weil er als Bauauftraggeber 1) in der Zeit zwischen 17.11.1994 und 6.9.1995 von einem mit näher bezeichnetem Bescheid genehmigten Bauvorhaben in genehmigungspflichtiger Weise abgewichen sei, ohne daß die hierfür erforderliche rechtskräftige Planänderungsbewilligung vorgelegen wäre, indem im Bereich der nordseitigen Stiege im OG über der Garage eine abgeschrägte Mauer mit Türdurchbruch errichtet wurde, wobei diese Änderung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile sei; 2) hinsichtlich des genannten Bauvorhabens am 27.12.1995 die EG- und die OG-Wohnung des östlichen Gebäudes und die Garage des gegenständlichen Objekts benützen lassen habe, ohne daß die hierfür rechtskräftige Benützungsbewilligung vorgelegen sei, obwohl gemäß § 42 Abs.3 der O.ö. Bauordnung 1994 bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden der Bauauftraggeber um die Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde anzusuchen hat und diese baulichen Anlagen vor rechtskräftiger Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden dürfen. 2. In der Berufung wird ua sinngemäß dargetan, daß der Bw nicht Bauauftraggeber bzw Benützenlasser gewesen sei. Der Bw begründet dies damit, daß er dazu infolge seiner beruflichen Auslastung bei in- und ausländischen Kraftwerksbauten damals zeitlich gar nicht in der Lage gewesen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Das erwähnte Vorbringen des Bw erscheint glaubwürdig, da für dieselben Gesetzesverstöße bereits zwei andere Personen rechtskräftig bestraft wurden und bezüglich einer dritten Person ein Verwaltungsstrafverfahren beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig ist, ohne daß dort die Täterschaft bestritten wurde. Die gegenständliche Behauptung wurde auch in der Berufungsvorlage nicht in Zweifel gezogen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder